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Totalrevision des NAV Landwirtschaft vom 5. Mai 2000 unter Berücksichtigung des Muster-NAV Landwirtschaft des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBVL) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (ALBA).
Mit der Totalrevision soll der Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft, insbesondere durch neue oder detailliertere Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz, die Arbeitszeit und die Aus- und Weiterbildung, verbessert werden. Zudem soll der NAV Landwirtschaft soweit gerechtfertigt an den kürzlich totalrevidierten NAV Hauswirtschaft (SRL Nr. 854) angepasst werden.
La modification vise en particulier à adapter l’OFE au nouveau droit de l’UE sur la santé animale. Diverses épizooties sont inscrites dans l’OFE et d’autres sont reclassées, tandis que les mesures à prendre en cas d’épizooties hautement contagieuses sont renforcées d’une manière générale. Le nouveau texte réglemente l’identification des camélidés de l’Ancien et du Nouveau Monde, et étoffe les dispositions relatives à l’enregistrement et au contrôle des effectifs. Enfin, une disposition prévoit de financer avec le produit de la taxe perçue à l’abattage les indemnités versées aux cantons pour leurs contributions à la mise en œuvre du programme national de surveillance.
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft enthält in Art. 60 ff. Bestimmungen über den Weinbau. Gestützt darauf hat der Bund am 14. November 2007 die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) totalrevidiert und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. In der Verordnung wird geregelt, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung den bundesrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt bis heute keine Einführungsgesetzgebung zur Weinwirtschaft. Mit der vorliegenden Ausführungsgesetzgebung wird dies geändert.
Dem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung «Jurapark Aargau» sind für die zweite Betriebsphase 2022–2031 acht zusätzliche Gemeinden beigetreten. Die Erweiterung des Parkperimeters erfordert die entsprechende Anpassung des Richtplans. Dieser Auftrag ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 der Pärkeverordnung (SR 451.36). Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des neuen Parkperimeters im Richtplan unterbreitet.
Die Luzerner Stimmberechtigten nahmen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 den vom Kantonsrat verabschiedeten Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» an. Damit wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG, SRL Nr. 735) um die §§ 39a bis 39d ergänzt. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie bezwecken im Wesentlichen einen verstärkten Schutz von Kulturland im Allgemeinen und von Fruchtfolgeflächen (FFF) im Besonderen sowie die Verankerung von Qualitätsvorgaben für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 39c Abs. 7 PBG in der Planungs- und Bauverordnung Ausführungsvorschriften zu den FFF und gemäss § 39d Abs. 4 PBG solche zur Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes.
Im Jahr 2020 lancierte das BUWD zudem ein Projekt zur Klärung zahlreicher Fragen im Zusammenhang mit den FFF. In diesem Rahmen wurden auch die kantonsinternen Zuständigkeiten und Prozesse überprüft. Der Entwurf zur Änderung von § 3 PBV ist auf die Erkenntnisse aus diesem Projekt abgestimmt.
Schliesslich hat sich aufgrund des seit einiger Zeit laufenden Projekts «Digitaler Kanton» sowie aufgrund von Rückmeldungen unter anderem von Gemeinden und der Schätzungskommission zusätzlicher Anpassungsbedarf ergeben.
Der Kanton St.Gallen vergibt alle acht Jahre rund 140 Jagdreviere an die Jagdgesellschaften. Ab dem Jahr 2024 erhalten die bisherigen Jagdgesellschaften bei der Neuvergabe der Reviere einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Jagdgesellschaften müssen sich dazu neu als Vereine organisieren.
Veranstaltungen im Wald und in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sind nach der Waldgesetzgebung oft melde- oder bewilligungspflichtig. Nachdem die aktuelle Verordnung seit mehr als 20 Jahren gilt, soll das Meldeverfahren künftig gegenüber dem Bewilligungsverfahren gestärkt werden.
"Labiola" steht für Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft. Das Programm hat zum Ziel, die Landwirtschaft zu stärken, die Kulturlandschaften zu fördern und die Biodiversität im Kanton Aargau zu steigern. Die Umsetzung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge erfolgt im Kanton Aargau im Programm "Labiola". Diese Massnahmen werden zu 90 % durch den Bund und zu 10 % durch eine Trägerschaft (im Aargau vom Kanton) finanziert.
Mit der vorliegenden Anhörung wird die Öffentlichkeit zu den drei Elementen Programmziele "Labiola", Monitoring/Erfolgskontrolle und dem neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,58 Millionen Franken befragt. Die Umsetzung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte ist für alle Beteiligten gewinnbringend. Der Land- und Ernährungswirtschaft werden die gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen entschädigt und die Wertschöpfung verbessert. Für den Kanton und die Gemeinden verbessert sich dadurch – im Wesentlichen dank den Beiträgen des Bundes – das Steuersubstrat der landwirtschaftlichen Betriebe, so dass der kantonale Aufwand für die Co-Finanzierung insgesamt mehr als wettgemacht wird.
Das höhere Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe wirkt sich auch positiv auf die Aargauer Wirtschaft aus. Und nicht zuletzt erfahren Landschaft und Natur durch die gezielten Massnahmen im Programm "Labiola" eine landschafts-ästhetische und ökologische Aufwertung. Der Bevölkerung stehen damit attraktive Wohn- und Erholungsräume zur Verfügung.
Im Gebiet des Kerenzerbergs wurde festgestellt, dass zahlreiche Namen trotz der umfassenden Erneuerung der Nomenklatur 2015—2017 sowohl bezüglich Schreibweise als auch und insbesondere bezüglich ihrer räumlichen Abgrenzung nicht korrekt sind. Betroffen sind die Grundbücher Mollis, Filzbach und Obstalden. Im Grundbuch Mühlehorn wurden keine Fehler festgestellt.
Die Änderungen der räumlichen Abgrenzungen sind auf insgesamt neun Kartenskizzen eingezeichnet. Alle Änderungen an der Schreibweise (ggf. in Kombination mit räumlichen Änderungen) sowie neu eingeführte Flurnamen werden nachfolgend aufgeführt.
Neobiota ist der Sammelbegriff für Pflanzen (Neophyten) und Tiere (Neozoen), die nach der Entdeckung von Amerika (1492 n. Chr.) unter Mitwirkung des Menschen nach Europa eingebracht wurden, entweder absichtlich (eingeführt) oder versehentlich (eingeschleppt). Einige wenige Pflanzen und Tiere breiten sich hier ohne ihre natürlichen Feinde und Krankheiten besonders schnell aus und beeinträchtigen die einheimische Flora und Fauna oder gefährden Mensch und Umwelt. Sie werden als «invasiv» bezeichnet.
Invasive Neobiota bedrohen die einheimische Artenvielfalt, beeinträchtigen Ökosysteme, verursachen Probleme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, gefährden die Gesundheit der Bevölkerung und verursachen Schäden an Infrastrukturen. Schon heute ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich. Je länger mit Gegenmassnahmen zugewartet wird, desto teurer werden diese in Zukunft.
Die vom Regierungsrat verabschiedete kantonale Neobiota-Strategie sieht deshalb ein durch die kantonalen Fachstellen koordiniertes Vorgehen mit flächendeckender Prävention und priorisierter Bekämpfung basierend auf differenzierten Bekämpfungszielen vor. Dies in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren unterschiedlicher Ebenen sowie mit einer systematischen Kontrolle von Wirkung und Erfolg der Bekämpfungsaktivitäten. Aufgrund der schwierigen Finanzlage des Kantons konnten die erforderlichen Mittel bisher nicht bereitgestellt werden. Die Neobiota-Bekämpfung erfolgte bis dato punktuell mit den in den zuständigen Abteilungen vorhandenen, beschränkten finanziellen Mitteln aus dem ordentlichen Budget.
Für die Umsetzung der Massnahmen der Neobiota-Strategie des Kantons Aargau wird daher ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von insgesamt 14,845 Millionen Franken für sechs Jahre beantragt.
Le dossier de consultation comprend l’adaptation de trois ordonnances agricoles du Conseil fédéral.
Die beiden Normalarbeitsverträge für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis und für das Alp- und Hirtschaftspersonal stammen aus dem Jahr 1998 und sind überarbeitungsbedürftig. Entsprechend beantragte der Bündner Bauernverband im Herbst 2019 die Revision der beiden Normalarbeitsverträge. In der Folge wurden die beiden Entwürfe ausgearbeitet.
L’objectif de la révision est de garantir que des données pertinentes pour la sécurité soient disponibles pour toutes les substances importantes en Suisse. Cela permettra d’évaluer et, si nécessaire, de réduire les risques présentés par ces substances. L’obligation actuelle de notifier les nouvelles substances doit être adaptée en conséquence. En outre, les exigences minimales relatives à la langue d’étiquetage dans l’ordonnance sur les produits chimiques (OChim ; RS 813.11), l’ordonnance sur les produits biocides (OPBio ; RS 813.12), l’ordonnance sur les produits phytosanitaires (OPPh ; RS 916.161), certaines annexes de l’ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques (ORRChim ; RS 814. 81) et de l’ordonnance sur les engrais (OEng ; RS 916.171) sont modifiées et harmonisées avec les dispositions de la loi fédérale sur les entraves techniques au commerce (LETC ; RS 946.51) (au moins dans la langue ou les langues officielles du lieu où le produit est mis sur le marché).
L’initiative populaire «Pour l’avenir de notre nature et de notre paysage (Initiative biodiversité)» vise à renforcer la protection de la diversité des espèces et à garantir sa préservation à long terme. Elle veut par ailleurs améliorer la protection du paysage et encourager la culture du bâti. Si le Conseil fédéral partage fondamentalement les préoccupations des auteurs, il est toutefois d’avis que l’initiative va trop loin et il entend donc s’y opposer. Il a par conséquent décidé d’élaborer un contre-projet indirect dont l’objectif est de veiller à ce que suffisamment d’aires de protection de la nature soient créées à l’échelle nationale.
Die vorliegende Teilrevision «Justierungen PBG» umfasst die folgenden Änderungen, die inhaltlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen: Durchstossung Landwirtschaftsgebiet, Abstandsregelung Bau- und Landwirtschaftszone, Erleichterung von befristeten Zwischennutzungen, Klärung massgebendes Terrain und Fristerstreckung zur Umsetzung der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen. Schliesslich soll gestützt auf § 239 Abs. 1 PBG und die Besondere Bauverordnung I eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise eingeführt werden.
Bauzonen sind innerhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungsgebiets auszuscheiden, so der Grundsatz im geltenden § 47 Abs. 1 PBG. Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsgebiet für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (sogenannte «Durchstossung»), wie sie der geltende kantonale Richtplan vorsieht, soll jedoch möglich sein. Dieser Handlungsspielraum ermöglicht den Gemeinden in Ausnahmefällen Bauten und Anlagen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb des Siedlungsgebiets vorzusehen.
Der Vorentwurf sieht mit § 47 Abs. 2 VE-PBG vor, dass für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb des Siedlungsgebiets Zonen für öffentliche Bauten ausgeschieden oder Gestaltungspläne im Sinne von § 84 Abs. 2 PBG festgesetzt werden können. Solche Gründe liegen vor, wenn aufgrund einer positiven oder negativen Standortgebundenheit die Notwendigkeit besteht, diese «Bauzonen» ausserhalb des Siedlungsgebiets auszuscheiden, oder wenn die vorgesehene öffentliche Nutzung aufgrund ihres Raum- bzw. Flächenbedarfs nicht innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden kann. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens.
Im Kanton Appenzell I.Rh. leben diverse Wildtiere. Viele sind störungsempfindlich und schreckhaft und zeigen nach einer Störung Fluchtreaktionen. Im Sommer und Herbst ist die Störung der Wildtiere meist unproblematisch, da genügend Nahrung für die Kompensation des Energieverlusts vorhanden ist. Im Winter ist weniger Nahrung vorhanden, daher setzen die Wildtiere den Energieverbrauch markant herab. Die Wildtiere halten sich über den Winter in bestimmten Arealen, den sogenannten Wintereinständen auf.
Wenn Wildtiere in den Wintereinständen gestört werden, fliehen sie. Bei einer dauernden Beunruhigung verkleinert sich längerfristig der Lebensraum der Wildtiere. Dadurch reduziert sich der Fortpflanzungserfolg, was zu einer Abnahme der Bestände bis hin zum lokalen Aussterben von Populationen führt. Zudem haben sich wegen der Flucht bereits jetzt vermehrt Schäden im und ausserhalb des Walds ergeben. Ebenfalls schädigend wirken sich Überbestände aus, wie sie beim Rotwild bestehen. Werden diese Bestände gestört, sorgt dies für eine weitere Verbreitung von Bissschäden.
Das erfolgreichste Instrument zur Störungsminderung in den Wintereinständen der Wildtiere ist die Festlegung von Wildruhegebieten. Diese dienen als Rückzugsort für die Wildtiere. In diesen Gebieten sind Nutzungen eingeschränkt. Insbesondere gilt ein Weggebot, also ein Verbot, Wanderwege und Schneerouten zu verlassen.
Um Wildtiere wirksam zu schützen und die Verbreitung von Verbissschäden zu vermeiden, soll im kantonalen Recht eine Grundlage für Wildruhegebiete geschaffen werden. Dies soll im Jagdgesetz gemacht werden. Die genaue Umgrenzung der Gebiete sowie der Betrieb in den Wildruhegebieten soll gestützt auf die Grundlage im Jagdgesetz durch den Grossen Rat in einer neuen Wildruheverordnung festgelegt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Das Hauptaugenmerk der Revision liegt auf der Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Jagdschiessanlage im Kanton Thurgau.
Conformemente all'art. 6a Ralcc il "gruppo lavoro zone di tranquillità" ha posto in consultazione il progetto di decreto concernente le aree a tutela della fauna selvatica.
Le dossier de consultation comprend l'adaptation de 11 ordonnances agricoles du Conseil fédéral et d'une ordonnance du DEFR.
Le Parlement a chargé le Conseil fédéral de procéder à une nouvelle révision de l’ordonnance sur la chasse en lui transmettant deux motions de commissions de teneur identique (20.4340 et 21.3002). L’objectif est d’exploiter la marge de manœuvre conférée par la loi sur la chasse (RS 922.0) pour créer les conditions nécessaires à une cohabitation réglementée entre l’homme, les grands prédateurs et les animaux de rente en procédant aux modifications requises au niveau de l’ordonnance. Le délai fixé pour la consultation, fortement raccourci, permettra l’entrée en vigueur de l’ordonnance révisée à l’été 2021.
Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV).
Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.
Die Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten ist aufgrund der im Vollzug gemachten Erfahrungen notwendig geworden und bedarf einer Präzisierung und Ergänzung. Ziele der Teilrevision sind effizientere formelle Abläufe, klarere Rollenzuteilungen der involvierten Behörden und Privaten sowie mehr Klarheit für die FreizeitgartenpächterInnen und Rechtssicherheit im Konfliktfall.
Die Umsetzung der Teilrevision bringt daher Anpassungen in verschiedenen Gesetzesbestimmungen mit sich. Um zusätzliche Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, werden Details der Umsetzung und des Vollzugs in einer neuen Verordnung geregelt, die gleichzeitig mit den Anpassungen des Gesetzes in Kraft gesetzt werden soll.
La Suisse connaît une interdiction temporaire (moratoire) en ce qui concerne l'autorisation de mise en circulation d'organismes génétiquement modifiés (OGM) à des fins agricoles, horticoles ou forestières. Ancrée dans la loi sur le génie génétique, cette interdiction est valable jusqu'au 31 décembre 2021. L'objectif du présent projet consiste à adapter l'art. 37a LGG afin que l'échéance du moratoire soit reportée de quatre ans, au 31 décembre 2025.
Le projet d'ordonnance intègre de nouvelles dispositions concernant l'abattage des poissons et des décapodes marcheurs, une thématique qui prend de plus en plus d'importance en Suisse. Il prévoit en outre de réglementer l'étourdissement des poules et des dindes au gaz. Enfin, il propose diverses adaptations compte tenu des nouvelles connaissances scientifiques : entre autres une redéfinition des paramètres du courant utilisé pour l'étourdissement électrique, l'inscription de nouveaux symptômes principaux permettant de vérifier l'efficacité de l'étourdissement, l'abolition de l'étourdissement des mammifères par un courant électrique traversant tout le corps, l'instauration d'une limite de poids des volailles qui peuvent être étourdies par un coup sur la tête.