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La révision de l’ordonnance du 27 avril 2006 sur les conditions minimales relatives à la culture générale dans la formation professionnelle initiale s’inscrit dans le contexte de l’initiative «formation professionnelle 2030». Les modifications ont pour objectif d’ajuster la culture générale dans le cadre de la formation professionnelle initiale aux exigences de la société et du marché du travail de demain.
In der Sammelvorlage werden verschiedene Aufträge des Kantonsrates im Bereich der frühen Förderung behandelt. Einerseits wird Bericht erstattet zum Postulat 43.21.06 «Abbau von Sprachbarrieren vor dem Schuleintritt». Anderseits werden Aufträge erledigt, die der Kantonsrat bei der Beratung der Strategie «Frühe Förderung 2021 bis 2026» sowie des Berichts «Perspektiven der Volksschule 2030» erteilt hat.
Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Kantonsrat einen breit abgestützten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bezahlbare Kitas für alle» zu unterbreiten. Dieser Gegenentwurf, ein neues Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung, soll ein ausreichendes Angebot gewährleisten, die Betreuungsqualität garantieren, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern sowie den Wohn- und Wirtschaftsstandort Luzern stärken.
In Zusammenhang mit dem demografisch bedingten Fachkräftemangel an der Volksschule beauftragten die vier Trägerkantone des Bildungsraums Nordwestschweiz die Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz, Studienvarianten mit integriertem Berufseinstieg während des Studiums zu entwickeln und zu erproben. Das als Bestandteil der Studienvarianten eingeführte Mentorat "Begleiteter Berufseinstieg" soll nach erfolgreich durchgeführter Pilotphase, die bis Ende des Schuljahrs 2024/25 läuft, weitergeführt und verstetigt werden. Die Vorlage beantragt einen Verpflichtungskredit für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand zur Finanzierung des Mentorats.
Mit der geplanten Änderung des Sozialgesetzes (SG) soll die familienergänzende Kinderbetreuung durch die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots und die Gewährung von staatlichen Beiträgen gefördert werden. Die Vorlage ist nicht ausschliesslich familienpolitisch ausgerichtet, sondern es werden wichtige Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft berücksichtigt.
Derzeit ist die Schaffung und finanzielle Unterstützung entsprechender Angebote für die Einwohnergemeinden freiwillig, wobei bereits in verschiedenen Einwohnergemeinden solche Angebote und Finanzierungslösungen existieren. Einerseits wird durch die vorgeschlagene Neuregelung die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erleichtert.
Dies trägt massgeblich zu einer Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, einer vermehrten Inangriffnahme von Ausbildungen, der Entschärfung des Fachkräftemangels und der Steigerung der Standortattraktivität des Kantons bei. Andererseits wird die Chancengleichheit der Kinder durch deren verstärkte Integration und Sozialisierung verbessert.
Es ist vorgesehen, eine kantonsweite, subjektbezogene Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung einzuführen. Erziehungsberechtigte mit Kindern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn sollen bis zu einem von der jeweiligen Einwohnergemeinde zu wählenden massgebenden Einkommen von 120'000, 130'000, 140'000, 150'000 oder 160'000 Franken ) entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestufte Beiträge erhalten.
Hintergrund der Revision der Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) ist die Anpassung des Gastgewerbegesetzes sowie der Verordnung zum Gastgewerbegesetz im Jahr 2020. Dabei wurden unter anderem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung geändert.
Ebenso wurden Anpassungen am Inhalt und an der Organisation der kantonalen Wirtefachprüfung vorgenommen. Ausserdem hat sich bei der Prüfung der GebVGGG gezeigt, dass gewisse Gebühren aufzuheben sind, weil sie nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus sollen die Stundenansätze für die Gebührenberechnung gemäss Zeitaufwand sowie die Gebühren für die Erteilung einer Betriebsbewilligung die Verwaltungskosten besser decken.
Die aktuellen Mängel am System und die Erhöhung der kantonalen Fördermittel werden zum Anlass genommen, das St.Galler Vergünstigungssystem umfassend neu zu gestalten. Mit der Totalrevision des KiBG sollen alle Eltern im Kanton St.Gallen – abhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen – die gleichen Mindestvergünstigungen erhalten.
Neu werden die kantonalen Gelder nur noch für den familienergänzenden Bereich eingesetzt. Damit erfolgt ein möglichst zielgerichteter Mitteleinsatz. Mit dem neuen System soll die Attraktivität der familienergänzenden Kinderbetreuung gestärkt werden, was einen direkten Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit und damit zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leistet.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement zum Schulgesetz. Die Änderungen werden im Rahmen einer Teil- und nicht Totalrevision umgesetzt, weil der Bereich der «Besonderen Förderung» aktuell von Änderungen ausgenommen ist. Dies ist damit begründet, dass 2024 und 2025 die generelle Überprüfung des «Konzepts Sonderpädagogik» und der «Richtlinien Besondere Förderung» ansteht.
Im Zuge von «Finanzen 2019» sind die Privatschulen nicht mehr gebunden, im Bereich der externen Evaluation verpflichtend mit der Abteilung Externe Schulevaluation zusammenzuarbeiten. Bezüglich der Sonderschulen ist diese Zusammenarbeit ausgeschlossen. Diese Anpassungen werden nun in der Schulverordnung festgehalten.
Weiter wird im Schulgesetz die Durchführung von kantonalen Leistungstests geregelt. Die Funktion, Organisation und Verwendung der Ergebnisse sowie die Festlegung, wer welche Ergebnisse erhält, werden hingegen in der Schulverordnung festgehalten.
Zudem wird beabsichtigt, dass neu auch Berufsbildnerinnen und -bildner sowie mündige Schülerinnen und Schüler sowie mündige Lernende zur Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst berechtigt sind. Schliesslich werden grammatikalische Anpassungen vorgenommen und geschlechtergerechte Begrifflichkeiten verwendet.
Die Gesundheitsdirektion lädt Sie ein, sich zum Entwurf der Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zu äussern. Die Verordnung setzt das Einführungsgesetz und damit die Vorgaben aus dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und damit die erste Etappe der Pflegeinitiative um.
Der Kanton wird ab Mitte 2024 die praktische Ausbildung in den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen finanziell unterstützen. Weiter erhalten Erwachsene, die sich zu einem Pflegeberuf ausbilden lassen, zusätzlich kantonale Unterstützungsbeiträge zum Ausbildungslohn. Das Bildungszentrum Gesundheit XUND erhält finanzielle Unterstützung für innovative Projekte in der Ausbildung, um mit einem diversifizierten Angebot möglichst vielen Studierenden und Lernenden die Ausbildung in einem Pflegeberuf zu ermöglichen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Einzelheiten zur Ausbildungsverpflichtung der Betriebe und legt die Höhe der Beiträge an die Studierenden und Lernenden fest.
Cette révision doit permettre au Conseil fédéral de renforcer les droits de l’enfant. Les nouvelles dispositions de l’ordonnance visent à préciser que l’OFAS est compétent pour le développement de connaissances spécialisées et la mise en réseau des acteurs dans le domaine des droits de l’enfant. Il est en outre créé und base légale afin que la Confédération puisse confier à un tiers certaines tâches de soutien et de coordination dans ce même domaine.
Die schulärztlichen Dienste erfüllen eine im Kanton gesetzlich verankerte wichtige Aufgabe im Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge. Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden aktuell in Form von Reihenuntersuchungen organisiert. Gegenüber dieser Form bestehen jedoch gewisse Vorbehalte. Die Standeskommission möchte daher, dass künftig nebst den üblichen Reihenuntersuchungen Alternativen zur Organisation der schulärztlichen Untersuchungen gewählt werden können. So sollen die Schulgemeinden die Möglichkeit haben, den Eltern Gutscheine für entsprechende privatärztliche Untersuchungen abzugeben. Aufgrund dieses Systemwechsels soll eine Totalrevision der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen gemacht werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat umfangreiche Gesetzesänderungen im Bereich der familien- und schulergänzenden Betreuung verabschiedet und in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit will er die Strukturen der Frühen Förderung im Kanton vereinheitlichen. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung flächendeckend zu gewährleisten und durch staatliche Beiträge (Betreuungsgutscheine) zu fördern.
Am 28. November 2021 nahmen die Schweizer Stimmberechtigten die Volksinitiative „Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)“ an. In einer ersten Etappe – der sogenannten Ausbildungsoffensive – soll die Ausbildung von Pflegefachpersonen auf Tertiärstufe gefördert werden. Gestützt auf die Verfassungsbestimmungen wurde das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 geschaffen. Die neuen Bestimmungen treten voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft und sind auf eine Dauer von acht Jahren befristet.
Mit einem neuen Gesetz zur Umsetzung der Pflegeinitiative will der Kanton St.Gallen dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenwirken. Im Fokus stehen die diplomierten Pflegefachpersonen der Höheren Fachhochschule HF und der Fachhochschule FH.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kanton ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann fördert und finanziert. Aktuell bestehen im Kanton St.Gallen Angebots- und Finanzierungslücken in diesen Bereichen.
Mit Beschluss der aktuellen Stundentafel vom 1. September 2015 erhielt das Bildungs- und Kulturdepartement vom Regierungsrat den Auftrag, fünf Jahre ab Inkrafttreten eine Wirkungsüberprüfung vorzunehmen und aufzuzeigen, ob Anpassungen an der Stundentafel vorgenommen werden müssen. Ausgehend von Erkenntnissen aus verschiedenen Befragungen, Evaluationen und interkantonalen Vergleichen beauftragte der Regierungsrat das Bildungs- und Kulturdepartement am 30. Mai 2023, die Stundentafel zu überarbeiten.
Am 28. November 2021 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» mit einem JA-Anteil von 61 Prozent an. Kurz zuvor, am 5. September 2021, hatte die Landsgemeinde das neue Pflege und Betreuungsgesetz (PBG) verabschiedet und sich nebst der Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Gesundheits- und Sozialbereich für eine Aus- und Weiterbildungsverpflichtung entschieden.
Der im PBG enthaltene Artikel 15 soll sicherstellen, dass genügend Aus- bzw. Weiterbildungsstellen für die verschiedenen Pflegeberufe vorhanden sind, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. In erster Linie sind die Einrichtungen selber angehalten, die notwendigen Aus- bzw. Weiterbildungsplätze anzubieten. Mit dem Gesetz wurde aber auch die Grundlage geschaffen, um die Leistungserbringer allenfalls zu verpflichten, eine bestimmte Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsstellen anzubieten.
Zudem sollen Einrichtungen, welche die vorgegebene Anzahl der Aus- und Weiterbildungsplätze nicht erreichen, zu Kompensationszahlungen verpflichtet werden können, wobei die entsprechenden Erträge zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zu verwenden sind. Da die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung auch für Spitäler gelten soll, wurde an der Landsgemeinde 2021 die gleichlautende Bestimmung in Artikel 23a des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG) eingefügt.
Mit der vorliegenden Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes (UG) soll in erster Linie eine durch die Abschaffung der Schulpflegen entstandene Ungleichheit zwischen Lehrpersonen und anderen Gemeindeangestellten, was den Einsitz in den Gemeinderat ihrer Arbeitgebergemeinde betrifft, beseitigt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die anderen Unvereinbarkeiten in Sachen Schulbehörden neu geregelt.
Es wird zudem vorgeschlagen, die bestehende Unvereinbarkeit zwischen den Ämtern im Gemeinderat und der Finanzkommission auch auf die Geschäftsprüfungskommission auszudehnen. Im Weiteren soll die Unvereinbarkeit zwischen Gemeinderatsamt und Präsidium der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht nicht mehr für den ganzen Kanton gelten, sondern auf den nämlichen Wahlkreis beschränkt werden.
Ein wesentlicher Teil der Anschlussgesetzgebung zum revidierten Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz; RB 10.1111) ist die Revision der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; RB 10.1115). Die Revision hat zum Zweck, die aktuell gültige Verordnung formal und materiell auf das revidierte Bildungsgesetz abzustimmen. Die veraltete Schulverordnung soll als Volksschulverordnung wieder eine zeitgemässe Fassung erhalten. Ziel ist es, das erfolgreiche Urner System der Volksschule massvoll weiterzuentwickeln.
Umfassende materielle Eingriffe in das System der Volksschule beinhaltet die Verordnungsrevision nicht. Zu den wesentlichen materiellen Änderungen zählen: die Gliederung der Volksschule in Zyklen gemäss Lehrplan 21; die Möglichkeit der gemeinsamen Führung von Kindergarten und Primarstufe; mehr Gestaltungsfreiheit bei den Oberstufenmodellen; die Senkung der maximal zulässigen Abteilungsgrössen; die Verschiebung einzelner Kompetenzen vom Schulrat an die Schulleitung sowie die Ermächtigung des Schulrats, einzelne operative Führungskompetenzen an die Schulleitung übertragen zu können; Erläuterungen zu Schulweg und Schülertransport; Vorgaben für die Gewährung von Langzeiturlaub; Erläuterungen zu den Schuldiensten; Anstellung der Lehrpersonen in Pensen; punktuelle Vertretung der Lehrpersonen an Schulratssitzungen; Anstellungsbedingungen des weiteren Personals.
Während die Wirkungen der revidierten Verordnung in organisatorischer und personeller Hinsicht für Kanton und Gemeinden in einem sehr moderaten Rahmen bleiben dürften, sind punktuell substanzielle finanzielle Wirkungen möglich. Diese ergeben sich vorab aus der Senkung der maximal zulässigen Abteilungsgrössen.
Im Jahr 2016 hat das Bundesparlament die Pflicht von Hundehaltenden zum Besuch von Theorie- und Praxiskursen zur Erlangung des Sachkundenachweises (sog. Hunde-Erziehungskurse) per Jahresende aufgehoben. Mit Blick auf die öffentliche Sicherheit, die Tierseuchenprophylaxe und den Tierschutz wird eine kantonale Wiedereinführung des Praxiskurses aus fachlicher Sicht für notwendig erachtet.
Geleitete Schulen sind heutzutage schweizweit Standard. Es ist unbestritten, dass die Schulen eine operative Führung brauchen, um den gegenwärtigen komplexen Herausforderungen gewachsen zu sein. In den Schulen der Sekundarstufe II (Kantonsschule, Berufsfachschulen etc.) ist dies auch im Kanton Schaffhausen seit Jahrzehnten der Fall und hat sich bestens bewährt. Die Einführung von Schulleitungen auf der Primar- und Sekundarstufe I ist im Kanton Schaffhausen hingegen Gegenstand eines langjährigen politischen Prozesses.
2017 wurden die rechtlichen Grundlagen zur freiwilligen Einführung von geleiteten Schulen auf kommunaler Ebene geschaffen. Seither hat ein Grossteil der Gemeinden im Kanton Schaffhausen bereits sogenannte «Schulleitungen mit Kompetenzen» eingeführt. Im Mai 2019 wurde ein politischer Vorstoss an den Regierungsrat überwiesen mit dem Auftrag, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen vorzulegen.
Künftig sollen sämtliche öffentliche Schulen und Kindergärten der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen von einer Schulleitung geführt werden. Diese ist operativ zuständig für die personelle, organisatorische, pädagogische und administrative Führung. Die strategische Führung würde weiterhin einem politischen Gremium (gegenwärtig der Schulbehörde) obliegen. Diese Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der operativen und der strategischen Ebene hat sich in den Gemeinden, welche bereits Schulleitungen eingeführt haben, bewährt. An dieser Aufteilung soll nichts geändert werden.
Aktuell finanzieren die Gemeinden, welche bereits Schulleitungen haben, diese selbst. Dies soll mit der beabsichtigten Revision des Schulgesetzes und des Schuldekretes geändert werden. Der Kanton soll sich künftig in geeigneter Form an der Finanzierung von Schulleitungen beteiligen. Die Mitfinanzierung soll mittels einer Anpassung des Kostenteilers betreffend die Besoldung der Lehrpersonen erfolgen. Zudem würde auch ein allfälliges Schulsekretariat vom Kanton mitfinanziert werden. Des Weiteren wären Neuerungen vorgesehen bei den Anstellungsbedingungen sowie beim Ausbildungsprofil, welches an einen Schulleiter bzw. eine Schulleiterin gestellt wird.
Im Zusammenhang mit geleiteten Schulen hat sich vermehrt die Frage gestellt, ob die Schulbehörde als eigenes politisches Gremium noch notwendig ist oder ob die strategische Führung der Schulen innerhalb der Gemeinde auch anderweitig wahrgenommen werden kann. Der Regierungsrat beabsichtigt diesbezüglich, den Gemeinden einen gewissen Handlungsspielraum zu ermöglichen. Die Gemeinden können ihre Schulbehörden abschaffen und deren Aufgaben an den Gemeinderat übertragen.