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Dans le cadre de la révision de la loi sur la chasse (LChP), le Conseil fédéral et le Parlement avaient proposé une régulation préventive des populations de loups. À l’automne 2020, le peuple suisse a refusé cette modification de la loi en votation populaire. Dans le but d’apaiser la situation à court terme dans les régions de montagne abritant des effectifs croissants de loups, le Conseil fédéral a adapté, sur mandat du Parlement, l’ordonnance sur la chasse (OChP) pour la saison d’estivage 2021 (motions CEATE-N 20.4340 et CEATE-E 21.3002). Ainsi, les cantons peuvent intervenir plus rapidement dans les populations de loups.
Der Kanton Glarus hat beim Bund das Gesuch gestellt, das eidgenössische Jagdbanngebiet Kärpf um den Perimeter des touristischen lntensiverholungsgebietes in Elm zu verkleinern und als Ersatz ein neues Jagdbanngebiet im Chrauchtal auszuscheiden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau und Umwelt beauftragt, diverse Verordnungen und Beschlüsse anzupassen.
Zudem besteht in den eidgenössischen Jagdbanngebieten ein Routengebot für Schneesportaktivitäten, das heisst das Verlassen von offiziellen Pisten, Loipen und Ski- und Schneeschuhrouten (Schneesportrouten) ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete). Dieses Verbot dient dem Schutz der Wildtiere vor Störung und Beunruhigungen. Der Kanton muss die offiziellen Schneesportrouten rechtsverbindlich festlegen. Dies ge- schieht in Form einer Allgemeinverfügung.
Les modifications apportées aux diverses ordonnances ayant fait l’objet de la dernière révision d’envergure du droit sur les denrées alimentaires sont entrées en vigueur le 1er juillet 2020. Le droit sur les denrées alimentaires doit être adapté en permanence, faute de quoi de nouveaux obstacles au commerce avec l’UE surgissent et il devient impossible d’assurer la protection de la santé et la protection contre la tromperie. La présente révision vise une nouvelle harmonisation plus étendue avec le droit de l’UE. Elle permet également de mettre en œuvre la motion Savary 18.4411 « Des agents de vigilance pour renforcer la lutte contre les fraudes dans le domaine des désignations protégées des produits agricoles », la motion Munz 19.3112 « Lutter contre le gaspillage alimentaire », la motion CSEC-E 20.3910 « Déclaration du pays de production des pains et produits de boulangerie » et la motion Silberschmidt 20.4349 « Moins d’emballages, moins de déchets. Autoriser la vente en vrac de produits surgelés ».
Die kantonale Jagdverordnung stammt aus dem Jahr 1988 und wurde letztmals 2010 teilweise revidiert. Revisionen in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung, aber auch die in den vergangenen Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie die Erfahrungen im Vollzug, machen eine Revision der kantonalen Jagdverordnung notwendig.
Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundlagen für den verbesserten Schutz des Wildes und für eine individuellere Gestaltung der Jagdausübung durch die Einführung neuer Patentarten geschaffen werden. Die Anpassung einzelner Artikel an das geltende Strafrecht ist ein weiteres zentrales Element der Revision. Der neue Verfassungsartikel zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Regulierung des Bestands wird in der revidierten Jagdverordnung ebenfalls umgesetzt.
Afin de répondre de manière responsable à la crise de la biodiversité et pour donner suite à différentes interventions parlementaires, le Conseil d’Etat propose une stratégie cantonale biodiversité (SCB). Elle prend en compte les efforts existants, organisés au sein d’autres planifications nationales et cantonales et propose 47 mesures concrètes.
Die Biodiversität ist auch im Kanton Thurgau unter Druck. Um eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu fördern, legt der Kanton seine erste Biodiversitätsstrategie samt Massnahmenplan vor.
Der kantonale Richtplan bezeichnet den Auenschutzpark Aargau. Ziel des Auenschutzparks ist, die auentypische einheimische Tier- und Pflanzenwelt und die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts zu erhalten und zu fördern, sowie bestehende Beeinträchtigungen zu beheben, im Sinne von Art. 4 und 8 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung).
Das Auengebiet mit der Lokalbezeichnung «Grien» am Chly Rhy bei Rietheim (Gemeinde Zurzach) wurde im Hinblick auf eine spätere Realisierung des Auenschutzparks Aargau als Zwischenergebnis in den Richtplan aufgenommen (Richtplankapitel L 2.2, Beschluss 2.1). Damit der Auenschutzpark im Gebiet «Grien» erweitert und die Auenrenaturierung realisiert werden kann, muss vorgängig das Auengebiet «Grien» im Richtplan festgesetzt werden. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 2.2, Beschlüsse 1.1 und 2.1).
Nach der öffentlichen Anhörung, Mitwirkung und Vernehmlassung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Auengebiets «Grien» im Richtplan unterbreitet.
Das geltende Aargauer Waldgesetz, das aus dem Jahr 1997 stammt, wird einer Teilrevision unterzogen. Auslöser der Teilrevision sind die für die Einführung der Schutzwaldpflege notwendigen Anpassungen am Aargauer Waldgesetz und Walddekret sowie an der Aargauer Waldverordnung.
Das Aargauer Waldgesetz wird weiter an verschiedene veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Dies in den Bereichen waldtypische Gefahren, Zonen für Freizeitnutzungen im Wald, Ausgleich erheblicher Vorteile, Waldstrassenplan, Waldentwicklungsplan, Förderung der Holzverwendung, Mehrwertsteuer und digitale Prozesse. Weiter erfolgen Anpassungen an Verfahrensbestimmungen.
Die Standeskommission möchte mit einer Revision der Verordnung zum Jagdgesetz Mängel beheben, die sich in der Praxis gezeigt haben. So sollen insbesondere die Aufgabenbereiche von Jagdverwaltung und Wildhut weitgehend getrennt werden. Ausserdem ist vorgesehen, den Vollzug der Jagdgesetzgebung zu vereinfachen. Bei den Jagdvorschriften werden verschiedene Präzisierungen und Anpassungen zu Punkten vorgenommen, die in der Praxis zu Diskussionen Anlass geboten haben.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) in erster Lesung verabschiedet. Die kantonalen Bestimmungen über den Wald sind teilweise nicht mehr mit Bundesrecht und der weiterentwickelten Praxis kompatibel.
Diese Diskrepanzen sollen mit einer Teilrevision behoben werden. Ebenfalls sollen die behördlichen Zuständigkeiten transparenter und eindeutiger abgebildet werden. Weitere Anpassungen erfolgen in den Bereichen Beitragswesen, Waldplanung, Erholungsnutzung und Waldfeststellung.
In der steuerlichen Liegenschaftsbewertung des Kantons Aargau werden verschiedene bundesrechtliche Vorgaben nicht mehr erfüllt. So ist unter anderem die aktuelle Eigenmietwertbesteuerung bei einer Vielzahl von selbstbewohnten Liegenschaften rechtswidrig und die Vermögenssteuerwerte mit Wertbasis 1998 entsprechen nicht mehr den aktuellen Immobilienpreisen.
Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. September 2020 wurde der Kanton Aargau verpflichtet, die Eigenmietwertbesteuerung anzupassen. Des Weiteren erfolgt die Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke immer noch nach der eidgenössischen Anleitung vom 1. Februar 1996 und ist damit nicht mehr zeitgemäss. Die vorliegende Strategie Schätzungswesen löst diesen Handlungsbedarf.
Das Kernstück der Anpassungen bildet im Wesentlichen ein neues Bewertungsverfahren, das sich auf statistisch ausgewertete Kauf- und Mietpreise stützt. Damit können die gesetzlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgaben eingehalten werden und die beiden Veranlagungsgrössen Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert einer Immobilie wesentlich einfacher und genauer festgelegt werden. Neben der Sicherstellung der Verfassungskonformität werden die steuerliche Grundstückbewertung vereinfacht und modernisiert sowie die Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach der aktuellen Anleitung sichergestellt.
Le dossier de consultation comprend l’adaptation de 22 ordonnances agricoles.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Entwurf für die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung geschickt. Mit der Teilrevision werden drei Hauptziele verfolgt: Der Vollzug der Waldgesetzgebung soll gestärkt, die klimaorientierte Waldbewirtschaftung gefördert und Praxisänderungen, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, sollen gesetzlich verankert werden.
Im Konzessionsgebiet des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) ist eine Reduktion der Fruchtfolgeflächen (FFF) in den Gebieten Grossmatt/Au (Gemeinde Böttstein) und Kumetmatt/Stalde (Gemeinde Villigen) um insgesamt 5,1 Hektar notwendig, damit die geplanten ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen (öEAM) im Rahmen der Neukonzessionierung des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) umgesetzt werden können. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 3.1, Beschluss 2.2).
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat. Mit einem positiven Entscheid des Grossen Rats kann der Regierungsrat die beantragte Konzession zum Betrieb des Hydraulischen Kraftwerk Beznau erteilen.
Adaptation d’ordonnances relatives à la législation sur l’environnement, à savoir l’ordonnance sur la protection de l’air (OPair; RS 814.318.142.1) et l’ordonnance sur les déchets (RS 814.600), l’ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques (ORRChim; RS 814.81), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’agriculture (no RS encore inconnu), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’horticulture (no RS encore inconnu), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’économie forestière (814.812.36), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans des domaines spéciaux (814.812.35) et l’ordonnance relative au registre des permis pour l’emploi des produits phytosanitaires (no RS encore inconnu).
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision der Verordnung über die Fischerei in erster Lesung verabschiedet. Vier Elemente stehen im Zentrum: Die vollziehende Anpassung infolge der Änderung des Bundesrechts in Bezug auf die Fangmindestmasse; Anpassungen in der Netzfischerei, um langfristig ein nachhaltiger Fischbestand im Ägerisee zu sichern; Aufnahme einer Forderung der Fischervereine zur Jugendförderung in Bezug auf die Patentarten für die Fischerei im Zugersee und schliesslich die Erhöhung der Mahngebühr für die zu späte Ablieferung der obligatorischen Fangstatistik.
Der vorliegende II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung verfolgt drei Ziele. Erstens soll die Motion 42.18.24 «Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes», die vom Kantonsrat am 13. Juni 2019 gutgeheissen wurde, umgesetzt werden und zusätzliche Fördertatbestände geschaffen werden.
Zweitens soll das Einführungsgesetz an die punktuell geänderte übergeordnete Bundesgesetzgebung über den Wald angepasst werden. Und drittens sollen mit einzelnen Änderungen Probleme beseitigt werden, die sich im bisherigen Vollzug des Gesetzes gezeigt haben.
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördermassnahmen decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Programmen des Bundes, weshalb sich der Bund zur Hauptsache an den Kosten beteiligen wird. Mit dem Vollzug des vorliegenden II. Nachtrags werden Kantonsbeiträge von jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken benötigt. Die zusätzlich zu erwartenden Bundesbeiträge belaufen sich auf jährlich rund 2 Mio. Franken.