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Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird.
Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat. Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
Am 24. Februar 2014 hat der Kantonsrat das Entlastungsprogramm 2015 mit dem Entwurf für ein Gesetz über die Entlastung des Staatshaushalts in erster Lesung verabschiedet. Der Kantonsrat hat dem neuen Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes mit zwei Änderungen mit 48 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die erste Ergänzung betrifft den Kantonsbeitrag für die Lernenden (Art. 45 des Gesetzes über Schule und Bildung).
In diesem Punkt ist der Kantonsrat dem Antrag der PK gefolgt. Die zweite Änderung betrifft die Finanzierung der Massnahmen für Sonderschulung. Hier wurde der Antrag von Kantonsrat Erwin Ganz angenommen (Art. 46a des Gesetzes über Schule und Bildung).
In der Zwischenzeit ist das Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes der Volksdiskussion unterstellt worden. Es sind mehrere Beiträge von Einzelpersonen wie auch von Interessensgruppierungen eingegangen. Der Regierungsrat stellt gegenüber dem Ergebnis der ersten Lesung zwei neue Änderungsanträge. Einerseits beantragt der Regierungsrat die paritätische Finanzierung der Sonderschulmassnahmen und andererseits soll der Pendlerabzug bei den Steuern begrenzt werden.
Les réalités internationales rendent la révision de la loi sur l'assistance administrative fiscale (LAAF) nécessaire. Un nouvel article doit être introduit, qui prévoit l'information ultérieure des personnes habilitées à recourir. En outre, l'assistance administrative doit désormais ne pas être accordée uniquement aux Etats qui ont cherché à acquérir activement des données obtenues illégalement. Enfin, des adaptations de la loi sont nécessaires en raison de l'admission des demandes groupées décidée par le Parlement avec l'adoption de la LAAF.
Bisher bedienen drei Telefonzentralen im Kanton Aargau die Notrufnummern 112, 117, 118 und 144: die Einsatzzentrale im Polizeikommando in Aarau, die Verkehrsleitzentrale in Schafisheim und das Kantonsspital Aarau. Der Regierungsrat will diese drei kantonalen Notrufzentralen im Polizeikommando zusammenlegen.
Gleichzeitig soll die Führungsinfrastruktur für die Kantonspolizei und den Kantonalen Führungsstab (KFS) ausgebaut und erneuert werden. Für die Realisierung der Kantonalen Notrufzentrale und die Erneuerung der Führungsinfrastruktur ist ein Grosskredit von 39,38 Millionen Franken notwendig.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beabsichtigt, die Bauten der Kantonsspitäler Frauenfeld und Münsterlingen im Baurecht an die Spital Thurgau AG respektive an deren thurmed Immobilien AG sowie an die Stiftung Mansio zu übergeben. Dazu ist eine minimale Revision des Gesundheitsgesetzes notwendig, weshalb das Departement für Finanzen und Soziales beauftragt wurde, zur Vorlage und zu den Hauptpunkten des Baurechtsvertrags ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die seit 2012 geltende neue Regelung über die Spitalfinanzierung sieht keine Objektfinanzierung und keine Defizitfinanzierung mehr vor; die Spitäler erhalten leistungsbezogene Fallpauschalen. In diesem neuen Finanzierungskontext haben die Spitäler ein vitales Interesse, über moderne und funktionelle Spitalbauten zu verfügen, um rationell und effizient arbeiten zu können.
Es ist deshalb naheliegend, dass die Spitäler über das direkte Eigentum an den Spitalbauten verstärkt Einfluss auf die Baugestaltung nehmen wollen. Die finanziellen Auswirkungen aus der Erteilung der Baurechte sind für den Kanton Thurgau und die Spital Thurgau AG in der langfristigen Betrachtung praktisch neutral.
L'ordonnance actuelle sur l'encouragement de la recherche et de l'innovation doit être adaptée suite à la révision totale de la loi fédérale sur l'encouragement de la recherche et de l'innovation (LERI), adoptée par les Chambres fédérales le 14 décembre 2012. Outre l'O-LERI, le règlement des contributions de la Commission pour la technologie et l'innovation (CTI), qui s'appuie sur les bases légales nouvellement créées dans le cadre de la révision totale de la LERI, s'inscrit également dans le contexte de ce projet.
Die Kantonsstrasse K 315 verbindet Zofingen über den Ortsteil Mühlethal mit Uerkheim. Sie befindet sich zwischen der Bushaltestelle Milchhüsli und dem Stampfiweiher schon lange in einem kritischen Zustand und ist dringend sanierungsbedürftig. Der Grosse Rat beschloss am 19. Januar 2010 einen Grosskredit für einen einmaligen Nettoaufwand von 5,89 Millionen Franken.
Im Zuge der detaillierten Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass der bewilligte Kredit für die Realisierung des Projekts nicht ausreicht. Mehrkosten entstehen, weil die Konstruktion der Stützmauer aufgrund der geologischen Verhältnisse angepasst werden muss. Die Mehrkosten gegenüber dem bewilligten indexierten Kredit betragen 3,78 Millionen Franken.
Die verkürzte Anhörungsfrist trägt der Tatsache Rechnung, dass die Strasse in einem kritischen Zustand und dringend sanierungsbedürftig ist. Der Bevölkerung soll möglichst rasch eine sichere und solide Strasse zur Verfügung gestellt werden.
Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes enthält Massnahmen zur Sicherstellung genügender Asylunterkünfte. Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen die künftige Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei der Unterbringung und Betreuung der Personen des Asylrechts, Massnahmen bei Nichterfüllung der Aufnahmepflicht durch die Gemeinden, das geplante Unterbringungskonzept des Kantons mit regional ausgewogen verteilten Grossunterkünften, die Definition von geeigneten Standorten für Grossunterkünfte mittels kantonalem Nutzungsplan, die Finanzierung und den Betrieb der Grossunterkünfte sowie - mittels Fremdänderung des Schulgesetzes - die Schulung von schulpflichtigen Kindern Asyl suchender Familien.
Le train d'ordonnances comprend les dispositions d'exécution relatives à la révision de la loi sur l'agriculture (RS 910.1) dans le cadre de la politique agricole 2014-2017, qui entreront en vigueur dès 2014. Son élément central est la nouvelle ordonnance sur les paiements directs.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 die Totalrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV) und der Verordnung über die Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates (VVR) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Pensionskasse Uri (PK Uri) wurde damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben haben öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bis spätestens am 1. Januar 2014 institutionelle Anpassungen vorzunehmen. Im Wesentlichen sollen die Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden, was zu einer Angleichung an die privatrechtlichen Vorsorgeinstitutionen führt.
Die Pensionskasse Uri (PK Uri) hat vor allem bezüglich der Kompetenzausscheidung zwischen dem Landrat und der Kassenkommission Handlungsbedarf. Oberstes Organ der PK Uri ist zukünftig zwingend die Kassenkommission und nicht mehr der für die Revision der Verordnung über die PK Uri bis anhin zuständige Landrat. Bezüglich der organisatorischen Kompetenzregelung gibt es somit aus Sicht des Gesetzgebers (Landrat) drei mögliche Beschlussfassungsvarianten.
Der Regierungsrat schlägt die Variante "Beschluss über Grundlagen der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung" vor, so dass der Landrat weiterhin die Kontrolle über die finanziellen Verpflichtungen im Bereich BVG bei den öffentlichen Institutionen im Kanton Uri ausüben kann. Die vom Bund vorgegebene Aufgabenteilung sieht demnach vor, dass die Leistungsseite in dieser Konstellation neu durch die Kassenkommission in einem Reglement festgelegt wird. Die Kassenkommission muss dabei sicherstellen, dass nur Leistungen ausgerichtet werden, die mit dem Finanzierungsbeschluss in Einklang stehen. Die Kassenkommission ist künftig abschliessend für das finanzielle Gleichgewicht verantwortlich.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Gemäss der kantonalen Erhebung zum Stand der Erschliessung sind in Baden die Wohn- und Mischzonen zu 96 % überbaut. Auf die kantonale Bevölkerungsprognose für 2035 bezogen, entsteht in Baden ein Nachfrageüberschuss von mehr als 2'000 Personen. Aus kantonaler Sicht ist es von grosser Bedeutung, entsprechend den Vorgaben des Raumkonzepts Aargau in diesem urbanen, gut erschlossenen Raum über ein genügendes Angebot zu verfügen.
Der Handlungsbedarf im Aargau wird in Kapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans aufgezeigt. Dennoch entspricht das Angebot an Halteplätzen auch im Kanton Aargau noch nicht dem Bedarf. Mit der vorliegenden Anpassung des Richtplans, beziehungsweise mit der Festsetzung von Vorhaben, die bisher als Vororientierungen eingestuft sind, soll deshalb die Realisierung weiterer Halteplätze in die Wege geleitet werden.
Demgegenüber ist es bisher nicht gelungen, neue Plätze festzulegen und zu erstellen. Behörden und Bevölkerung in den Gemeinden ohne solche Plätze stehen dieser Aufgabe sehr kritisch gegenüber. Mit der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur vorliegenden Richtplananpassung soll nun für zwei neue Plätze die Haltung der Bevölkerung und der Behörden in den möglichen Standortgemeinden in Erfahrung gebracht werden.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Der eigentliche Betrieb eines Platzes wird mit einer Betriebsvereinbarung und einer Platzordnung geregelt, welche von der Gemeinde, dem Kanton und der Radgenossenschaft der Landstrasse (als Vertretung der Schweizer Fahrenden) gemeinsam erarbeitet und unterschrieben werden.
Sämtlicher West-Ost-Verkehr auf dem Kantonsstrassennetz in und um Aarau wird heute gezwungenermassen über den Aarauer Kreuzplatz geführt. Da in den Spitzenzeiten die Leistungsgrenze an diesem Knoten überschritten ist, nutzen Fahrzeuglenkende vermehrt Ausweichrouten. So werden das Telli-Quartier in Aarau und das Gemeindegebiet von Buchs durch Ausweichverkehr unnötig belastet. Als zusätzliche West-Ost-Verbindung kann die Verbindungsspange Buchs Nord auch die Aarauer Bahnhofstrasse von Teilen des Durchgangsverkehrs entlasten.
Die neue zweispurige Kantonsstrasse von ca. 500 Metern Länge verbindet die Industriestrasse (Aarau - Buchs) und die Neubuchsstrasse (Buchs). Sie beginnt im Gebiet Amsleracher mit einem neuen Kreisel an der Industriestrasse, der von der WSB durchquert wird. Anschliessend folgt sie dem Weierweg nach Norden und führt dann parallel zu den SBB-Gleisen nach Osten. Die Anbindung an die Neubuchsstrasse erfolgt mit einem weiteren Kreisel.
Die Gesamtprojektkosten sind auf 11,3 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligen sich die Stadt Aarau mit einem Interessenbeitrag und die Standortgemeinde Buchs mit einem Beitrag gemäss Kantonsstrassendekret von zusammen 6,2 Millionen Franken. Auf den Kanton entfallen 5,1 Millionen Franken. Für die Verbindungsspange Buchs Nord wurde beim Bund die Mitfinanzierung aus dem Agglomerationsprogramm der zweiten Generation als A-Projekt beantragt. Der Beitrag des Bundes steht zurzeit noch nicht fest, deshalb kann er in den anstehenden Finanzierungsbeschlüssen nicht einbezogen werden.
Die Gemeinde Buchs hat die Verbindungsspange projektiert und in einem ersten Schritt den Erschliessungsplan "Verbindungsspange Buchs-Nord" erstellt. Basierend darauf liess sie das Bauprojekt ausarbeiten. Nach der öffentlichen Auflage und der Behandlung von vier Einwendungen erteilte der Gemeinderat Buchs am 14. Mai 2012 dem überarbeiteten Projekt die Baubewilligung. Die Interessen für die Verbindungsspange auf Gemeindegebiet von Buchs liegen jedoch primär bei der Stadt Aarau und beim Kanton. Deshalb hat die Gemeinde Buchs die Federführung im Projekt an den Kanton übergeben.
Eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG1) verlangt von der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) Entscheide zur Finanzierung und zur institutionellen Verankerung. Mit der vorliegenden Fassung von Botschaft und Entwurf sollen die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt und die PKSO auf eine nachhaltige finanzielle Grundlage gestellt werden.
Die Bundesversammlung hat eine Änderung des BVG über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen beschlossen. Danach steht es den Kantonen frei, ihre Vorsorgeeinrichtung im System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung zu führen. Bei einem Entscheid zugunsten der Teilkapitalisierung muss die Vorsorgeeinrichtung in spätestens 40 Jahren einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreichen. Mit der vorliegenden Reform wird das Ziel verfolgt, die PKSO in das System der Vollkapitalisierung zu überführen.
Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene verlangen zudem, dass die Kantone in ihren Gesetzen entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln. Im Interesse einer optimalen Planbarkeit der beruflichen Vorsorge für die PKSO wird beabsichtigt, die Finanzierung gesetzlich zu regeln. Dagegen werden die Leistungen von der Verwaltungskommission im Vorsorgereglement definiert und richten sich nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.
Die vorliegende Botschaft mit Entwurf des Gesetzes und des Vorsorgereglements sieht die Ausfinanzierung der PKSO vor. Danach soll die PKSO im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden und muss Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen gewährleisten.
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert. Kantone, welche das sog. dualistische System kennen, erfassen Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
Kantone mit dem sog. monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.
Im Rahmen eines Projektauftrags (RRB Nr. 636 vom 30. August 2011) hat eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe das aktuelle System der Besoldung von Lehrpersonen umfassend überprüft und mögliche Massnahmen aufgezeigt. Das Marktumfeld wurde dabei ebenso berücksichtigt wie auch die gegenwärtigen Herausforderungen der Lehrpersonen; in finanzieller Hinsicht zeigte sich bei den Lehrpersonen der Volksschule der grösste Anpassungsbedarf, die Besoldung sämtlicher Lehrpersonen soll jedoch verändert werden.
Zudem ist für die Lehrpersonen aller Stufen die Einführung der Leistungsprämie vorgesehen, welche wie beim Staatspersonal eine finanzielle Anerkennung besonderer Leistungen erlaubt. Nebst den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen in einem separaten Verfahren die Grundlagen für die Einführung der Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen der Volks- und Mittelschulen geschaffen werden.
Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die dritte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2013 aus. Das Programm war auch in der dritten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden.
In der vierten und letzten Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2014-2019 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate abschliessend umgesetzt werden. Ab 2020 wird der Fokus praktisch nur noch beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen. Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2013 zur dritten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Grosskredits von netto 9,7 Millionen Franken für die Etappe 2014-2019 beantragt. Gemäss § 66 der Kantonsverfassung ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Auf Ebene Kanton wurde das neue Rechnungsmodell HRM2 auf 2012 eingeführt. Dazu wurde das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision unterzogen und entsprechend wurde auch die Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz überarbeitet.
Für die Gemeinden ist bis heute die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden massgebend, welche sich auf § 23 des Gesetzes über die Gemeinden stützt. Abklärungen in der Projektgruppe zur Einführung von HRM2 zeigen, dass es sinnvoll ist, an der bisherigen Systematik weiterhin festzuhalten; es ist also für die Gemeinden ein separater Erlass zu erarbeiten, der alle für die Gemeinden massgebenden Regelungen enthält, wozu relevante Paragrafen aus Finanzhaushaltsgesetz und -verordnung teilweise übernommen ebenso wie bewährte bisherige Bestimmungen aus der bisherigen Verordnung.
Ein eigener Erlass für die Gemeinden hat sich bewährt. Die detaillierten Rahmenbedingungen stellen die Vergleichbarkeit unter den Gemeinden sicher und gewährleisten auch die innerkantonale und gesamtschweizerische Harmonisierung.
Le Conseil fédéral entend solliciter un crédit d'engagement de 30 millions de francs auprès des Chambres fédérales pour le soutien financier de la candidature aux Jeux olympiques d'hiver 2022 en Suisse. La décision relative à la contribution de la Confédération à la candidature crée un précédent politique pouvant entraîner des conséquences financières considérables. C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral entend demander, dans le même arrêté, un crédit d'engagement à hauteur de 1 milliard de francs, qui servira, en cas d'attribution des Jeux par le Comité International Olympique (CIO), à financer le défaut de couverture du budget de réalisation.v
Die Ortsdurchfahrt ist nach aktuellen Erhebungen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 9800 Fahrzeugen stark belastet. Ohne Verkehrssanierung würden bis 2025 gemäss Verkehrsprognose weitere tausend Fahrzeuge täglich den Ortskern durchfahren. Der Grosse Rat hat am 20. September 2011 die Ostumfahrung Bad Zurzach im kantonalen Richtplan festgesetzt.
Kernstück des Projekts ist eine neue 990 Meter lange, zweispurige Kantonsstrasse. Die neue Strasse umfährt den Ortskern von Bad Zurzach östlich und verbindet die beiden Einfallstrassen Bruggerstrasse im Süden und die Zürcherstrasse im Nordosten. Mit der Umfahrung können die Lärm- und Schadstoffimmissionen im Ortskern erheblich reduziert werden.
Die Gesamtkosten für die Ostumfahrung betragen 58,8 Millionen Franken, wovon 48,8 Millionen Franken der Kanton übernimmt. Die Gemeinde Bad Zurzach beteiligt sich im Umfang von 10 Millionen Franken am Umfahrungsprojekt.
Gemäss Auftrag des Parlaments ist die Spitalfinanzierung ab dem Jahr 2014 vollständig zu kantonalisieren. Die Kantonalisierung führt zu einer Entlastung der kommunalen Haushalte und zu einer Mehrbelastung des Kantonshaushalts. Diese Lastenverschiebung soll gemäss dem Grundsatz der Saldoneutralität im Rahmen einer umfassenden Überprüfung und Anpassung der Aufgaben- und Lastenverteilung ausgeglichen werden. Aufgrund des engen Zeitfensters ist es nicht möglich, eine solche umfassende Anpassung bis 2014 - zusammen mit der Kantonalisierung der Spitalfinanzierung - vorzunehmen.
Der Regierungsrat schickt deshalb zwei Lösungsvarianten in die Vernehmlassung: Entweder wird die Frist für die Kantonalisierung der Spitalfinanzierung aufgehoben und die Kantonalisierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der kürzlich gestarteten integralen Neuordnung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs. Oder aber es wird eine vorgezogene Übergangslösung ausschliesslich für die Kompensation der wegfallenden kommunalen Spitalfinanzierung mittels eines neuen Erlasses "Ausgleichsgesetz Spezialfinanzierung" realisiert.
Die Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) ist das Rückgrat in der öV-Erschliessung der beiden Täler und in der Agglomeration Aarau. Der zuverlässige und sichere Betrieb ist eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region. Für den Erhalt und die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs liegt ein Investitionsprogramm vor.
Für die Finanzierung in den nächsten vier Jahren sehen Bund und Kanton eine Leistungsvereinbarung mit der WSB vor. Zwei Vorhaben (Stationsausbau Oberkulm inklusive Doppelspurabschnitt und neue Haltestelle Reinach Eien) erfordern die Anpassung des Richtplans.
Die Bremgarten-Dietikon-Bahn (BDWM) ist das Rückgrat der öV-Erschliessung der Agglomeration Mutschellen. Der Erhalt der bestehenden Infrastruktur in einem guten Zustand und deren Anpassen an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs erfordern wie bisher finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand. Diese Beiträge teilen sich Bund und Kantone.
Neu schliesst der Bund mit den Privatbahnen auf Basis eines vierjährigen Infrastrukturprogramms Leistungsvereinbarungen ab. Im Gegensatz zu den bisherigen Vereinbarungen werden in der Leistungsvereinbarung alle Investitionen der Privatbahn für die Periode 2013 bis 2016 abgebildet. Damit erhalten Bund und Kantone erstmals direkten Einfluss auf die gesamte Investitionstätigkeit einer Privatbahn in diesem Zeitraum.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt.
Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht.
Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.