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Das neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die dazugehörige Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Totalrevision des Bundesrechts führt zu einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Recht.
Die Totalrevision des Bundesrechts erfordert gesetzgeberische Anpassungen des kantonalen Rechts. Im Wesentlichen entsprechen das kantonale Recht und die kantonale Praxis bereits heute dem neuen Bundesrecht. Trotzdem ist eine teilweise Anpassung des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisation erforderlich. Dies allerdings nur punktuell und im Wesentlichen bei den Verfahrensabläufen.
Das heute geltende Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311) und die dazugehörige Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.312) regeln die erstmalige Herausgabe und die Nachführung der Gesetzessammlung.
Bestimmungen zu den übrigen Publikationen sind in der Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen (BGS 111.321) enthalten. Die Gesetzgebung über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311 und BGS 111.312) ist veraltet und unvollständig. Im neuen Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane sollen die relevanten Bestimmungen zusammengefasst, den heutigen Verhältnissen angepasst und ergänzt werden.
Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse soll nur noch elektronisch abrufbar sein. Der Bezug von einzelnen gedruckten Broschüren wird auch zukünftig möglich sein (Einzelerlass oder thematische Sammlung von Erlassen). Das Interesse am Bezug regelmässiger Nachträge in Papierform hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Aktuell werden weniger als 200 Abonnenten beliefert, wobei ein erheblicher Teil der Empfänger Funktionsträger der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verwaltung sowie der Gerichte sind (63%).
Das Amtsblatt und die chronologische Solothurnische Gesetzessammlung werden weiterhin gedruckt und es gilt die gedruckte Fassung als massgebendes Recht. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es noch keine überzeugende Lösung betreffend der digitalen Archivierung unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit.
Das kantonale Amtsblatt kann im Bereich Datenschutz von Onlinepublikationen nicht mit dem Bundesblatt verglichen werden, da im Bundesblatt eine erheblich geringere Dichte an besonders schützenswerten Personendaten veröffentlicht wird (z.B. Kindes – und Erwachsenenschutzrecht). Dem Regierungsrat wird vorbehalten, sobald überzeugende technische Lösungen zur Verfügung stehen, einen Primatwechsel von der massgebenden gedruckten Form des Amtsblattes und der GS auf die massgebende digitale Form zu vollziehen.
Weiter soll eine gesetzliche Grundlage, formale Fehler formlos zu bereinigen, geschaffen werden. Insbesondere Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler und terminologische Unstimmigkeiten sollen bei Bedarf formlos von der Staatskanzlei korrigiert werden dürfen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beabsichtigt, die Bestimmungen zur Abgangsentschädigung und zur Weiterbeschäftigung nach dem 65. Altersjahr zu überarbeiten. Die Regelungen zur Abgangsentschädigung sollen leicht verschärft, diejenigen bezüglich Weiterbeschäftigung gelockert werden.
Die entsprechenden Anpassungsvorschläge in den Rechtsstellungsverordnungen des Staatspersonals und der Lehrpersonen an den Volksschulen unterzieht das Departement für Finanzen und Soziales nun einer externen Vernehmlassung.
Die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) verlangte der Bundesgesetzgeber, dass die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen verselbständigt und entpolitisiert werden.
Das Stimmvolk des Kantons Solothurn hat am 28. September 2014 der Ausfinanzierung der PKSO und damit auch der vom Bundesgesetzgeber verlangten Selbstständigkeit der PKSO im Grundsatz zugestimmt. Mit Erlass des Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 2014 (PKG; BGS 126.581) per 1. Januar 2015 wurde ein Teil der hierfür notwendigen kantonalen Rechtsgrundlagen geschaffen. Als oberstes Organ trägt seither die Verwaltungskommission der PKSO (VK PKSO) die Verantwortung für die PKSO.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wählt einzig noch die Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber mit Ausnahme der Vertretung der Träger der Volksschulen und nimmt selber mit einem Vertreter oder einer Vertreterin aus dem Regierungsrat Einsitz in der VK PKSO. Die administrative Unterstellung der PKSO zum Finanzdepartement des Kantons Solothurn wurde per Ende 2014 aufgehoben.
Um die vom Bundesgesetzgeber verlangte Autonomie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt PKSO gegenüber dem Kanton Solothurn zu klären, entschloss sich die PKSO in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn verschiedene Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Gutachten beurteilten namentlich die Bereiche Personelles, Aufsicht und Haftung. Des Weiteren wurde die Frage behandelt, ob die Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt PKSO in eine privatrechtliche Stiftung für die Umsetzung der offenen Fragen von Vorteil sein könnte.
Die Gutachten haben aufgezeigt, dass der Wille des Bundesgesetzgebers, die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung zu stärken und die Rolle des Kantons auf die Regelung der Grundzüge zu beschränken, nicht vollständig umgesetzt ist. Die vollständige Entflechtung zwischen PKSO und Kanton Solothurn erfordert die Anpassung von fünf kantonalen Gesetzen, die vorliegend dem Kantonsrat unterbreitet werden, zwei Verordnungen und dem Gesamtarbeitsvertrag. Die Prüfung des Rechtskleidwechsels der PKSO in eine privatrechtliche Stiftung hat ergeben, dass namentlich für den Kanton Solothurn keine wesentlichen Vorteile zu erwarten wären, weshalb dieser nicht weiter verfolgt wird.
Die Vorlage umfasst neben dem Thema der Verselbständigung der PKSO die eigenständige Frage der Erweiterung des Kreises der Versicherten der PKSO. Neu sollen auch Personen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sich freiwillig bei der PKSO versichern lassen können.
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) wurde durch das Parlament am 20. Juni 2014 beschlossen. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 17. Juni 2016 die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) verabschiedet und die Inkraftsetzung der neuen Rechtsgrundlagen auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Das neue Bundesrecht erfordert verschiedene rechtliche Anpassungen des kantonalen Bürgerrechts, welche durch eine Änderung des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013 sowie der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom 16. Dezember 2015 zu erfolgen hat.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes werden auf Gesetzes- und Verordnungsebene detailliert geregelt. Neu ist unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt und sich die Person während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz aufhält (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr wird doppelt gezählt). Ferner werden die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit, der Sprachkenntnisse und der Integration ausführlich geregelt.
Die Änderung des kantonalen Rechts umfasst neben den Anpassungen an das Bundesrecht zusätzliche klärende Regelungen im Bereich der Bewertung von Betreibungen, die Festlegung der Zuständigkeiten bei Abschreibungs- und Nichteintretensentscheiden sowie eine Änderung des Rechtsmittelwegs. Das Bundesrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, weshalb auf diesen Zeitpunkt die Anpassung des kantonalen Rechts zu erfolgen hat. Aufgrund des engen Zeitrahmens bis zur Inkraftsetzung des Bundesrechts muss die Anhörungsfrist auf zwei Monate verkürzt werden.
Mit dem vorliegenden Erlassentwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer Ombudsstelle geschaffen: es werden deren Organisation und Zuständigkeit normiert auf Verordnungsstufe. Die Verordnung regelt Zweck und Aufgaben der Ombudsstelle, deren Überprüfungsbefugnis und Wirkungsbereich, das Verfahren, sowie die Wahl der Ombudsfrau oder des Ombudsmanns sowie deren Rechtsstellung und Organisationsform.
Der Regierungsrat hatte im August 2015 eine Projektgruppe unter der Leitung des Finanzdepartements eingesetzt. Diese Projektgruppe setzte sich aus Vertretern von allen Einwohnergemeinden zusammen. Sie hatte den Auftrag erhalten, die fünf Handlungsfelder zu überprüfen und dem Regierungsrat entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Basierend auf dem Lösungsansatz der Projektgruppe schlägt das Finanzdepartment vor, dass sich der innerkantonale Finanzausgleich künftig aus folgenden drei Bereichen zusammensetzen soll.
1) Ressourcenausgleich, 2) Lastenausgleich Bildung, 3) Strukturausgleich Wohnbevölkerung
Mit dem Ressourcenausgleich soll erreicht werden, dass sich die Obwaldner Gemeinden in der Ressourcenstärke annähern können. Die Finanzierung läuft künftig vollumfänglich über die Gemeinden, womit eine effiziente Annäherung erreicht wird. Die Mindestausstattung für die ressourcenschwachen Gemeinden soll in der Regel 85 Prozent betragen.
Am Lastenausgleich Bildung soll festgehalten werden. Dieser wird durch den Kanton alimentiert. Künftig sollen nur noch die effektiven Schülerzahlen berücksichtigt werden. Auf eine Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler soll verzichtet werden.
Neu kommt ein Strukturausgleich Wohnbevölkerung dazu. Auch dieser wird vollumfänglich durch den Kanton finanziert und ist auch als Ausgleich für die wegfallende Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler zu verstehen.
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) und die Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) haben das Ziel, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register insbesondere für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen. Das Gesetz formuliert die Anforderungen der Statistik an die benötigten Merkmale und ldentifikatoren in den Registern. Die harmonisierten Register erlauben die elektronische Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik (BfS) zur vereinfachten Auswertung der Einwohnerdaten zu Statistikzwecken (z. B. Volkszählung) sowie den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden und weiteren Stellen.
Mit der Harmonisierung der Einwohnerregister ging auch eine Bereinigung des von den Gemeinden gespiesenen eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) einher. Da jede Person mit Wohnsitz bzw. Niederlassung oder Aufenthalt in einer Gemeinde mittels Identifikatoren einer Wohnung zugewiesen werden muss, ist es notwendig, dass das GWR auf einem aktuellen Stand ist. Es erfolgt in den Gemeinden somit eine Verknüpfung des GWR mit dem Einwohnerregister, damit der Bund die Wohnsituation der Bevölkerung erheben kann.
Die bestehenden Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden in der Registerführung der Einwohnerkontrollen wurden mit dem RHG beibehalten. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des RHG ist eine zentrale Einwohnerplattform namens GERES eingeführt worden, welche einen Zusammenzug der Einwohnerregister der Gemeinden auf einer einzigen kantonalen EDV-Plattform darstellt.
Beim vorgeschlagenen Lohnabzugsverfahren haben die Arbeitgebenden vom Lohn ihrer Angestellten einen Abzug vorzunehmen und den abgezogenen Betrag an die Steuerverwaltung abzuliefern. Für die Arbeitgebenden ist der Lohnabzug obligatorisch. Für die Arbeitnehmenden ist er hingegen freiwillig, sie können darauf verzichten oder die Höhe des Abzugs selber bestimmen.
Den Lohnabzug ist im Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzunehmen und der abgezogene Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Die überwiesenen Beträge werden den Arbeitnehmenden jeweils an die Steuern des laufenden Steuerjahres angerechnet.
Mit der Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes soll die bisherige Allmendverordnung an das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei die Aktualisierung und Liberalisierung der bisherigen Allmendverordnung.
Das geltende Tagesbetreuungsgesetz macht einen Unterschied bei der Steuerung und Finanzierung der subventionierten und mitfinanzierten Tagesheime. Bisher können Eltern, die auf einen subventionierten Platz angewiesen sind, das Tagesheim nicht frei wählen und müssen sich den Betreuungsplatz durch die zuständige Vermittlungsstelle vermitteln lassen. Aufgrund der geltenden Regelung profitieren sie von höheren Beiträgen des Kantons oder der Gemeinden.
Eltern, die ihr Kind in einem mitfinanzierten Tagesheim betreuen lassen, können keine Vermittlung in Anspruch nehmen und suchen sich den Betreuungsplatz selbst. Aufgrund der geltenden Regelung erhalten sie weniger hohe Beiträge des Kantons oder der Gemeinden. Mit der Totalrevision wird diese unterschiedliche Steuerung und Finanzierung aufgehoben und die bestehende Ungleichbehandlung der Eltern sowie der privaten Leistungserbringer korrigiert.
L'ordonnance du 31 mai 2000 sur le Registre fédéral des bâtiments et des logements doit être adaptée suite à la modification de l'art. 10 al. 3bis de la loi sur la statistique fédérale (LSF). Les modifications proposées visent principalement à clarifier la répartition des responsabilités et à faciliter de manière générale le processus d'accès aux données du RegBL ainsi que de leur utilisation.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Anzahl Regierungsratsmitglieder von sieben auf fünf zu ändern und ihm die Kompetenz zu geben, die künftigen fünf Direktionen selber zu bezeichnen. Dazu müssen unter anderem die Kantonsverfassung, das Organisationsgesetz und die Geschäftsordnung des Regierungsrats angepasst werden. Diese Änderungen sollen auf die nächste Amtsperiode, also auf den 1. Januar 2019, in Kraft treten. Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Mit dieser Vorlage soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden um bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden vor als auch während ihrer Anstellung beim Kanton einer Eignungsprüfung sicherheitstechnischer, medizinischer oder anderer Art zu unterziehen. Ferner verpflichtet der Antrag bestimmte Mitarbeitende den vorgesetzten Stellen umgehend zu melden, wenn sie als Beschuldigte in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft einbezogen wurden.
Le Conseil fédéral a chargé le DFI de préparer un dossier de consultation portant sur une adaptation de la LIDE et de l'OIDE qui doit habiliter l'OFS à assumer le rôle de Local Operating Unit (LOU) dans le cadre du système mondial d'identification des acteurs des marchés financiers (Legal Entity Identifier LEI) et lui permettre, à ce titre, d'émettre le LEI en Suisse sans impact sur les coûts.
Im Gegensatz zu den meisten Kantonen kennt Uri kein Gemeindegesetz. Die Grundregeln für die Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) enthalten. Daneben kennt die Spezialgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen über und für die Gemeinden. Trotzdem bestehen Lücken, die sich im Alltag bemerkbar machen. Das betrifft sowohl das Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden als auch jenes unter den Gemeinden selbst. Schliesslich stossen die Gemeinden auf rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sich moderner Verwaltungsinstrumente bedienen wollen. Zur Hauptsache aber fehlen wirksame Mittel, die den Gemeinden erlauben, ihre Selbstständigkeit zu festigen und zu stärken.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das Kompetenzzentrum für public management der Universität Bern (kmp) beauftragt, unter dem Titel „Gemeindestruktur-Reform im Kanton Uri“ einen Bericht zu verfassen, der die derzeitige Situation der Urner Gemeinden analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufzeigt. Das kmp hat seinen Bericht im Jahr 2010 abgeliefert. Das Hauptaugenmerk setzt der Bericht auf freiwillige Gemeindefusionen, um so die Funktionstüchtigkeit der Gemeinden und damit deren Stärke und Selbstständigkeit gegenüber dem Kanton zu erhöhen. Regierungsrat und Landrat haben die Idee aufgenommen und den Stimmberechtigten am 22. September 2013 ein Gesetz über die Gemeindefusionen vorgelegt. Das Volk hat diese Vorlage abgelehnt. Den Grundsatz aber, dass das Gesetz nähere Bestimmungen zu Gemeindefusionen festlegt, hat es mit der gleichzeitig vorgelegten Änderung der KV angenommen.
Am 18. Juni 2014 hat der Landrat die Motion Bilger erheblich erklärt, die im Kern ein Gemeindegesetz verlangt, das nicht nur die Fusionsfrage, sondern auch weitere sachdienliche Regelungen im Bereich der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden enthält. Der Regierungsrat teilt die Grundanliegen der Motion und die Ansicht, dass ein Gemeindegesetz nötig ist.
Gestützt darauf hat die Justizdirektion in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Gemeindegesetz entworfen, das den geschilderten Anliegen entspricht. Gleichzeitig hat sie eine darauf abgestützte Anpassung der Kantonsverfassung erarbeitet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Lücken im geltenden Recht zu füllen, eine moderne Führung der Gemeinden zu ermöglichen und so insgesamt die Gemeindeautonomie zu stärken.
Am 24. April 1988 beschloss der Kantonsrat das geltende Stipendiengesetz (bGS 41521), wobei sich seither sowohl die Bildungslandschaft als auch das gesellschaftliche und wirtschaftliche Umfeld stark verändert haben. Aus diesen Gründen besteht ein Revisionsbedarf des Gesetzes.
Am 18. März 2013 genehmigte der Kantonsrat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Diese gewährleistet einerseits eine formelle Harmonisierung der kantonalen Stipendienwesen und fördert andererseits die materielle Harmonisierung, vor allem durch die Vorgabe von Mindeststandards. Vor dieser Ausgangslage schickt der Regierungsrat den Entwurf eines totalrevidierten Stipendiengesetzes in die Vernehmlassung.
Am 6. September 2014 trat das Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz, VideoG; BGS 159.1) in Kraft. Es gilt für alle kantonalen und kommunalen Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Das VideoG überträgt dem Regierungsrat den Auftrag und die Kompetenz, Einzelheiten im Ausführungsrecht zu regeln. Gleichzeitig verlangte der Kantonsrat, dass in der Verordnung gewisse Vorgaben aufgenommen werden.
Die vorliegende Ausführungsverordnung erfüllt die Vorgaben des Gesetzgebers. Gleichzeitig nutzt der Regierungsrat erste Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, um verwaltungsinterne Verfahren und Zuständigkeiten genauer zu regeln. Die Verordnung wird vom Gedanken geleitet, das Notwendige zu definieren, aber auch praxisnahe und angepasste Lösungen zu ermöglichen. Damit entsteht eine ausgewogene Vorlage, die Datenschutzanliegen erfüllt und gleichzeitig den Anforderungen und Realitäten von unterschiedlichen Zuständigkeiten und Systemstrukturen auf Gemeinde- und Kantonsebene gerecht wird.
Le dossier de consultation comprend l'adaptation de 9 ordonnances agricoles du Conseil fédéral ainsi que deux actes normatifs du DEFR et une ordonnance de l'OFAG. Il propose essentiellement des simplifications administratives dans le domaine de l'exécution de la loi sur l'agriculture.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Gemeindegesetzes. Gemäss dieser wird die personelle Zusammensetzung des Büros des Grossen Gemeinderates (GGR) neu definiert. Künftig soll es dem Grossen Gemeinderat frei stehen, wie er die Zusammensetzung seines Büros regelt. Mit der Änderung wird ermöglicht, dass alle wichtigen politischen Parteien im Büro eingebunden werden können.
S'appuyant sur les résultats d'une évaluation externe, le Conseil fédéral a chargé le Département fédéral de l'économie, de la formation et de la recherche (DEFR) de préparer une réforme des allégements fiscaux octroyés dans le cadre de la politique régionale. Par cette réforme, les principes d'application du DEFR pour l'octroi d'allégements fiscaux en application de la politique régionale sont abrogés. Leurs dispositions, complétées par des précisions, ont été reprises en partie dans le projet de révision totale de l'ordonnance concernant l'octroi d'allégements fiscaux en application de la politique régionale approuvé par le Conseil fédéral le 1er avril 2015 en vue de la consultation. D'autres éléments des principes d'application et d'autres dispositions de mise œuvre sont intégrés à la présente ordonnance du DEFR concernant l'octroi d'allégements fiscaux en application de la politique régionale.
Le projet vise à modifier la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (LAMal) de manière à alléger la charge financière des familles. La compensation des risques entre les assureurs doit être modifiée de sorte que ceux-ci puissent octroyer un rabais échelonné sur les primes des assurés âgés de 19 à 35 ans. En outre, les primes des enfants et des jeunes adultes en formation qui vivent dans un ménage ayant un revenu bas ou moyen doivent être davantage réduites.