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Die Neuausrichtung der Denkmalpflege ist auf Kurs. Kernelement ist ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Bauten IDEGO. Die Hälfte der Gemeinden ist unterdessen fachlich bearbeitet worden. Nun beginnt die Mitwirkung, zu der Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände eingeladen sind. Start des Verfahrens ist in Felben-Wellhausen.
Der Regierungsrat hat das Agglomerationsprogramm Luzern der fünften Generation (AP LU 5G) für die öffentliche Mitwirkung freigegeben. Das Programm umfasst zahlreiche Massnahmen für die nachhaltige Siedlungs- und Landschaftsentwicklung mit dem Ziel, diese bestmöglich auf die weitere Verkehrsentwicklung abzustimmen. Im Zentrum stehen insbesondere Projekte für den Gesamtverkehr sowie für den Fuss- und Veloverkehr.
Die Grundstücks- und Mietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften werden neu in einem für die Beteiligten vereinfachten und transparenten Verfahren ermittelt. Der Regierungsrat hat die entsprechende Steuergesetzrevision vom 27. Oktober 2021 (Reform der Immobilienbewertung) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Auf den gleichen Zeitpunkt hin sollen auch die Ausführungsbestimmungen dazu in Kraft treten (Steuerverordnungsrevision). Neu wird für die Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften je nach Grundstückskategorie auf den Real- oder den Ertragswert abgestellt, und der Mietwert wird in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt.
Une modification de l’OBLF devrait permette d’exercer un effet modérateur sur les loyers et d’accroître encore la transparence du marché locatif, sans intervenir pour autant de manière excessive dans les relations contractuelles ni même freiner les investissements dans l’offre de logement.
La modification de la LICD vise à introduire, au niveau cantonal, les modifications apportées à la législation fédérale en matière d’imposition des rentes viagères. Elle met par ailleurs en œuvre la motion par laquelle une garantie sera retenue, par le notaire, sur le prix d’aliénation lors de ventes immobilières de manière à garantir le paiement de l’impôt sur le gain immobilier. Elle ancre dans la loi le secret fiscal auquel sont soumises les paroisses dans le contexte de la perception de l’impôt ecclésiastique et introduit la possibilité, pour l’autorité fiscale, de notifier les décisions de taxation par voie électronique avec l’accord préalable du contribuable. La modification énonce de surcroît les détails sur les publications de l’autorité fiscale dans la Feuille officielle afin de s’assurer que le secret fiscal est respecté. L’avant-projet introduit également l’obligation, pour les caisses de chômage, de transmettre au Service cantonal des contributions une attestation sur les prestations versées en application de la législation en matière de chômage. L’avant-projet de loi prévoit par ailleurs une imposition réduite du capital dans le cadre de prêts intragroupes.
La Commission des affaires juridiques du Conseil national entend mettre en œuvre, dans le cadre d’un avant-projet, deux initiatives parlementaires relatives au droit du bail («Bonne foi dans le droit du bail. Contestation du loyer initial limitée aux cas dans lesquels le locataire a conclu le bail par nécessité , «Loyers usuels dans la localité ou dans le quartier. Instaurer des critères à valeur probante»). Elle propose des adaptations concernant la contestation du loyer initial et les critères relatifs aux loyers usuels dans la localité ou le quartier.
Bien que rares, les séismes graves figurent parmi les risques les plus importants auxquels la Suisse est exposée. Pourtant, il n’existe pas d’assurance obligatoire contre les tremblements de terre à l’échelle nationale. À l’heure actuelle, environ 15 % des immeubles sont assurés contre le risque de dommages dus aux séismes. En 2021, le Parlement a imposé au Conseil fédéral d’élaborer des bases pour financer de tels dommages au moyen d’un système d’engagements conditionnels.
Le projet mis en consultation sur l’attribution à la Confédération d’une compétence en matière de protections contre les tremblements de terre et la couverture des dommages causés aux bâtiments par les tremblements de terre se base sur les valeurs de référence fixées par le Conseil fédéral en novembre 2022 et s’appuie sur un rapport d’un groupe de travail composé de la Confédération, des cantons et des associations. En cas de tremblement de terre grave, tous les propriétaires d’immeubles devront contribuer à la couverture des dommages à concurrence de 0,7 % de la somme assurée du bâtiment.
La Constitution fédérale doit être modifiée de manière à ce que les cantons aient la possibilité, si l’imposition de la valeur locative sur les résidences secondaires occupées principalement par leur propriétaire est abolie, de déroger aux principes énoncés à l’art. 127, al. 2, de la Constitution fédérale pour les impôts fonciers et d’imposer plus lourdement les résidences secondaires.
Der Staatsrat beauftragte den Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt, die Revision des Baugesetzes und der Bauverordnung mit Unterstützung der ausserparlamentarischen Kommission "Baubewilligung - Wallis" zu leiten und zu koordinieren. Der Staatsrat legte die folgenden strategischen Schwerpunkte der Revision fest: 1) Anpassung, Präzisierung und Korrektur der Gesetzgebung entsprechend der sich ständig ändernden Praxis (Erdbeben, Mobiltelefonie, Landwirtschaftszone usw.); 2) Anpassung der Gesetzgebung an gesetzgeberische Entwicklungen, insbesondere im Energiebereich; 3) Berücksichtigung der verschiedenen parlamentarischen Vorstösse, die seit dem Inkrafttreten des BauG/der BauV am 1. Januar 2018 angenommen wurden.
Der Regierungsrat gibt einen Nachtrag zum Schätzungs- und Grundpfandgesetz in die Vernehmlassung. Er schlägt darin vor, die Steuerwerte von Liegenschaften und Landwertzonen anzupassen, um einer Gleichbehandlung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen näherzukommen. Die Steuerwerte von Grundstücken sind zurzeit tiefer als ihre effektiven Verkehrswerte.
Der Regierungsrat hat eine Baugesetzrevision und ein neues Energiegesetz zur Vernehmlassung freigegeben. Das geänderte Baugesetz bringt einige Vereinfachungen, z.B. beim Bau von Solaranlagen, mit sich. Im neuen Energiegesetz werden u.a. die «Spielregeln» für die Abwärmenutzung definiert und die Voraussetzungen für einen beschleunigten Zubau von Solaranlagen geschaffen. Die «Solarinitiative» wird vom Regierungsrat trotz durchaus berechtigter Anliegen abgelehnt.
Eine massvolle Anpassung der Katasterwerte wurde bereits im Massnahmenplan 2014 aufgenommen, die Totalrevision der Katasterschätzung ist seither im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) abgebildet. Am 2. September 2020 hat der Kantonsrat zudem die Totalrevision der Katasterschätzung als Teil des Gegenvorschlages zur Volksinitiative «Jetzt si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» verlangt.
In einer separaten Vorlage wurde per 1. Januar 2023 bereits eine signifikante tarifliche Entlastung über 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) sowie eine Anpassung bei den Abzügen vorgenommen. Mit der hier vorliegenden Revision der Katasterschätzung setzen wir nun den restlichen Auftrag des Kantonsrates um. Überdies hat das Stimmvolk die «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!», welche ein rund zehnjähriges Moratorium bei einer Totalrevision der Katasterschätzung verlangt hatte, an der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 mit 59% der Stimmen abgelehnt.
Die neue Katasterschätzung erfolgt künftig nach einem zeitgemässen System, wie es der Kanton Luzern jüngst eingeführt hat und das im Kanton Zürich bereits seit Jahren erprobt ist. Hierzu hat das Immobilienberatungsunternehmen Wüest Partner AG alle Gemeinden des Kantons Solothurn in mehrere Landwertzonen pro Gemeinde eingeteilt. So kann parzellenscharf der Landpreis pro Quadratmeter für jedes Grundstück ermittelt werden. Bei überbauten Grundstücken wird zudem der Zeitwert des Gebäudeversicherungswertes der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) hinzugerechnet. Aus der Kombination von Landwert und Gebäudezeitwert wird der Katasterwert auf einfache und nachvollziehbare Weise berechnet.
Durch die Revision der Katasterschätzung wird eine gerechte und dennoch moderate Besteuerung gewährleistet, die im Gegensatz zu heute nachvollziehbar und verständlich ist. Gleichwohl wollen wir die Personen mit Grundeigentum nicht über Gebühr belasten, was insbesondere durch die folgenden Punkte sichergestellt wird.
Der Regierungsrat schlägt vor, den Anspruch auf kantonale Mietbeiträge für kinderlose Einzel- und Paarhaushalte ab 25 Jahren und bis zum ordentlichen Rentenalter zu öffnen und sie damit finanziell zu entlasten. Denn Mietkosten sind auch für finanziell schlechter gestellte Personen ohne Kinder schwer zu finanzieren.
Die Erweiterung der Mietbeiträge trägt dazu bei, dass die Schwelle beim Austritt aus der Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann und erreicht, dass weniger Haushalte überhaupt auf Sozialhilfe angewiesen sind. Mit der Erweiterung der beitragsberechtigten Haushalte kann auch die Verfassungsbestimmung «Recht auf Wohnen» der baselstädtischen Kantonsverfassung wirksamer umgesetzt werden.
Aufgrund der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (EnG-ZG), welches voraussichtlich Ende 2023 / Anfang 2024 in Kraft tritt, ist eine Totalrevision der kantonalen Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) erforderlich. Die totalrevidierte V EnG-ZG orientiert sich dabei an der Systematik des Gesetzes. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen, die für den Vollzug des EnG-ZG nötig sind. Die V EnG-ZG präzisiert weiter die Anforderungen auf Verordnungsstufe und regelt allfällige Befreiungen von der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Mit der Totalrevision der V EnG-ZG erfolgt ein weiterer Schritt zur Überführung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) in die kantonale Gesetzgebung. Dadurch kann eine Harmonisierung der energierechtlichen Bestimmungen im Gebäudebereich mit anderen Kantonen erreicht werden. Dies trägt zur gesamtschweizerischen Harmonisierung und Vereinfachung der Energievorschriften bei.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Bei der Teilrevision geht es um fünf Themen: Rasche Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Biodiversität, kantonale Nutzungszone, Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren und privatrechtliche Einsprachen.
Afin de répondre à la motion de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national (18.3716) «Prestations complémentaires pour les personnes âgées en logement protégé», le Conseil fédéral propose de reconnaître les logements protégés dans les prestations complémentaires à l’AVS. Le projet introduit, dans le cadre du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, des prestations qui permettent de vivre de manière autonome dans son domicile habituel ou dans un logement protégé.
Am 11. Juni 2020 reichte Thomas Noack und Mitunterzeichnete die Motion 2020/298 mit dem Titel «Massnahmen zur Reduktion der lokalen Hitzeentwicklung in dicht besiedelten Ortschaften» ein. Sie wurde am 22. April 2020 mit 49:32 Stimmen überwiesen. Der Regierungsrat hat damit den Auftrag erhalten, die formellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Gemeinden besser auf die Umgebungsgestaltung Einfluss nehmen können, um die Entstehung von Hitzeinseln im verdichteten Siedlungsgebiet zu verhindern.
Um die Art und Weise einer hitzemindernden Begrünung der Freiflächen zu bestimmen oder um eine übermässige Versiegelung der Freiflächen zu verhindern, sind die materiellen Voraussetzungen in den kommunalen Zonenreglementen zu schaffen. Den Gemeinden soll hier im Sinn und Geist des § 47a der Kantonsverfassung (Gemeindeautonomie) grösstmöglicher Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Durch die Schaffung einer Kompetenzordnung zugunsten der Gemeinden soll die Umgebungsgestaltung von neuen Bauten und Anlagen stärker als bisher mittels zonenrechtlicher Kriterien in den Bewilligungsprozess eingebunden werden. Zu diesem Zweck werden das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) und die Verordnung (RBV, SGS 400.11) dazu mit neuen Bestimmungen dergestalt ergänzt, dass Umgebungsgestaltungspläne mit dem Baugesuch eingefordert werden und durch die Gemeinde im Bewilligungsverfahren geprüft werden können, sofern die kommunalen Zonenreglemente dies zwingend vorsehen.
Diverse neue, für die Kantone verbindliche bundesrechtliche Bestimmungen müssen ins kantonale Recht überführt werden. Zudem erfolgen Anpassungen an Gerichtsurteile betreffend die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer von juristischen Personen, bei den Erfordernissen für eine Einsprache sowie dem Steueraufschubtatbestand bei der Grundstückgewinnsteuer.
Nebst den zwingend erforderlichen Anpassungen sollen Bereinigungen erfolgen. Ausserdem beantragt der Regierungsrat zwei zweckmässige Neuerungen und Anpassungen des Steuergesetzes. So soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die bisherige bewährte Praxis geschaffen werden, wonach gewisse Nachsteuerfälle von den Gemeindesteuerämtern erledigt werden können.
Ausserdem soll mit der Ermöglichung der automatischen Meldung von Arbeitslosenleistungen an die Steuerbehörden die Digitalisierung der Verwaltung gefördert werden. Die Änderungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die vorliegende Revision erfolgt parallel zur Steuergesetzrevision 2025 (Umsetzung erste Massnahmen Steuerstrategie 2022–2030).
Mit dem Planungsbericht Steuerstrategie 2022–2030 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Auslegeordnung möglicher Massnahmen vorgelegt mit dem Ziel, den Wohn- und Wirtschaftskanton zu stärken. Anhand der definierten vier Handlungsfelder (juristische Personen, natürliche Personen, Gegenfinanzierung und flankierende Massnahmen) wurden die strategischen Ziele pro Handlungsfeld ausgeführt und mögliche Massnahmen aufgezeigt.
Die Stossrichtung pro Massnahme wurde jeweils in einem Leitsatz festgehalten. Der Grosse Rat hat am 21. März 2023 den Planungsbericht mit Anpassungen an den Leitsätzen genehmigt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision 2025 sollen im Sinne eines ersten Umsetzungspakets Leitsätze aus der Steuerstrategie 2022–2030 umgesetzt werden.
Im Anhörungsbericht werden alle Massnahmen zu den Leitsätzen, welche gemäss Entscheid des Grossen Rats umgesetzt werden können, in einer Übersicht nochmals dargestellt. Vorgesehen ist eine gestaffelte Umsetzung. Im Fokus der vorliegenden Steuergesetzrevision stehen die Massnahmen zur Vermögenssteuer (Leitsatz 10), Drittbetreuungskosten (Leitsatz 12), Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (Leitsatz 13) sowie die Gewinnsteuern für Vereine und Stiftungen (Leitsatz 6).
Rund ein Drittel der Gesamtenergie wird für Heizen, Warmwasser, Geräte und Licht in den Gebäuden benötigt. Der Krieg in der Ukraine und mögliche Energieengpässe in den Wintermonaten zeigen die Dringlichkeit, die einheimischen erneuerbaren Energien stärker zu nutzen. Damit dieser Umstieg rascher erfolgen kann, wird der im Baugesetz vorhandene Spielraum bei den energetischen Anforderungen an Gebäude genutzt. Zum entsprechenden Verordnungspaket wird eine Vernehmlassung durchgeführt.
Le projet vise à exclure les petits projets de construction de logements du droit de recours des organisations: les citoyennes et citoyens qui prévoient de construire des logements en zone à bâtir d’une surface de plancher inférieure à 400 m2 ne doivent plus courir le risque de voir une organisation environnementale nationale faire recours contre leur projet.
Das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972 hat sich grundsätzlich bewährt. Dies gilt insbesondere für die tragenden Elemente des Gesetzes, die obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung im Monopol für alle Gebäude auf dem Kantonsgebiet, die Rechtsform der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) als eine öffentlich-rechtliche, juristisch selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts sowie das System des Sicherns und Versicherns, wonach die SGV im Bereich der Prävention und des Feuerwehrwesens hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und mit gezielten Beitragsleistungen auf eine Senkung von Schadensquote und Schadenskosten hinwirkt.
In den rund 50 Jahren seit Inkrafttreten des Gebäudeversicherungsgesetzes haben sich indessen in allen Regelungsbereichen (Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehrwesen, Elementarschadenhilfe) diverse Entwicklungen ergeben, denen das Gesetz nicht mehr hinreichend Rechnung trägt und die eine Totalrevision unumgänglich erscheinen lassen.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf bezweckt den raschen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie im Kanton Luzern und die Verbesserung der Stromversorgungssicherheit. Insbesondere soll das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt genutzt werden, weshalb die bestehenden Vorgaben bezüglich Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden ausgeweitet werden.
Parallel dazu werden in einer separaten Vernehmlassungsvorlage Änderungen des Planungs- und Baugesetzes vorgeschlagen. Weitere Vernehmlassungs-Pakete zur Umsetzung von Aufträgen aus dem Planungsbericht Klima und Energie werden folgen.
Im Rahmen einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) sowie der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV; BGS 711.61) sollen einerseits erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse umgesetzt, andererseits kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. In diesem Rahmen soll unter anderem die Baubewilligungsfreiheit gewisser Bauten und baulichen Anlagen normiert werden.
Darüber hinaus soll die Errichtung innenliegender Luft/Wasser-Wärmepumpen einem Meldeverfahren unterstellt werden. Schliesslich soll die bereits bestehende Rechtsgrundlage (Delegationsnorm) für das elektronische Baugesuchsverfahren im Hinblick auf die konkrete Umsetzung den technischen Anforderungen angepasst werden.
Le projet prévoit de modifier la loi fédérale sur les résidences secondaires pour permettre, en cas de démolition et de reconstruction d’un logement créé selon l’ancien droit, d’augmenter la surface utile principale de 30 pour cent au maximum, de créer des logements et des bâtiments supplémentaires et de reconstruire le logement ailleurs sur le bien-fonds. En outre, lors de l’agrandissement de logements existants, il sera possible de créer des logements supplémentaires pour autant que l’agrandissement n’excède pas 30% de la surface utile principale préexistante.