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Das Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Zug wird umfassend revidiert. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage wurden sowohl seit längerem bestehende als auch neue Revisionsanliegen berücksichtigt. Diese beinhalten unter anderem Regelungen hinsichtlich Wohnsitzerfordernisse, Anpassungen in Bezug auf den Heimatschein und Anpassungen zu den Ausstandsgründen für Mitglieder der Stimmbüros.
Weitere Änderungen betreffen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe und die Auszählung der Wahlzettel durch die Gemeinden. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für barrierefreie Wahlunterlagen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Im Rahmen dieser Teilrevision werden diejenigen Gebühren gestrichen, bzw. gesenkt, welche Leistungen betreffen, die von einem grossen Teil der Zuger Bevölkerung im Verlaufe des Lebens bezogen werden. Im Übrigen sollen diejenigen Gebühren abgeschafft werden, die Leistungen mit einem geringen Verwaltungsaufwand betreffen und nicht mehr zeitgemäss sind.
Die GLP-Fraktion hat am 23. März 2023 die Motion betreffend «der Kanton Zug hat Platz für Selbstbedienungsgeschäfte» eingereicht. Der Kantonsrat hat die Motion am 4. Mai 2023 an den Regierungsrat zur Antragsstellung überwiesen. Am 14. Dezember 2023 hat der Kantonsrat die Motion auf Antrag des Regierungsrats erheblich erklärt.
Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal sind heute zumindest als Pilotprojekte eine Realität im Schweizer Detailhandel mit Lebensmitteln. Zu einer Kleinen Anfrage von Martin Zimmermann äusserte sich der Regierungsrat am 22. November 2022, dass bei der aktuellen Gesetzeslage auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal dem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz unterstellt sind. Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal haben sich somit an die Ladenöffnungszeiten zu halten, da kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand auf sie zutrifft.
Mit der Ergänzung von § 3 Abs. 2 Bst. l des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes soll ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen werden, welcher ermöglicht, dass Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal ausserhalb der Ladenöffnungszeiten offen sein dürfen. § 3 Abs. 2 Bst. l soll in der neuen Version wie folgt lauten: l) Warenverkaufsautomaten, Warenselbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal und Hofläden auf Bauernhöfen.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement zum Schulgesetz. Die Änderungen werden im Rahmen einer Teil- und nicht Totalrevision umgesetzt, weil der Bereich der «Besonderen Förderung» aktuell von Änderungen ausgenommen ist. Dies ist damit begründet, dass 2024 und 2025 die generelle Überprüfung des «Konzepts Sonderpädagogik» und der «Richtlinien Besondere Förderung» ansteht.
Der Bund hat mit einem Modell-NAV Empfehlungen für die 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten erlassen. Die Volkswirtschaftsdirektion hat deshalb den bestehenden kantonalen Normalarbeitsvertrag Privathaushalt entsprechend ergänzt mit neuen Bestimmungen zu Präsenz- und Arbeitszeiten und weiteren Ansprüchen der Arbeitnehmenden wie die Übernahme der Anreisekosten, die Ausstattung des Zimmers und das Führen der Arbeitszeitdokumentation.
Im Zuge von «Finanzen 2019» sind die Privatschulen nicht mehr gebunden, im Bereich der externen Evaluation verpflichtend mit der Abteilung Externe Schulevaluation zusammenzuarbeiten. Bezüglich der Sonderschulen ist diese Zusammenarbeit ausgeschlossen. Diese Anpassungen werden nun in der Schulverordnung festgehalten.
Weiter wird im Schulgesetz die Durchführung von kantonalen Leistungstests geregelt. Die Funktion, Organisation und Verwendung der Ergebnisse sowie die Festlegung, wer welche Ergebnisse erhält, werden hingegen in der Schulverordnung festgehalten.
Zudem wird beabsichtigt, dass neu auch Berufsbildnerinnen und -bildner sowie mündige Schülerinnen und Schüler sowie mündige Lernende zur Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst berechtigt sind. Schliesslich werden grammatikalische Anpassungen vorgenommen und geschlechtergerechte Begrifflichkeiten verwendet.
Die Gesundheitsdirektion lädt Sie ein, sich zum Entwurf der Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zu äussern. Die Verordnung setzt das Einführungsgesetz und damit die Vorgaben aus dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und damit die erste Etappe der Pflegeinitiative um.
Der Kanton wird ab Mitte 2024 die praktische Ausbildung in den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen finanziell unterstützen. Weiter erhalten Erwachsene, die sich zu einem Pflegeberuf ausbilden lassen, zusätzlich kantonale Unterstützungsbeiträge zum Ausbildungslohn. Das Bildungszentrum Gesundheit XUND erhält finanzielle Unterstützung für innovative Projekte in der Ausbildung, um mit einem diversifizierten Angebot möglichst vielen Studierenden und Lernenden die Ausbildung in einem Pflegeberuf zu ermöglichen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Einzelheiten zur Ausbildungsverpflichtung der Betriebe und legt die Höhe der Beiträge an die Studierenden und Lernenden fest.
Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes eröffnet: Das geltende Gastgewerbegesetz enthält ein Verbot, alkoholhaltige Getränke an Betrunkene abzugeben. Diese Vorschrift erweist sich in der Praxis als kaum umsetzbar. Gestützt auf eine vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion soll dieses Verbot daher aufgehoben werden. Damit wird auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten und auf das Verantwortungsbewusstsein der Gastgewerbebetriebe vertraut.
Für den internationalen Transport von Leichen muss eine Bewilligung, ein sogenannter Leichenpass, vorliegen. Der Ablauf zur Ausstellung von Leichenpässen soll vereinfacht und die Zuständigkeitsordnung angepasst werden.
Künftig soll nicht mehr die Polizei, sondern das zuständige Zivilstandsamt Leichenpässe ausstellen. Hinsichtlich der Einhaltung der Einsargungsvorschriften soll auf eine schriftliche Bestätigung einer Bestatterin oder eines Bestatters abgestellt werden.
Aufgrund der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (EnG-ZG), welches voraussichtlich Ende 2023 / Anfang 2024 in Kraft tritt, ist eine Totalrevision der kantonalen Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) erforderlich. Die totalrevidierte V EnG-ZG orientiert sich dabei an der Systematik des Gesetzes. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen, die für den Vollzug des EnG-ZG nötig sind. Die V EnG-ZG präzisiert weiter die Anforderungen auf Verordnungsstufe und regelt allfällige Befreiungen von der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Mit der Totalrevision der V EnG-ZG erfolgt ein weiterer Schritt zur Überführung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) in die kantonale Gesetzgebung. Dadurch kann eine Harmonisierung der energierechtlichen Bestimmungen im Gebäudebereich mit anderen Kantonen erreicht werden. Dies trägt zur gesamtschweizerischen Harmonisierung und Vereinfachung der Energievorschriften bei.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Die Gemeinden stellen verschiedene Anträge im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevisionen (in den Kapiteln Siedlungsbegrenzungslinien, Vorranggebiete Arbeitsnutzung und Gebiete mit raumplanerischem Koordinationsbedarf).
Die Waldnaturschutzgebiete werden erweitert; bei den Seen und Fliessgewässer steht eine Aktualisierung der Renaturierungsmassnahmen an. Um den Nährstoffgehalt des Zugersees zu senken, sind weitergehende, insbesondere auch see-interne, Massnahmen vonnöten. Beim Vorhaben «Bügel» in Rotkreuz sind Anpassungen fällig in den Bestimmungen. Die Güterumladestation Zug soll nicht mehr Teil des Richtplans sein. Das Kapitel Velowegnetze erfährt aufgrund des neuen nationalen Velogesetz eine grössere Erneuerung.
Am 17. März 2023 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) verabschiedet (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung). Für den Gesetzgeber des Kantons Zug besteht aufgrund dieser ZPO-Revision nur marginaler Handlungsbedarf. So können Kantone regeln, ob neu die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt (anstatt deren Klientschaft, d.h. die Prozesspartei) an einer zugesprochenen Parteientschädigung berechtigt sein soll.
Zudem kann im kantonalen Recht die Verwendung anderer Verfahrenssprachen als Deutsch ermöglicht werden. Schliesslich ist im kantonalen Recht festzulegen, ob inskünftig Einzelrichterinnen und Einzelrichter für sämtliche familienrechtliche Verfahren zuständig sein sollen. Die Revision der ZPO und die dadurch bedingte GOG-Revision sollen auch zum Anlass genommen werden, gewisse Unzulänglichkeiten im GOG zu beheben bzw. das GOG zu präzisieren, ohne inhaltlich wesentlich etwas zu ändern.
Die Anpassungen aufgrund des Projekts Anstellungsbedingungen verursachen bei den Löhnen des Lehrpersonals der gemeindlichen Schulen Mehrkosten, von denen der Kanton die Hälfte übernimmt. Die Mehrkosten bedingen eine Anpassung der Normpauschalen an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Schulleitungen sowie der Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar und Sekundarstufe I und an die Jahreswochenstunden-Pauschale an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen. Diese Pauschalen sind in der Schulsubventions-Verordnung geregelt.
Im Rahmen einer laufenden Revision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes hat die vorberatende Kommission entschieden, dass die Frage betreffend die Anrechnung einer Sozialhilfeabhängigkeit von Eltern bei einem selbständig eingereichten Einbürgerungsgesuch Minderjähriger ebenfalls aufgenommen werden soll.
Aus den aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen zur Einbürgerung wird nicht klar, ob bei selbständig eingereichten Gesuchen von Minderjährigen, die sich während des Einbürgerungsverfahrens noch in keiner formalen Bildung befinden und mit Unterstützungsgeldern ihrer sozialhilfeabhängigen Eltern unterhalten werden, der Sozialhilfebezug der Eltern der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung entgegensteht.
Die Direktion des Innern schlägt nun eine Bestimmung vor, wonach die geordneten Verhältnisse der Eltern zu prüfen sind und ein allfälliger Sozialhilfebezug der Eltern den Minderjährigen somit angelastet wird, wenn Minderjährige ein Einbürgerungsgesuch selbständig einreichen.
Im Kanton Zug soll eine neue Verordnungsbestimmung geschaffen werden, welche von Ausländerinnen und Ausländern im ordentlichen Einbürgerungsverfahren Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 (mündlich) und B1 (schriftlich) verlangt. Mit dieser Verordnungsänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift für das ordentliche Einbürgerungsverfahren, welche lediglich das Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) voraussetzt. Trotz dieser Erhöhung des Sprachniveaus sind aber gleichwohl Möglichkeiten zur Befreiung der Erbringung des Sprachnachweises vorgesehen.
Der Kantonsrat hat die Totalrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 26. August 2010 (SEG; BGS 861.5) am 6. Juli 2023 beschlossen. Der Kanton Zug erhält damit ein zeitgemässes Gesetz für Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf. Entsprechend wurde auch der Name des Gesetzes angepasst. Dieses heisst neu Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG; BGS 861 .5). Die Neuerungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
- Regelung von ambulanten Angeboten für Menschen mit Behinderung;
- Steuerung des Zugangs zu bedarfsgerechten Leistungen für Menschen mit Behinderung mittels einer individuellen Bedarfsabklärung;
- Subjektorientierte Finanzierung mittels Kostenübernahmegarantien für Menschen mit Behinderung;
- Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Kanton Zug.
Des Weiteren wurde das Gesetz neu gegliedert und wo nötig an die Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Infolge dieser Totalrevision wird eine Revision der bisherigen Verordnung zum Gesetz übersoziale Einrichtungen (SEV) notwendig. Die bisherige Verordnung ist nicht mehr mit dem Gesetz kompatibel. Da die Verordnung entsprechend dem Gesetz umbenannt wird, erhält sie ebenfalls einen neuen Namen.
Der Kanton Zug sorgt mit einem bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebot im Rahmen des Programms «Zug+» für eine flächendeckende Sicherstellung der Kinderbetreuung und passt die gesetzlichen Rahmenbedingungen an. Betreuungsangebote werden verlässlicher, einheitlicher und günstiger. Künftig soll für jedes Kind ab Ende des Mutterschaftsurlaubs auf Wunsch ein Betreuungsplatz zur Verfügung stehen.
Die erste Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative umfasst die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsoffensive). Das Bundesparlament verabschiedete im Dezember 2022 ein entsprechendes Gesetz, welches auf kantonaler Ebene in einem Einführungsgesetz umgesetzt wird. Es regelt die Beiträge des Kantons an die Betriebe, an die höheren Fachschulen sowie an Personen, die sich zu einem Pflegeberuf ausbilden lassen.
Für den reibungslosen Betrieb der allgemeinen Bootsstationierungsanlagen am Zuger- und am Ägerisee stellen Bestimmungen in Bezug auf die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten eine wichtige Grundlage dar. Die ursprüngliche Verordnung aus dem Jahr 1974 ist allerdings nicht mehr zeitgemäss.
Eine teilrevidierte Verordnung soll deshalb den heutigen Anforderungen und der aktuellen Praxis entsprechen, aber auch punktuell an das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht angepasst werden. Neu enthält die Verordnung ausserdem Vorschriften über den Schutz der Gewässer vor Schadorganismen.
Mit dem neuen Gesetz über Pilotprojekte bei Digitalisierungsvorhaben soll im Kanton Zug die Möglichkeit geschaffen werden, in der öffentlichen Verwaltung einen zeitlich beschränkten und auf gesetzesvertretenden Verordnungen basierenden Testbetrieb durchzuführen, bevor die definitive Rechtsgrundlage für das Vorhaben geschaffen wird. Den ersten Einsatz eines solchen Pilotprojekts plant der Regierungsrat im Bereich des Datenaustauschs unter den Gemeinden.
Von den Veränderungen des Projekts «Anstellungsbedingungen» sind die Mitarbeitenden der PH Zug mitbetroffen. Abweichungen vom kantonalen Personalrecht sind und bleiben jedoch notwendig, um den hochschulspezifischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, für die PH Zug ein eigenes Revisionsprojekt durchzuführen. Die zwingend vorzunehmenden personalrechtlichen Bestimmungen bieten die Gelegenheit, weitere fällige Anpassungen vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 24. November 2016 schuf der Kantonsrat die auf drei Jahre befristete Möglichkeit, auf der Primarstufe lntegrationsklassen für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich einzurichten. Dieser Beschluss wurde angesichts der positiven Erfahrungen im Januar 2019 bis Ende Juli 2024 verlängert.
Neu soll die Befristung der Möglichkeit, lntegrationsklassen auf der Primarstufe zu schaffen, aufgehoben werden. Zudem sollen auch lntegrationsklassen auf der Sekundarstufe 1 möglich werden.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung) durchzuführen. Die Kantone sind verpflichtet, ab spätestens 1. Juli 2023 in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, mittels Höchstzahlen zu beschränken. Mit der vorliegenden Verordnung werden die neuen Bundesvorgaben auf kantonaler Ebene umgesetzt.
Mit dieser Teilrevision des GOG soll auf die neue Amtsperiode der Gerichte 2025-2030 die Möglichkeit geschaffen werden, das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) in möglichst umfassender Weise von dem allenfalls nachfolgend in der Sache urteilenden Strafgericht zu trennen bzw. loszulösen.
Mit der vorliegenden Teilrevision werden verschiedene, erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse erledigt. Zum einen wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Jugendlichen nach der obligatorischen Schulzeit bis zum 20. Altersjahr logopädische Therapie erhalten, deren Kosten der Kanton übernimmt. Zum anderen bedarf es keiner Bewilligung mehr, wenn die Gemeinden Klassen ohne Aufteilung in den Schularten Werk-, Real- und Sekundarschule bilden wollen.