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Die Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen umfasst die bundesrechtliche Regelung für die Selbstständigerwerbenden und weist die folgenden Kernelemente auf: Alle Selbstständigenwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft werden dem FamZG unterstellt und müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen.
Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbstständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden sind begrenzt bis zum Einkommen, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (126 000 Franken Im Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Die Kantone haben die Kompetenz zu bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse der gleiche Beitragssatz auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden erhoben werden muss. Die Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die Arbeitnehmenden. Der Anspruch unterliegt keiner Einkommensgrenze.
Die Änderung vom 18. März 2011 des FamZG verpflichtet die Kantone, ihre Familienzulagenordnungen bis zu dessen Inkrafttreten, am 1. Januar 2013, anzupassen. Bei der aktuellen Regelung der Beiträge auf den Löhnen der Arbeitnehmenden wurde die Kompetenz zu deren Festsetzung den einzelnen Familienausgleichskassen übertragen. Bei den Selbstständigerwerbenden soll dies gleich gehandhabt werden. Gleichzeitig sollen im Sozialgesetz redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden, wie z. B. die Ersetzung des Begriffs „Kinderzulagen“ durch neu Familienzulagen.
Das geltende Sozialgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Somit ist darin als Folge der Änderung vom 18. März 2011 des FamZG lediglich die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbenden zu regeln.
Les dispositions légales de la Loi sur Les Etrangers du 16 décembre 2005 concernant l'intégration, ainsi que quelques dispositions concernant les conditions d'admission, d'autorisation de séjour et d'établissement, le regroupement familial et l'octroi d'autorisations de séjour à des personnes admises à titre provisoire, ainsi que quelques dispositions des lois spécifiques sont à adapter dans le plan d'intégration de la Confédération. Le caractère obligatoire du principe "Encourager et exiger" dans le domaine de l'intégration doit être renforcé. Certaines dispositions des différentes ordonnances seront inscrites dans la loi.
Der Bund schreibt vor, dass sowohl die kantonale IV-Stelle als auch die kantonale AHV-Ausgleichskasse künftig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert sein müssen. Im Thurgau ist die IV-Stelle Bestandteil des Amtes für AHV und IV, besitzt aber bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Heute bestehen im Thurgau ein Einführungsgesetz der eidgenössischen AHV und eine Verordnung über die kantonale IV-Stelle. Beide Erlasse sind veraltet und bedürfen einer Revision.
Der Regierungsrat schlägt daher vor, diese beiden Rechtsgrundlagen aufzuheben und sie durch ein neues Einführungsgesetz zu ersetzen, das alle bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt. Dieses Gesetz umfasst im Entwurf insgesamt 15 Paragrafen und gliedert sich in die Bereiche Allgemeine Bestimmungen, Finanzierung, Haftung und Rückgriff sowie Schlussbestimmungen.
Am 18. März 2011 stimmten die Eidgenössischen Räte einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) zu. Damit wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft ausgeweitet. Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2011 unbenützt ab.
Damit dürfte die Revision voraussichtlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die notwendigen Anpassungen der kantonalen Bestimmungen vorgenommen sein.
Die Revision sieht vor, dass alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt werden und sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen müssen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sind auf dem Einkommen plafoniert, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (gegenwärtig Fr. 126’000/Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Der Kanton Thurgau ist per 1. Mai 2011 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Vereinbarung) beigetreten. Dies bedingt zwingende Anpassungen im Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; RB 416.1) in § 4 (neu werden Brückenangebote stipendienberechtigt) und § 8 (Anpassung der Maxima).
Gemäss Artikel 8 der Vereinbarung zählen Brückenangebote explizit zu den beitragsberechtigten Ausbildungen. Im Rahmen von verschiedenen Sparmassnahmen wurden die gesamten Brückenangebote auf den 1. August 2004 von der Stipendienberechtigung ausgenommen, dies hatte damals eine Reduktion der jährlichen Stipendienbeiträge um rund Fr. 250'000.-- zur Folge.
In der Zwischenzeit ist das Angebot im Bereich der Brückenangebote weiter ausgebaut worden und die Nachfrage nach Ausbildungsbeiträgen dürfte zugenommen haben. Mit der Wiederaufnahme der Brückenangebote in die beitragsberechtigten Ausbildungen ist daher von einer Zunahme der Stipendiensumme um jährlich Fr. 300'000.-- auszugehen.
Am 20. Oktober 2010 hat die JUSO ihre Volksinitiative „Jugendhaus für Uri“ eingereicht. Die Volksinitiative erreichte die notwendige Zahl von gültigen Unterschriften und ist formell zustande gekommen.
Uri soll sich zu einem ausgesprochen kinder- und jugendfreundlichen Kanton entwickeln (Leitbild zur Kinder- und Jugendpolitik, behandelt im Landrat vom 26. Mai 2008). Als eine der Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels soll in der Legislatur 2008 bis 2012 die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die zukünftige Kinder- und Jugendpolitik geprüft werden.
Die Ziele der Initiative und die Frage der Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung stehen sachlich in einem Zusammenhang. Mit einem umfassenden Artikel in der Kantonsverfassung zur Kinder- und Jugendförderung kann das Anliegen der Initianten ebenfalls unterstützt werden. Gleichzeitig bildet ein solcher Artikel die Voraussetzung für die Gestaltung der zukünftigen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
Die im März 2010 vom eidgenössischen Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt von den Kantonen, dass sie bis zum 1. Januar 2012 für die BVG-Aufsicht unabhängige Anstalten schaffen. Mit dem Einführungsgesetz BVG- und Stiftungsaufsicht wird die verlangte unabhängige Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht geschaffen. Gleichzeitig werden weitere Revisionsanliegen aufgenommen.
Im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeitsordnung wird, soweit es das Bundesrecht zulässt, der Regierungsrat von Entscheidkompetenzen entlastet. Zudem wird die Aufsicht über kommunale privatrechtliche und kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen bei der neuen Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht zusammengeführt. Die Aufsicht über kommunale privatrechtliche Stiftungen war bisher beim Amt für Berufliche Vorsorge und jene für kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen beim Amt für Gemeinden angegliedert.
Im Rahmen dieser Vorlage erfolgen gleichzeitig Anpassungen aufgrund der Revision des Stiftungsrechts auf den 1. Januar 2006 (Art. 86a ZGB: Zweckänderung auf Antrag der stiftenden Person oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen; Art. 86b ZGB: unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde; Art. 88 ZGB: Aufhebung).
Die bestehende Aufteilung der Ferien- und Schulzeit zwischen Weihnachts- und Sommerferien führt je nach Zeitpunkt von Ostern im Jahr zu sehr unterschiedlich langen Schulzeiten zwischen diesen Ferien.
Eine Konsultativabstimmung anlässlich der Schulpräsidienkonferenz vom 15. Mai 2009 zeigte, dass eine Mehrheit der anwesenden Schulrätinnen und Schulräte der Prüfung einer Neuregelung der Ferien zwischen Weihnachts- und Sommerferien zustimmten. Der Erziehungsrat beauftragte eine Projektgruppe mit der Ausarbeitung eines Vorschlags, der nun in eine Vernehmlassung gegeben wird.
Nationalrat und Ständerat haben in ihrer Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 die Änderungen im Zivilgesetzbuch betreffend das neue Erwachsenenschutzrecht beschlossen. Die Totalrevision des Vormundschaftsrechts führt dabei vor allem zu einer grundsätzlichen Neugestaltung im Bereich Erwachsenenschutz, sie hat aber auch wesentliche Anpassungen in den Bereichen Personenrecht und Kindesrecht zur Folge. Die Veränderung der Bundesgesetzgebung macht es notwendig, das solothurnische Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 in Teilen zu revidieren.
Das neue Recht verlangt, dass Beschlüsse im Kindes- und Erwachsenenschutz durch eine hauptamtliche Fachbehörde gefällt werden müssen. Dieses grundsätzliche Revisionsanliegen stellt denn auch die grosse Herausforderung der Gesetzesänderung dar. Im Kanton Solothurn, in welchen der Leistungsbereich Vormundschaft mehrheitlich durch regionale und kommunale Laienbehörden sichergestellt wird, führt das neue Recht insbesondere dazu, dass Veränderungen hinsichtlich Organisation und Strukturen innerhalb des Kantons und den Einwohnergemeinden mit ihren Sozialregionen vollzogen werden müssen, um den kommenden Anforderungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts genügen zu können.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll es deshalb im Kanton Solothurn künftig noch drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geben: dies jeweils für die Einzugsgebiete Solothurn-Lebern/Bucheggberg-Wasseramt, für Olten-Gösgen und für Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Diese Fachbehörden sollen bei den Oberämtern geführt und damit zu kantonale Verwaltungsbehörden werden. Dadurch wäre mit schlanken Strukturen die verlangte Fachlichkeit sichergestellt. Die im Vorfeld eines Beschlusses notwendigen Abklärungen sowie das Führen der angeordneten Massnahmen, also der eigentliche Vollzug, soll aber weiterhin in den Sozialregionen erfolgen. Dadurch bleibt die Bedeutung der regionalen Sozialdienste erhalten und deren Leistungsfelder ändern nur marginal.
Die zwingend vorzunehmende Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts hat personelle und finanzielle Auswirkungen, und zwar zur Hauptsache für den Kanton. Die Auswirkungen können mangels Erfahrungswerten nur sehr schwer abgeschätzt werden. Aus heutiger Sicht muss aber zusammengefasst mit einmaligen Kosten von ca. Fr. 940'000.— und mit jährlich wiederkehrenden Kosten von ca. Fr. 4.8 Millionen zu Lasten des Kantons gerechnet werden. Dieser Mehraufwand ist zur Hautsache auf die neue Organisation und Behördenstruktur zurück zu führen. Die Einwohnergemeinden werden im Gegenzug aber wesentlich entlastet und haben sich daher an den Kosten zu einem Drittel bzw. mit ca. 1.6 Millionen Franken zu beteiligen.
Im Kanton Thurgau soll eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen werden. Sie ist der Kernpunkt des auf Bundesebene revidierten Vormundschaftsrechts, das die Kantone umzusetzen haben. Weitere Bestandteile der Revision sind die Einrichtung einer kantonalen Pflegekinderfachstelle sowie die Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz für Anwältinnen und Anwälte.
Mit dem Rückzug des Bundes aus der Mitfinanzierung der Invalidenversicherung übernahmen die Kantone ab dem 1. Januar 2008 die volle rechtliche, finanzielle und fachliche Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen und für die damit verbundenen sonderpädagogischen Massnahmen.
Gestützt auf die Verordnung über das sonderpädagogische Angebot vom 24. September 2007 (RB 10.1611) hat der Erziehungsrat am 2. Juli 2008 Richtlinien zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren beschlossen. Schon damals war klar, dass die Richtlinien für die Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 gelten, danach die Erfahrungen ausgewertet und gestützt darauf angepasst werden sollen.
Mit dem neuen Gesetz sollen kantonale Rahmenbedingungen für die Sport- und Bewegungsförderung geschaffen werden. Dabei gilt es, einerseits Bewährtes zu erhalten und andererseits neuen Sportentwicklungen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen.
Das neue Gesetz beschreibt die Tätigkeitsgebiete des Kantons und ermöglicht den Einbezug aller Akteure im Sport. Auf diese Weise soll der hohe Stellenwert der ehrenamtlichen Arbeit im Bereich von Sport und Bewegung auch in Zukunft gesichert werden.