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Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung muss an die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Lotteriewesens und die zugehörigen neuen Interkantonalen Vereinbarungen angepasst werden. Dabei soll das geltende Verbot von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten beibehalten werden. Vereine und gemeinnützige Stiftungen benötigen zukünftig für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung mit einer Verlosungssumme bis Fr. 50'000.– keine Bewilligung mehr.
Bei Kleinlotterien und lokalen Sportwetten wird im Wesentlichen das bisherige Recht weitergeführt, insbesondere wird die Vorgabe an die Veranstalterinnen und Veranstalter beibehalten, den Reingewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Der Kanton verfügt über ein sanierungsbedürftiges Immobilienportfolio. Mit dem Reformvorhaben Immobilien hat der Regierungsrat ein neues ganzheitliches Zielbild zum gesamten Immobilienportfolio erarbeitet und sich mit den damit verknüpften Finanzierungsfragen auseinandergesetzt. Der Regierungsrat will so in einer langfristigen Sicht agieren und nicht nur aufgrund von aktuellen Bedürfnissen kurzfristig reagieren. Somit sollen Einzelvorhaben unter Kenntnis des Zielbilds beurteilt werden und die oft unbefriedigenden und teuren Mietlösungen überdacht werden.
Für die Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Bauvorhaben stellt der Regierungsrat in der Anhörung zwei gleichwertige Finanzierungsvarianten zur Debatte. Beide tasten die gesetzlich verankerte Schuldenbremse nicht an. Bei beiden Varianten sind nur Grossvorhaben, das heisst Immobilienprojekte mit einem Volumen ab 20 Millionen Franken betroffen. Bei der Variante 1 wird die heutige Finanzierungsgesellschaft Fachhochschule Nordwestschweiz erweitert. Die Variante 2 sieht vor, dass anstelle der Investitionen neu die Abschreibungen in der Finanzierungsrechnung berücksichtigt werden. Bei beiden Varianten wird die Belastung der Schuldenbremse über die gesamte Nutzungsdauer gleichmässig verteilt. Die Varianten entsprechen damit den Kriterien des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2). Sie werden im Grundsatz auch von anderen Kantonen so angewendet.
Aktuell wird mit 14 solcher Grossvorhaben gerechnet, die bis anfangs der 2030er-Jahre realisiert werden sollen. Dank der Priorisierung und der Glättung der Investitionsspitze kann der Saldo der Finanzierungsrechnung in den Jahren 2021 bis 2030 stark entlastet werden. Umgekehrt resultiert ab dem Jahr 2031 bis ins Jahr 2057 eine Mehrbelastung. Über die gesamte Periode 2021–2057 lässt sich durch die Optimierung des Portfolios infolge Reduktion der Büroflächen und dem Ersatz von teuren Mietlösungen gesamthaft eine Entlastung von rund 120 Millionen Franken erzielen.
Im Rahmen der Gesamtverhandlungen zur Bildungs- und Kulturpartnerschaft vereinbarten die beiden Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, dass der bestehende Kulturvertrag (Kulturvertragspauschale) durch einen neuen Kulturvertrag abgelöst werden soll. Im Juni 2017 definierten die beiden Regierungen erstmals Eckwerte für die Ausarbeitung eines neuen Kulturvertrags. Nachdem sich die finanzielle Situation des Kantons Basel-Landschaft im Frühjahr 2018 entspannt hatte, wurden diese Eckwerte teilweise nochmals überprüft.
Le Conseil fédéral a ouvert le 21 novembre 2018 la consultation sur la révision partielle de la loi fédérale sur les écoles polytechniques fédérales. Les modifications prévues concernent en particulier le gouvernement d'entreprise, le droit du personnel et la vente d'énergie ainsi que la mise en œuvre de recommandations du Contrôle fédéral des finances (CDF).
Les autorités de la Confédération, des cantons et des communes seront en principe habilitées à utiliser systématiquement le NAVS dans l'exécution de leurs tâches légales.
Das kantonale Spitalgesetz (SpiG) aus dem Jahr 2003 wird einer Totalrevision unterzogen. Es werden Handlungsspielräume geschaffen und Massnahmen zur Kostendämpfung vorgesehen. Der Regierungsrat hat die Vorlage, welche auf den 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, zur Anhörung freigegeben.
Das aktuelle SpiG bietet dem Kanton zu wenige Handlungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten, um den nationalen und kantonalen Entwicklungen gerecht zu werden. Zudem enthält das aktuelle SpiG viele Bestimmungen, beispielsweise zur Umwandlung der kantonseigenen Spitäler, die inzwischen überholt sind und ersatzlos gestrichen werden müssen. Die grosse Anzahl an Anpassungen hat die Durchführung einer Totalrevision notwendig gemacht.
Strikte Bestimmungen sollen dort erlassen werden, wo dies mitunter aus Gründen der Patienten- oder Versorgungssicherheit notwendig ist. Ansonsten sollen dem Kanton und den betroffenen Gesundheitsversorgern Handlungsspielräume offen gelassen oder eröffnet werden, um mit einer angemessenen Flexibilität den auftretenden Herausforderungen im Gesundheits- und Spitalmarkt entgegen treten zu können.
Durch die Einfügung von § 45bis im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 19961) sollen sich zukünftig bei kommunalen Wahlen neue Kandidaten und Kandidatinnen zum zweiten Wahlgang anmelden können, unabhängig davon, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin des ersten Wahlganges seine oder ihre Kandidatur zurückzieht. Die Änderung verhindert, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im ersten Wahlgang das absolute Mehr verpasst und anschliessend im zweiten Wahlgang ohne Einflussmöglichkeit still gewählt werden kann.
In der ordentlichen Gemeindeorganisation - und falls in der Gemeindeordnung vorgesehen, auch in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation - amten Ersatzmitglieder, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen. Ersatzmitglieder werden alle vier Jahre bei den Erneuerungswahlen gewählt. Scheidet während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren gewähltes Ersatzmitglied aus, gibt es Stand heute keine gesetzliche Grundlage für ein Nachrücken oder eine Nachnomination von Ersatzmitgliedern. In den letzten Jahren hat sich in der Praxis gezeigt, dass dafür ein Bedürfnis besteht.
Auch kommt es immer wieder vor, dass ein Ersatzmitglied aus persönlichen Gründen auf ein Nachrücken verzichtet, aber bereit wäre, weiterhin als Ersatzmitglied zu amten. Mit dieser Vorlage werden die beiden Aufträge umgesetzt und den Gemeinden, Parteien und Amtsträgern den Bedürfnissen entsprechend mehr Handlungsspielraum im Bereich Wahlen von Ersatzmitgliedern gewährt.
Missbräuche im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen stellen seit längerer Zeit ein gesellschaftspolitisch umstrittenes Thema dar. Bei der Verhinderung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug steht das Vertrauen in das System der Sozialhilfe im Vordergrund. Durch einzelne Vorfälle und die medial verstärkte Debatte werden das ganze Leistungsfeld und vor allem die Integrität aller Bezügerinnen und Bezüger in Frage gestellt. Eine konsequente Missbrauchsbekämpfung ist daher nötig, um das Funktionieren der Rechtsordnung, das Ansehen der Sozialhilfe und die Solidarität mit denjenigen Personen, die dringend auf Hilfe angewiesen sind, zu schützen.
Die vorliegende Änderung des Sozialgesetzes (SG) schafft die Grundlagen für die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen aufgrund unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen mit laufenden Sozialhilfeleistungen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für ein Vertrauensarztsystem geschaffen.
Gleichzeitig wurde der ganze Bereich der Rückerstattungsverfahren (aufgrund von rechtmässigem und unrechtmässigem Sozialhilfebezug) überarbeitet mit dem Ziel, die bestehenden Bestimmungen übersichtlicher darzustellen, die Thematik klar und vollständig zu regeln, den Vollzug mit neuen Instrumenten zu vereinfachen und eine zweckmässige Aufgabenentflechtung vorzunehmen.
Die damit zusammenhängenden Änderungen beziehen sich entsprechend auf den Abschluss von einvernehmlichen Rückerstattungsvereinbarungen und die neue Zuständigkeit der Gemeinden bzw. Sozialregionen im Bereich der Rückerstattung von kommunal getragenen Sozialhilfeleistungen. Die Rückerstattungsverfahren auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamEL), welche weiterhin in der Kompetenz des Kantons liegen, werden weitgehend analog zu denjenigen im Bereich der Sozialhilfe geregelt.
Mit den genannten Optimierungen werden die Rückerstattungsverfahren künftig erleichtert, indem die Dossier führenden Gemeinden bzw. Sozialregionen zuständig sind, eine zeitnahe Vollstreckung möglich ist, die Akzeptanz zunimmt und die Einbringlichkeit der Forderungen erhöht wird. Daneben verfügen die Sozialregionen künftig mit der Möglichkeit, eine (vertrauens-)ärztliche Untersuchung anzuordnen, über ein zusätzliches, zweckdienliches Mittel zur fundierten Sachverhaltsabklärung. Die Änderungen des SG sollen voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das RDB-Projekt gilt als einer der Schlüssel zur digitalen Transformation des Staates Wallis und bringt wichtige bereichsübergreifende Änderungen bei der Arbeitsweise des Staates Wallis mit sich. Konkret wird es mit dem Projekt möglich sein, dass die Dienststellen Daten untereinander austauschen. Die Datenverwaltung bewegt sich in einem rechtlich genau geregelten Rahmen, namentlich dem GIDA (Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung).
Daher muss die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Unterstützung gemeinsamer Daten auf einer soliden Rechtsgrundlage beruhen. Zur Erinnerung: Im GIDA wird für die Verwaltung oder Bearbeitung von schützenswerten Daten eine formelle Rechtsgrundlage vorausgesetzt.
Andererseits verlangen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes betreffend Schaffung, Verwaltung und Nutzung von Daten aus bereichsübergreifenden Registern nach einer Verankerung im kantonalen Recht. Zur Verbesserung der Datenqualität muss schliesslich das Zusammenarbeitsmodell (auf operativer und wirtschaftlicher Ebene) zwischen den Dienststellen in einer Gesetzesgrundlage verankert werden, in der die Zuständigkeiten festzuhalten sind.
Mit dem Planungsbericht Biodiversität erfüllt die Luzerner Regierung einen politischen Auftrag und definiert die Umsetzung der «Strategie Biodiversität Schweiz» auf kantonaler Ebene.
Die zunehmende Bevölkerungsdichte sowie die intensive Land- und Ressourcennutzung üben immer grösseren Druck auf die Biodiversität aus. Damit im Kanton Luzern ökologisch wertvolle Lebensräume und die Artenvielfalt mit ihrer genetischen Vielfalt erhalten werden können, muss das Engagement für die Biodiversität verstärkt werden.
Die immensen Nutzleistungen der Biodiversität, beispielsweise die Reinigung von Luft und Wasser, die Bestäubung von Pflanzen oder die Fruchtbarkeit der Böden, sollen ungeschmälert für kommende Generationen erhalten werden. Die Anstrengungen zugunsten der Biodiversität sollen auch den Erholungs-, Wohn- und Arbeitsraum für den Menschen attraktiv halten und wo nötig aufwerten.
Aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen werden die vorstehend erwähnten Gesetze einer Revision unterzogen. Das Gesetzgebungsprojekt wird aus Gründen der Wahrung der Einheit der Materie in folgende drei Vorlagen unterteilt, die dem Grossen Rat separat unterbreitet werden:
1. Zuständigkeit und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden: Zwecks Vereinfachung der Abläufe bei der Volkswahl von Behörden sollen die bisherigen Zuständigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres an die Staatskanzlei, die Justizleitung oder das Departement Bildung, Kultur und Sport übergehen. Dies führt auch zu Anpassungen bei den Zuständigkeiten zur Anordnung der Ersatzwahlen der Gemeinderäte und der Schulräte der Bezirke.
Sodann ist vorgesehen, dass bei der Wahl von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten alle Gerichtspräsidien eines Bezirks durchnummeriert und separat ausgeschrieben werden. Diese Praxis hat sich als zweckmässig erwiesen und soll deshalb neu gesetzlich verankert werden.
2. Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern: Künftig sollen nur angemeldete Personen als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident wählbar sein. Zu diesem Zweck wird bereits für den 1. Wahlgang ein formelles Anmeldeverfahren eingeführt. Zu den bereits bestehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen werden für Richterinnen und Richter neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt.
Ausgenommen davon sind die vom Volk gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die jedoch im Rahmen einer Selbstdeklaration nach der Wahl einen Strafregisterauszug einreichen müssen. Konsequenterweise soll für sämtliche Richterinnen und Richter eine Amtsenthebung möglich sein, wenn gewisse strafrechtliche Verfehlungen während der Amtszeit vorkommen.
3. Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Gerichte: Es ist vorgesehen, die geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen für nebenamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, Friedensrichterinnen und Friedensrichter, Mitglieder des Justizgerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte zu lockern.
Das 2014 sistierte Projekt «Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» wurde gemäss dem im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2018–2021 ausgewiesenen Entwicklungsschwerpunkt wieder aufgenommen.
Ziel der Vorlage «Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» ist es, die Steuerung der Volksschule zu vereinfachen, die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Gremien zu klären sowie die Schulleitungspensen anzupassen. Die Vorlage setzt sich aus drei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich zum Teil aufeinander beziehen:
- Kommunale Führungsstruktur: Neuorganisation der kommunalen Führungsstruktur an den Schulen vor Ort, Aufhebung der Schulpflege und Reduktion der Anzahl Steuerungsebenen
- Kantonale Führungsstruktur: Bezirksschulräte als erste Beschwerdeinstanz sowie Variantendiskussion zur Organisation des Erziehungsrats und der Berufsbildungskommission
- Schulleitungspensen: Erhöhung der Schulleitungspensen um kantonal durchschnittlich 10 % und ein neues Berechnungsmodell für Schulleitungspensen
Im September 2016 hat der Erziehungsrat eine Vernehmlassung zur Anpassung des Reglements über die Schulleitung vorgelegt. Mit der Vorlage als Ganzes waren die Mehrheit der Gemeinde- und Schulräte nicht einverstanden. Aufgrund dieses Befunds beschloss der Erziehungsrat am 22. März 2017, dass der eingebrachte Vorschlag zu revidieren und eine neuerliche Vernehmlassung durchzuführen sei.
Weiter beschloss der Erziehungsrat, die betreffende Projektgruppe mit zwei Gemeinderatsmitgliedern zu erweitern. Daraufhin setzte die Bildungs-und Kulturdirektion eine Projektgruppe ein, die in der Folge einen neuen Vorschlag erarbeitete. Am 26. September 2018 behandelte der Erziehungsrat den Bericht der Projektgruppe, und er beauftragte das Direktionssekretariat, die Vernehmlassung durchzuführen.
Das geltende Assekuranzgesetz vom 30. April 1995 (bGS 862.1; nachfolgend AssG) hat sich inhaltlich grundsätzlich bewährt. Die Bestimmungen über das Versicherungsverhältnis und die Versicherungsleistungen sind nach wie vor aktuell und bedürfen keiner Änderung. Hingegen sind die Bestimmungen über die Art und Weise der Willensbildung und die Organisation der Assekuranz in einigen Punkten aktualisierungsbedürftig.
Da die Gesetzgebung (Assekuranzgesetz und -verordnung) von der Landsgemeinde bzw. vom Kantonsrat erlassen wurde, sind die damaligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten an die heute üblichen Verhältnisse anzupassen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der vom Regierungsrat in den letzten Jahren verstärkten Bemühungen um eine zeitgemässe Public Corporate Governance (PCG), gerade auch bei den selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.
Mit der nun vorgesehenen Kompetenzregelung zwischen Kantonsrat und Regierungsrat wird sich das Parlament künftig auf die Oberaufsicht (vgl. Art. 4 Abs. 3) und die Statuierung der Grundsätze im Gesetz beschränken. Der Regierungsrat wird sich hingegen mit der Umsetzung derselben zu befassen haben. Auch werden verschiedene Organisationsfragen künftig im Organisationsreglement (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. abis) geregelt werden und müssen nicht mehr die politische Ebene beschäftigen.
Seit dem 1. Juli 2011 wird das Gesetz über Aktenführung und Archivierung (sGS 147.1: abgekürzt GAA) angewendet. Es enthält die von den öffentlichen Organen einzuhaltenden Grundsätze einerseits über die Aktenführung im Sinn der systematischen Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen und anderseits über die Archivierung der dabei entstandenen archivwürdigen Unterlagen.
Gemäss § 54 Abs. 3 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1, SG) tragen der Kanton und die Gesamtheit der Einwohnergemeinden gemeinsam die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen (EL) und die Verwaltungskosten (Verbundaufgabe). Der Regierungsrat ist nach § 54 Abs. 4 SG verpflichtet, die Auswirkungen der Kostenaufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden im Rahmen dieser Verbundsaufgabe alle vier Jahre zu überprüfen. Bei erheblichen Lastenverschiebungen hat er beim Kantonsrat eine Änderung des Verteilschlüssels zu beantragen.
Mit Einführung der Pflegefinanzierung hat der Kantonsrat im Sinne einer Übergangsregelung die vierjährige Frist für die Überprüfung auf fünf Jahre erstreckt und zusätzlich bestimmt, dass er im Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Pflegekostenbeiträge den Verteilschlüssel für die EL und Verwaltungskosten neu festlegen wolle (§ 179 SG).
Der Regierungsrat hat die Auswirkungen des geltenden EL-Verteilschlüssels sowie diejenigen der Pflegekostenbeiträge untersuchen lassen. Die Berichte der eingesetzten Arbeitsgruppen vom 27. September 2013 und vom 24. August 2017 haben jeweils den Weg einer vollständigen Aufgabenentflechtung empfohlen. Der Kantonsrat hat zudem Aufträge in diesem Sinne für erheblich erklärt (KRB A 222/2011, KRB A 027/2012) und Planungsbeschlüsse gefasst (SGB 188/2013). Im Sinne einer Übergangslösung hat der Kantonsrat entschieden, dass die Pflegekostenbeiträge und die Beiträge an die Ergänzungsleistungen, abzüglich der Bundesbeiträge und einschliesslich der Verwaltungskosten, von 2014 bis 2018 je hälftig durch die Einwohnergemeinden und den Kanton getragen werden (SGB 166/2013, SGB 052/2014, SGB 0099/2015).
Es soll nun eine vollständige Aufgabenentflechtung inkl. eines Abtauschs eines Leistungsfeldes erfolgen, damit möglichst hohe Kostenneutralität erlangt werden kann. Das Sozialgesetz soll dahingehend angepasst werden, dass die Kosten der EL zur AHV und die Pflegekosten den Gemeinden zugeschlagen werden, während der Kanton die Kosten für die EL zur IV und die Kosten für die Fremdplatzierungen Minderjähriger übernimmt. Im Ergebnis zeigt sich dadurch eine ähnliche Kostenverteilung, wie sie heute durch die Übergangslösung besteht.
Die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (Geldspielgesetz, Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) und die IKV 2020) erfordern auch eine Revision der Statuten der Swisslos. Hierzu ist die Generalversammlung der Swisslos zuständig, gemäss ihrer Statuten (Art. 13 Bst. I). Das Geldspielgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die IKV 2020 soll Ende November 2018, gleichzeitig mit dem Geldspielkonkordat, für die Ratifizierung in den Kantonen freigegeben werden. Anschliessend haben die Kantone bis Juni 2020 Zeit, die IKV 2020 zu ratifizieren.
Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative „Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls“ von Volk und Ständen angenommen (vgl. Artikel 106 der Bundesverfassung). Am 21. Oktober 2015 hat der Bundesrat die Botschaft1 und den Entwurf zuhanden des Bundesparlaments verabschiedet, welches das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) am 29. September 2017 beschloss3. Gegen das Gesetz wurde innert Frist das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 10. Juni 2018 statt. Das BGS führt die beiden heute im Geldspielbereich geltenden Bundesgesetze (das Lotteriegesetz4 und das Spielbankengesetz5) zusammen und schafft auf Bundesebene eine neue, umfassende Regelung aller Geldspiele in der Schweiz. Es bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den von den Geldspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und die Verwendung der resultierenden Erträge zugunsten von gemeinnützigen Zwecken und der AHV/IV sicher zu stellen. Die Revision von Art. 106 der Bundesverfassung und die umfassende Revision der Geldspielgesetzgebung auf Bundesebene haben zur Folge, dass auch die interkantonalen und kantonalen Bestimmungen zum Geldspielbereich revidiert werden müssen.
Cet avant-projet, qui contient différentes modifications de lois, prévoit que l'Assemblée fédérale ait un droit de veto sur les ordonnances du Conseil fédéral et sur celles des départements. Il prévoit de préciser quelles ordonnances ne seront pas soumises au droit de veto et de définir la procédure à suivre pour opposer le veto.
Die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre (KGS) verabschiedete am 8. Juni 2018 den Entwurf der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung) zuhanden des Regierungsrats.
Der KGS geht es dabei insbesondere um die Konkretisierung der rechtsgleichen Festsetzung der Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sowie die Überarbeitung der Beträge für die jeweiligen Kategorien «einfach», «anspruchsvoll» und «komplex». Zu prüfen war weiter eine Spruchgebühr bei Abschreibungsbeschlüssen. Die Überarbeitung der Richtlinien soll soweit als möglich mit der Praxis des Verwaltungsgerichts koordiniert werden.
Die Gemeinde Schöftland ist das ländliche Zentrum im Suhrental (Raumtyp nach Raumkonzept Richtplankapitel R 1) und weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. Schöftland ist zudem wichtiger Linienendpunkt der AAR bus+bahn. Unmittelbar im Bahnhof-/ Zentrumsbereich bestehen historisch gewachsene Infrastrukturen des Bahnbetriebs, insbesondere ein Depot beim «Mühleareal» sowie eine Werkstatt bei der «Unterdorfstrasse». Ein Neubau des Endbahnhofs steht kurz vor der Realisierung.
Entsprechend der kantonalen Strategie mobilitätAARGAU soll das Verkehrsangebot gezielt auf die im Raumkonzept definierten Raumtypen ausgebaut werden. Beschlossen ist dazu die Beschaffung von neuen 60 m-Zügen durch die AAR bus+bahn in drei Tranchen (2019, 2025 und ca. 2030), damit die heutigen Transportkapazitäten auf dem Schienennetz im Wynen- und Suhrental um rund 50 % gesteigert werden können. Dies erfordert parallel dazu auch Ergänzungen bei den Depot- /Werkstattanlagen per 2025, da die bisherigen Infrastrukturen ausschliesslich auf die vorhandenen 40 m-Kompositionen ausgerichtet sind.
Das Geldspielgesetz führt das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52, Spielbankengesetz) und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51, eidgenössisches Lotteriegesetz) in einem einzigen Erlass zusammen, wobei die heute bewährte Regelung und Vollzugspraxis im Geldspielsektor zu einem grossen Teil beibehalten wird.
Es wird eine einheitliche, kohärente und transparente Regelung des gesamten Geldspielsektors angestrebt, und der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel soll verbessert werden; neu dürfen Spielbankenspiele auch online und kleine Pokerturniere auch ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden.
Wichtige Neuerungen sind die Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen und gegen illegale Anbieter im Internet, während Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie aus Online-Spielbankenspielen bis zu 1 Million Franken nicht mehr besteuert werden, und die Kantone bleiben für den Vollzug des Lotteriewesens zuständig.
Die Aufsicht über Stiftungen, die gemäss ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder Bürgergemeinde angehören, wurde bis anhin durch den Gemeinde- bzw. den Bürgerrat ausgeübt. Dies möchte die Zuger Regierung ändern. Künftig sollen diese Stiftungen – genauso wie die übrigen Stiftungen im Kanton seit dem 1. Januar 2006 – von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) beaufsichtigt werden.
Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. Die ZBSA hat die nötigen personellen Ressourcen und verfügt über das betriebswirtschaftliche und juristische Knowhow, damit eine professionelle Stiftungsaufsicht gewährleistet ist. Im ganzen Kanton sind von dieser Änderung, die eine Gesetzesrevision bedingt, rund siebzehn Stiftungen betroffen.
Mit einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 2011 hat der Kantonsrat den Regierungsrat ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu erklären. Dieser Beitritt erfolgte im Jahr 2015. Mit der anstehenden Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) erfolgen nun die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung und die Harmonisierung der Baubegriffe im zugerischen Recht.
Verschiedene bekannte baurechtliche Begriffe müssen deshalb neu gefasst werden, was zu einem erheblichen Umbau der Verordnung führt und damit eine Totalrevision rechtfertigt. Gleichzeitig wird auch dem Wunsch der zugerischen Gemeinden sowie dem Auftrag des Kantonsrats aufgrund der Änderung des PBG vom 22. Februar 2018 nachgelebt, nicht nur eine interkantonale, sondern ebenfalls eine weitgehende innerkantonale Vereinheitlichung des zugerischen Baurechts anzustreben.
Die definitive Umsetzung erfordert nicht nur die Anpassung der baurechtlichen Begriffe in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sondern sie wird auch eine Revision der gemeindlichen Ortsplanungen zur Folge haben. Die Ortsplanungsrevisionen sollen deshalb bis 2025 abgeschlossen sein. Bis dahin wird die derzeit geltende Verordnung noch in jenen Gemeinden angewendet, welche die Ortsplanungsrevision und damit die Anpassung an das neue Recht noch nicht vollzogen haben.