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Le Gouvernement jurassien met en consultation un avant-projet de loi concernant la représentation de l’Etat au sein de personnes morales. La majorité de son contenu est repris d’une directive interne à l’administration cantonale.
Néanmoins, le Gouvernement introduit un élément important : le principe d’incompatibilité entre la fonction exécutive et le rôle de représentant de l’Etat au sein de personnes morales. Le Gouvernement entend démontrer sa volonté de répondre aux principes de bonne gouvernance d’entreprise publique, avec un renforcement de son indépendance ou encore un évitement des conflits d’intérêts.
Die Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (Anstellungsverordnung Volksschule; bGS 412.21) regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrenden an den Volksschulen Appenzell Ausserrhoden. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. August 2009 haben sich die Voraussetzungen verändert. Von verschiedensten Seiten und Stellen (Kinder, Erziehungsberechtigten, Schulleitung, etc.) werden immer komplexere Ansprüche und Anforderungen an die Lehrpersonen herangetragen.
Seit 2017 steigt in der Schweiz insgesamt die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schule an; diese Entwicklung wird voraussichtlich während mindestens zehn Jahren anhalten. Ausgehend von der demografischen Entwicklung wird für den Kanton Appenzell Ausserrhoden eine jährliche Zunahme von zirka 80 Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter bis 2024 prognostiziert.
Dies wird Konsequenzen für den Bedarf an Ressourcen und Personal haben; der Bedarf an Lehrpersonen wird steigen (vgl. u.a. Bericht des Bundesrates vom 30. Januar 2019 zur demografischen Entwicklung und Auswirkung auf den gesamten Bildungsbereich, Ziffer 3.2.1; Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung, Bildungsbericht Schweiz 2018, S. 33). Für die qualitativ gute Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags und die Vermittlung bedarfsgerechter Bildung braucht es stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen.
Am 15. November 2019 wurde die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) an einer Sonderplenarversammlung einstimmig verabschiedet.
Hauptziele der Revision der IVöB waren einerseits die Harmonisierung der verschiedenen Beschaffungsordnungen der Kantone und des Bundes und andererseits die Umsetzung des 2012 revidierten GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen). Die IVöB regelt neu das gesamte öffentliche Beschaffungsrecht, weshalb es auf kantonaler Ebene kein materielles Beschaffungsrecht mehr braucht. Damit die revidierte IVöB im Kanton Basel-Stadt in Kraft treten kann, ist ein expliziter Beitritt notwendig, der Gegenstand des vorliegenden EG IVöB ist.
Sollen Jugendliche im Kanton Bern schon mit 16 Jahren stimmen und wählen können? Der Regierungsrat stellt diese Frage im Rahmen einer Vernehmlassung zur Diskussion. Er erfüllt damit einen Auftrag des Grossen Rates. Eine Senkung des Stimmrechtsalters soll dazu beitragen, dass junge Menschen ihre politischen Rechte besser nutzen.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt beauftragt, zur Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab 16 Jahren auf Kantons- und Gemeindeebene eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die Vorlage geht auf die Motion von Landrat Viktor Nager, Schattdorf, zur «Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab dem erfüllten 16. Altersjahr» zurück, die der Landrat am 18. Mai 2020 mit 40:15 Stimmen (1 Enthaltung) erheblich erklärt hat. Jugendliche ab 16 Jahren sollen das Recht erhalten, abzustimmen und zu wählen. Die Wahl in ein politisches Amt hingegen soll weiterhin erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit möglich sein.
Der Vernehmlassungsentwurf umfasst eine Änderung der Verfassung des Kantons Uri sowie eine Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG).
Die Gemeinden sind von der Vorlage insoweit unmittelbar betroffen, als sich ihr Stimmrecht der Gemeinden nach demjenigen des Kantons richtet. Zudem entsteht den Gemeinden für die gesonderte Erstellung der Stimmrechtsausweise, den Versand des zusätzlichen Stimmmaterials und für die Ermittlung der zusätzlichen Stimmen ein Mehraufwand. Allerdings hat die Vorlage keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen. Durch die Erhöhung der Zahl der Stimmberechtigten werden sich für Kanton und Gemeinden in Zukunft zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von mutmasslich rund 1'000 Franken pro Abstimmung ergeben. Zudem hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. Der zusätzliche administrative Aufwand dürfte aufgrund der geringen Zunahme (plus 2 Prozent bzw. 530 Stimmberechtigte) mit gleich viel Personal wie bisher bewältigt werden können.
Die Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ wurde als ausgearbeitete Vorlage nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12) eingereicht. Über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheidet der Kantonsrat nach Art. 55 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) sowie Art. 56 Abs. 2 GPR. Nach Art. 59 Abs. 1 GPR kann der Kantonsrat eine Initiative den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über eine Initiative, welcher der Kantonsrat nicht zustimmt oder dieser einen Gegenvorschlag gegenüberstellt (Art. 60 Abs. 1 lit. g KV). Der Regierungsrat hat drei Varianten für einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ verabschiedet und das Departement Inneres und Sicherheit ermächtigt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Das Justizvollzugsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt und bedarf keiner grundlegenden Überarbeitung. Anzupassen sind lediglich einzelne Bestimmungen, um den seit dem Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzes erfolgten bundesrechtlichen Änderungen und den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Justizvollzugspraxis Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Änderungen betreffen primär die Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausserhalb der Zentralverwaltung stehende Dritte, die Bearbeitung von Personendaten und den Rechtsschutz.
Die bestehende Abfallplanung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden stammt aus dem Jahr 1998 und wurde aufgrund der Vorgaben der damaligen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) von 1991 erstellt. Die raumwirksamen Auswirkungen durch die Abfallplanung sind mit Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 1999 in den kantonalen Richtplan eingeflossen.
Seitdem wurden einzig in der Nachführung 2006 (vom Regierungsrat in Kraft gesetzt per 1. Juni 2008) marginale Anpassungen des Kapitels E.4 Abfallbewirtschaftung im kantonalen Richtplan vorgenommen. Nach Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung des Bundes (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600) sind die Kantone verpflichtet, ihre Abfall- und Deponieplanung bis Ende 2020 zu überarbeiten.
Die entsprechenden Arbeiten sind so weit fortgeschritten, dass der Regierungsrat die überarbeitete Abfall- und Deponieplanung im Sinne eines Zwischenberichtes zur Kenntnis genommen hat. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan, weshalb mit der Überarbeitung der Abfall- und Deponieplanung auch das entsprechende Richtplankapitel E.4 Abfallbewirtschaftung angepasst wurde.
Die eidgenössischen Räte haben am 29. September 2017 ein neues Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) verabschiedet. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 gutgeheissen und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das Gesetz setzt den Verfassungsartikel (Art. 106 BV) über die Geldspiele um, der am 11. März 2012 mit rund 87% der Stimmen und von allen Ständen angenommen wurde. Im Geldspielgesetz werden die bisherigen beiden Gesetze, das Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz, in einem Erlass zusammengefasst, womit das Ziel erreicht wurde, eine kohärente Regelung des gesamten Geldspielbereichs zu schaffen.
Spielbankenspiele, Lotterien und Sportwetten unterstehen nach wie vor einer Bewilligungspflicht. Neu sind auch Online-Spiele wie Roulette oder Poker explizit zugelassen. Erträge aus den Geldspielen sollen wie bisher der AHV/IV sowie gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Den Kantonen bleibt eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Geldspielgesetzes, um die kantonalen Bestimmungen den Bundesvorgaben anzupassen.
Die Kantone sind gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet, für die stationäre Pflegeversorgung ihrer Wohnbevölkerung eine bedarfsorientierte Angebotsplanung zu erstellen. Die Resultate dieser Planung fliessen sodann in die kantonalen Pflegeheimlisten ein. Mit der Aufnahme in die Pflegeheimliste werden die Institutionen berechtigt, die in Artikel 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Pflegeleistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abzurechnen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG).
Die Zuger Pflegeheimliste setzt die Planung kapazitätsorientiert um, indem sie den kantonalen Gesamtbedarf an Pflegebetten ermittelt und auf Antrag den einzelnen Institutionen der Langzeitpflege zahlenmässig zuweist. Das Festlegen der Kapazitäten dient der Kosteneindämmung, da Überangebote an Pflegebetten erfahrungsgemäss zu Zusatzkosten führen.
Am 22. November 2011 verabschiedete der Regierungsrat erstmals eine Pflegeheimplanung über mehrere Jahre (2012—2015), um die Planungssicherheit für die Gemeinden zu erhöhen. Am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Regierungsrat die Planung der Pflegebetten im Kanton Zug für die Jahre 2016 bis 2020. Er beauftragte die Gesundheitsdirektion, bei Bedarf die Pflegeheimliste anzupassen und zu publizieren. Zudem wurde die Gesundheitsdirektion beauftragt, den prognostizierten Bettenbedarf spätestens im Jahr 2017 durch das Obsan überprüfen zu lassen und dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.
Mit Kantonsratsbeschluss vom 27. März 2019 wurde der Auftrag "Budget- und Schuldenberatung als Leistungsfeld sichern" (A 0058/2018) für erheblich erklärt. Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Förderung und kantonsweite Sicherstellung der Budget- und Schuldenberatung zu schaffen. Damit gilt es, in das Sozialgesetz vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) entsprechende Bestimmungen aufzunehmen.
Mit der Auflösung des Vereins "Solothurnische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheits- und Invalidenfürsorge" (SAGIF) sind einzelne, gut etablierte soziale Angebote nicht mehr ausreichend finanziert. Ein Beitragssystem der Gemeinden auf freiwilliger Basis, aus welchem ein definierter Kreis an Angeboten finanziert und das durch den Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) geführt wird, hat sich nicht bewährt. Der Kanton ist deshalb zusammen mit dem VSEG zum Schluss gekommen, dass die Leistungsfelder Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe und Elternbildung im Sozialgesetz neu zu regeln bzw. die in diesem Zusammenhang festgestellten Lücken zu schliessen sind. Die genannten Leistungsfelder sollten namentlich als Pflichtleistungsfelder abgebildet und die Zuständigkeit der Gemeinden oder des Kantons klar benannt werden.
Die Budget- und Schuldenberatung sowie die Freiwilligenarbeit sind dabei den Gemeinden zuzuordnen. Zusätzlich sollen Familien gestärkt und unterstützt werden, in dem die bereits bestehenden Angebote von Gemeinden auf die aktuellen Bedürfnisse angepasst und durch den Kanton koordiniert werden. Die Elternbildung soll künftig ein Pflichtleistungsfeld des Kantons sein. Ebenso die Selbsthilfe als wichtiger Bestandteil des Sozial- und Gesundheitssystems.
In den letzten Jahren hat der Kanton Appenzell I.Rh. bei der Stipendienvergabe im Vergleich mit den anderen Kantonen Plätze eingebüsst. Primärer Grund dafür ist, dass viele Kantone der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) beigetreten sind und seither leicht mehr Stipendien ausrichten. Der Bund möchte den Standard gemäss Stipendienkonkordat etablieren und hat angekündigt, dass er seine Beiträge an den Stipendienaufwand der Kantone kürzen oder streichen wird, wenn dieser Standard nicht eingehalten wird. Gleichzeitig bestehen im kantonalen Stipendienrecht verschiedene Punkte, die überarbeitet werden müssen.
Aufgrund dieser Sachlage hat die Standeskommission eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge erarbeitet. Das neue Gesetz richtet sich nach den Bestimmungen des Stipendienkonkordats. Ein Beitritt zum Konkordat ist nicht vorgesehen, weil man bei künftigen Änderungen jeweils selber entscheiden möchte, ob man diese nachvollziehen möchte oder nicht.
Zurzeit sind im Kanton 144 Alpen und Alprechte für Sömmerungsbeiträge berechtigt. Davon sind rund 60% im Eigentum von Privatpersonen. Nebst selbstbewirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten sind die Alpen auch im Eigentum von Privatpersonen, welche dieses Eigentum innerhalb der Familie übernehmen konnten oder ihre Tätigkeit als praktizierende Alpbewirtschaftende aufgegeben hatten, ohne ihre Alp zu veräussern. 40% der Alpen und Alprechte sind im Eigentum des Kantons, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Alpgenossenschaften.
Alphütten sind grundsätzlich nicht für Ferienzwecke bestimmt, sondern dienen in erster Linie der landwirtschaftlichen Nutzung. Ausserhalb der Alpzeit ist eine zonenfremde Nutzung in vielen Fällen problemlos möglich. Die Alpen und Alprechte werden daher im Frühling und Herbst als beliebte Freizeit- und Ferienobjekte genutzt. In den vergangenen Jahren entstand indessen da und dort die Situation, dass Alphütten auch während der Sömmerung für die Alpbewirtschafterinnen und -bewirtschafter nicht benutzbar waren, weil die Alprechtseigentümerinnen und -eigentümer auf die Verpachtung ihrer Alphütte verzichteten und für Ferienzwecke nutzten. Diese Entwicklung ist nicht unproblematisch, weil sich Konstellationen ergeben können, in denen eine Alpbewirtschafterin oder ein Alpbewirtschafter auf eine Hütte verzichtet und eine ungünstige Bewirtschaftungssituation in Kauf nimmt, nur damit nicht die ganze Pacht verloren geht. Um in solchen Fällen Gegensteuer geben zu können, hat die Standeskommission eine Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht ausgearbeitet.
Damit die Bewirtschaftung der Alpen während der Sömmerungszeit und das öffentliche Interesse an einer Verpachtung mit allen betriebsnotwendigen Pachtbestandteilen sichergestellt werden kann, sieht die Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vor, dass Pachtverträge über Alpen und Alprechte neu schriftlich gefasst werden müssen. Die Verträge sollen zudem vor der nächsten Pachtperiode durch die Bodenrechtskommission genehmigt werden.
Mit der vom Kantonsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 188/2016 betreffend Mehr Freiheit für die Erwachsenenbildung Zürich wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Verselbständigungsvorlage für die kantonale Berufsschule für Weiterbildung (EB Zürich) vorzulegen. Mit Beschluss vom 22. April 2020 ermächtigte der Regierungsrat die Bildungsdirektion zur Durchführung einer Vernehmlassung über das Gesetz über die EB Zürich. Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. August 2020.
Die EB Zürich – seit Dezember 2019 mit dem Namenszusatz «kantonale Schule für Berufsbildung» – ist eine kantonale Berufsfachschule gemäss § 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG), die in der Vergangenheit Kurse in den Bereichen allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildner angeboten hat. Aufgrund einer neuen Strategie zieht sich die EB Zürich weitgehend aus dem Weiterbildungsmarkt zurück. Sie konzentriert sich neu als Nischenanbieter auf die Bereiche «Berufliche Zukunft», «Grundkompetenzen», «Digitales Lernen» und «Berufsbildungsprofis» und erbringt ihre Dienstleistungen zu einem grossen Teil für den Kanton Zürich.
Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell grundsätzlich von der Situation 2016, die zur oben erwähnten Motion führte. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere auch zur Grundsatzfrage der Verselbständigung Stellung zu nehmen.
Die Anpassung des Wahlsystems für den Grossen Rat ist erforderlich, weil das Bundesgericht den Kanton Graubünden aufgefordert hat, im Hinblick auf die nächsten Erneuerungswahlen des Grossen Rats eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das derzeit im Kanton Graubünden für die Wahl des Grossen Rats geltende Majorzverfahren zum grossen Teil, aber nicht in allen Belangen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Erneuerungswahlen des Grossen Rats im Jahr 2022 nicht mehr nach dem bisherigen Wahlsystem erfolgen können. Es ist notwendig, das Wahlsystem anzupassen. Dafür werden voraussichtlich eine Verfassungsänderung mit obligatorischer Volksabstimmung sowie die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen erforderlich sein.
Der Kanton Thurgau verfügt aktuell über keine verfassungsrechtliche Grundlage für die öffentliche Statistik und es gibt keine einheitliche Regelung auf Gesetzesstufe. Deshalb schickt der Regierungsrat nun einen Entwurf für ein Gesetz über die öffentliche Statistik in die externe Vernehmlassung.
Die Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) bezüglich Schuldenbremse werden seit dem Budget 2018 nicht mehr eingehalten. Bei den Investitionen kann der Selbstfinanzierungsgrad in den nächsten Jahren nicht erreicht werden.
In Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden hat das Finanzdepartement einen neuen Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz ausgearbeitet. Das Ziel der Vorlage ist es, eine einheitliche Berechnungsmethode der Schuldenbegrenzung für Kanton und Gemeinden und damit ein sinnvolles Zusammenspiel von Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung zu erreichen.
Von Juni bis September 2019 führte die Finanzdirektion die Vernehmlassung zur Änderung der Personalverordnung und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend den Zeitpunkt der Teuerungszulage und die Anerkennung von Sozialpartnern durch. Die Auswertung der Vernehmlassung ergab, dass die Änderungen betreffend die Teuerungszulage mehrheitlich abgelehnt werden. Der Regierungsrat hat daher entschieden, auf die Änderungen betreffend die Teuerungszulage zu verzichten.
Die Änderungen betreffend die Anerkennung von Sozialpartnern wurden hingegen überwiegend positiv aufgenommen und sollen umgesetzt werden. Es wurde angeregt, die Grundzüge des Zutritts der Sozialpartner zu Verwaltungs- und Betriebsgebäude bzw. zu Mittel- und Berufsschulen in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zu regeln. Dieses Anliegen wird von der Finanzdirektion unterstützt.
Le projet prévoit de modifier la loi sur l'asile de manière à accorder au Secrétariat d'État aux migrations des compétences étendues pour procéder au contrôle des supports de données mobiles en vue d'établir l'identité des requérants d'asile. L'obligation de collaborer faite aux requérants d'asile sera donc élargie en ce sens.
Mit dieser Teilrevision soll die Organisationsstruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) den seit der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 1. Januar 2013 gewonnenen Erkenntnissen angepasst werden.
Die KESB wird neu in einer einzigen kantonalen Behörde mit regionalen Zweigstellen ausgestaltet. Ein zentraler Punkt bei dieser Reorganisation ist es, die bisherige Verankerung in den Regionen sowie die interdisziplinäre Zusammensetzung der Behörde auch in den Zweigstellen beizubehalten.
Es soll ausserdem eine klare Regelung der Schnittstelle zwischen der KESB und den Gemeinden betreffend die grundsätzliche Auferlegung und Tragung der Massnahmekosten sowie die Überprüfung der Kostentragung geschaffen werden. Im Zuge dieser Revision ist zudem die Anpassung des kantonalen Rechts an zwischenzeitlich geändertes Bundesrecht möglich.
Fristverlängerung: Die Frist für die Vernehmlassung wurde bis zum 2. Juni 2020 verlängert, dies in Folge des Coronavirus.
Mit der revidierten Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV; RB 3.2111), die am 1. Januar 2019 zusammen mit dem neuen Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri (RB 3.2110) in Kraft trat, ergab sich auch Bedarf, das Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden (RRE; 3.2115) anzupassen. Denn die Grundsätze der FHV gelten auch für das RRE.
Als wesentlichste Änderungen in der FHV, die auch im RRE Änderungsbedarf auslösten, sind das Haushaltsgleichgewicht und die finanzpolitischen Instrumente zu nennen. Die Bestimmungen zum Haushaltsgleichgewicht wurden aus der FHV herausgelöst und in einem eigens dafür geschaffenen Gesetz verankert. Der Finanzhaushalt soll auf die Dauer im Gleichgewicht gehalten werden. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor für den Kanton und die Gemeinden.
Mit der neuen Defizitbeschränkung des Kantons sind unter gewissen Umständen Defizite explizit auch über eine längere Periode zulässig. Das Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht sieht zudem negative Sanktionen in Form einer automatischen Steuerfusserhöhung vor, wenn die Defizitbeschränkung nicht eingehalten wird. Soweit sollen die Bestimmungen im RRE nicht gehen.
Der Regierungsrat möchte nicht in die Gemeindekompetenzen bezüglich Steuerfuss eingreifen. Die Bestimmung zum Haushaltsgleichgewicht im RRE wird daher einzig bezüglich Betrachtungszeitraum an die Regelung, wie sie für den Kanton gilt, angepasst. Die Ausdehnung auf einen Betrachtungszeitraum von acht statt bisher sechs Jahren erhöht die Flexibilität und mit dem Einbezug von Planergebnissen wird gleichzeitig eine Art Frühwarnsystem geschaffen.
Le projet prévoit de remplacer, dans la loi sur la transparence, le principe qui consiste à percevoir un émolument pour donner accès à des documents officiels par le principe inverse, à savoir la gratuité.