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L’actuelle loi sur la protection de l’environnement du 7 octobre 1983 sera adaptée aux exigences réglementaires actuelles dans les domaines du bruit, des sites contaminés, des taxes incitatives, du financement des cours d’éducation et de formation sur l’utilisation des produits phytosanitaires, des systèmes d’information et de documentation et du droit pénal.
Mit der Wiederaufnahme der Projektarbeiten zur Revision des Gebührenrechts, welche infolge der verschiedenen Sparmassnahmen mehrfach sistiert werden mussten, wird der strategische Entwicklungsschwerpunkt gemäss Beschluss des Grossen Rats umgesetzt. Neben der Aktualisierung der Rechtsanalyse wurden insbesondere die Gebührentatbestände hinsichtlich Kosten und Erlöse einer erneuten vertieften Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der Kosten- und Erlösanalyse zeigt, dass die meisten Gebührentatbestände eine Unterdeckung aufweisen.
Demgegenüber stehen wenige Gebührentatbestände mit einer Überdeckung. Gesamthaft betrachtet ist ein Kostendeckungsgrad von lediglich rund 42 % zu verzeichnen. Dieses Ergebnis zeigt, dass der Kanton generell eher zu tiefe Gebühren erhebt und deshalb kein substanzielles Gebührensenkungspotenzial besteht. Einzig im Bereich der Verkehrszulassung (Aufgabenbereich 215) besteht eine Überdeckung, die wesentlich dem Kostendeckungsprinzip widerspricht.
Diesem Umstand soll durch eine gezielte Gebührensenkung von rund 10 Millionen Franken Rechnung getragen werden. Von einer allgemeinen Erhöhung des Kostendeckungsgrads wird vor dem Hintergrund der aktuellen finanzpolitischen Lage (stabiler Finanzhaushalt, Covid-19-Pandemie) und der damit verbundenen finanziellen und gesellschaftlichen Auswirkungen abgesehen.
Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private sowie das Allmendgebührengesetz aufgehoben.
Weiterhin in Kraft blieb bis anhin die Verordnung zum Allmendgebührengesetz (Allmendgebührenverordnung), die derzeit als Grundlage der Gebührenerhebung durch die Allmendverwaltung dient. Diese sowie gewisse Teile des aufgehobenen Allmendgebührengesetzes sollen durch die neue Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (GebV NöRG) abgelöst werden und alle Gebühren regeln, die im Zusammenhang mit der Anwendung des NöRG und seiner Ausführungserlasse zu erheben sind.
Le Conseil fédéral et le Parlement ont adopté des mesures visant à atténuer les conséquences de la pandémie de COVID-19 sur les plans sanitaire et économique. Ces mesures entraînent des dépenses extraordinaires élevées, qui doivent être compensées selon la règle complétant le frein à l’endettement. La modification de la loi sur les finances régit la gestion des dépenses extraordinaires en lien avec le COVID-19.
Die Regierung gibt den Entwurf zur Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden (BR 548.300) in die Vernehmlassung. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter neu geregelt werden. Im Zentrum des Vorschlags steht der Wechsel von der Objektfinanzierung hin zur subjektfinanzierten Förderung.
Les appareils de saisie et l’infrastructure routière RPLP doivent être remplacés. La RPLP sera donc techniquement modernisée et alignée sur le service européen de télépéage (EETS). Ces adaptations nécessitent une révision de la loi fédérale concernant une redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations du 19 décembre 1997 et de l’ordonnance concernant une redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations du 6 mars 2000.
Le règlement (UE) 2021/1148 établit l’IGFV pour la période 2021–2027. Cet instrument succède au Fonds pour la sécurité intérieure dans le domaine des frontières extérieures et des visas (FSI Frontières), auquel la Suisse participait officiellement depuis août 2018 et qui a cessé d’exister fin 2020. Comme le FSI Frontières, l’IGFV est un fonds de solidarité destiné à soutenir les États Schengen qui, en raison de l’étendue de leurs frontières extérieures terrestres ou maritimes ou de la présence d’aéroports internationaux importants sur leur territoire, supportent une lourde charge financière pour protéger les frontières extérieures de Schengen. Il doit contribuer au développement de la politique commune en matière de visas et à la mise en œuvre de la gestion européenne intégrée des frontières extérieures par les États Schengen, afin de lutter contre la migration illégale et de faciliter les voyages effectués en toute légalité. Le financement provenant de l’IGFV doit aider les États Schengen à développer et à améliorer leurs capacités dans ces domaines tout en renforçant leur collaboration notamment avec l’Agence européenne de garde-frontières et de garde-côtes. De plus, l’IGFV doit permettre à l’UE de réagir rapidement et efficacement en cas de crises d’ordre sécuritaire susceptibles de compromettre le fonctionnement du système Schengen.
Das Bezirksgericht Lenzburg ist seit Januar 1940 im Bezirksgebäude am Metzgplatz 18 in Lenzburg untergebracht. Gemäss Beschluss der Stadt Lenzburg vom 21. August 2013 als Eigentümerin des Gebäudes steht das Gebäude dem Kanton nur noch für eine beschränkte Zeit zur Verfügung, wobei lediglich die nötigsten Unterhaltsarbeiten getätigt würden.
Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht auch hinsichtlich der verfügbaren Räumlichkeiten und Flächen nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Funktion und Sicherheit eines Bezirksgerichts. Es fehlt insbesondere der Handlungsspielraum, das 3-Zonen-Sicherheitskonzept (öffentliche Zone, Mischzone, Sicherheitszone) umzusetzen und die zusätzlich notwendigen Arbeitsplätze (infolge des Personalzuwachses) zu schaffen. Das Bezirksgericht Lenzburg ist in den vergangenen Jahren, insbesondere mit der Integration der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ins Familiengericht, personell verstärkt worden.
Trotz der Übernahme der Räumlichkeiten des ehemaligen Bezirksamts und des einstigen Bezirksgefängnisses konnte der benötigte Raumbedarf nicht oder nur teilweise abgedeckt werden. Zusätzliche Gerichtssäle, Sitzungszimmer und abgetrennte Warteräume können nicht realisiert werden. Dies führt zu Mängeln in den Bereichen Sicherheit und Diskretion. Die Verlegung an einen neuen Standort ist daher dringend angezeigt.
Die Justizleitung und die Regierung sprechen sich für das vorliegende Projekt und die Realisierung des neuen Standorts für das Bezirksgericht Lenzburg am Standort Malagarain aus. Unter Berücksichtigung der Landstellungspflicht soll ein Neubau auf der Baurechtsparzelle der Stadt Lenzburg realisiert werden. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 19'990’000.– erforderlich. Für dieses Vorhaben wird vorgängig, gestützt auf § 66 der Verfassung des Kantons Aargau, eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Une disposition se présentant sous la forme d’une disposition transitoire est proposée en complément de l’avant-projet de loi fédérale sur l’utilisation des moyens électroniques pour l’exécution des tâches des autorités, qui a déjà été mis en consultation de décembre 2020 à mars 2021. Ayant pour objet le financement de l’agenda «Infrastructures nationales et services de base de l’Administration numérique suisse», cette disposition prévoit que la Confédération s’engage, lorsque les conditions définies sont remplies, à participer au financement initial des projets de l’agenda à partir de 2024 et pour une durée de quatre ans au plus.
Am 27. September 2020 hat die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich einer Änderung des Strassengesetzes zugestimmt. Diese sieht vor, dass die Gemeinden künftig Beiträge im Umfang von mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds für den Unterhalt der Gemeindestrassen erhalten. Da die Gesetzesbestimmung nicht direkt anwendbar ist, hat die Volkswirtschaftsdirektion einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der neuen Bestimmung erarbeitet (RRB Nr. 914/2021).
Bereits heute fliessen 3% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds über den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich an betroffene Gemeinden. Neu sollen mindestens weitere 17% der Einlagen in den Strassenfonds an die Gemeinden verteilt werden. Dies entspricht einem zusätzlichen Betrag von rund 72 Mio. Franken pro Jahr, wobei dieser Betrag jährlich im Rahmen des Budgets vom Kantonsrat festzulegen ist.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Entwurf für ein neues Gesetz über die Finanzierung von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung in eine externe Vernehmlassung geschickt. Mit dem neuen Gesetz wird die bisherige komplexe Finanzierung von Behindertenheimen vereinfacht und auf die erforderliche gesetzliche Grundlage gestellt.
Das öffentliche Beschaffungswesen stellt einen wichtigen Bereich der Schweizer Volkswirtschaft dar. Es findet seine Grundlagen im bereits genannten WTO-Abkommen GPA sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen, SR 0.172.052.68). Das Übereinkommen wird von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (aktuell IVöB 1994/2001; SRL Nr. 733a) umgesetzt.
Auslöser für die vorliegende Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung bildete die Revision des GPA, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurde. Damit die Schweiz an den Neuerungen, die sich aus dem GPA 2012 ergeben, sowie an den neuen Märkten partizipieren kann, muss sowohl das nationale als auch das kantonale Recht angepasst werden.
Im Legislaturplan 2017-2021 stellt die Reduzierung der Steuerlast natürlicher Personen und explizit auch von Familien einen politischen Schwerpunkt dar. Langfristig soll der Kanton Solothurn einen Platz im Mittelfeld der Schweizer Kantone einnehmen. Auch mehrere parlamentarische Vorstösse sowie jüngst die Volksinitiative «Jetz si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» haben das Thema der Steuersenkungen zum Inhalt. Die Volksinitiative wurde am 28. November 2019 in Form einer Anregung eingereicht.
Der Kantonsrat hat am 2. September 2020 der Volksinitiative zwar zugestimmt, verlangt jedoch die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags. Der Gegenvorschlag soll zu einer spürbaren Entlastung der tiefen und mittleren Einkommen führen, ohne aber den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden übermässig zu belasten. Zudem sollen die Steuerabzüge überprüft und die Katasterschätzung revidiert werden. Der Auftrag des Kantonsrates wird in zwei Schritten umgesetzt. In einem ersten Schritt mit dem vorliegenden Gegenvorschlag und als zweiten Schritt in Form eines separaten Geschäftes mit der Revision der Katasterschätzung.
Wir schlagen eine signifikante Steuerentlastung der tiefen und mittleren Einkommen um 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) vor. Mit dem neuen Tarif sowie einer Erhöhung der Kinderabzüge auf 9'000 Franken wird eine Steuerbelastung erreicht, die noch tiefer ist als von der Initiative im ersten Schritt gefordert. Sie kommt auf eine maximale Belastung von leicht weniger als 20 Prozent über dem Schweizer Durchschnitt zu liegen. Der Kanton Solothurn zieht neu z.B. bei Familien mit Kindern mit der Steuerbelastung des Kantons Basel-Landschaft in etwa gleich.
Zudem wird der Pendlerabzug künftig gedeckelt. Allerdings mit 6'000 Franken nur moderat und doppelt so hoch wie beim Bund. Mit dieser Vorlage wird ein wichtiges Ziel erreicht: Nach der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform STAF im 2020 werden nun auch die mittleren Einkommen und Familien bei den Steuern spürbar entlastet.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Revision der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 sowie eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 20. Februar 2017 vor. Mit den vorgesehenen Änderungen sollen die demokratischen Rechte bei Grundstückgeschäften und bei strategischen Beteiligungen des Kantons gestärkt werden sowie die Finanzkompetenzen des Regierungsrats an die Kompetenzen vergleichbarer Kantone angepasst werden.
Diese Änderungen erlauben auch die Präzisierung von Begriffen. Nicht als erforderlich sieht der Regierungsrat dagegen einen grösseren Handlungsspielraum zur Bereitstellung von Bauland im Rahmen der Wirtschaftsförderung an. Dies ist vielmehr Aufgabe der Privaten, allenfalls der Gemeinden. Auch wenn mit den vorliegenden Entwürfen nicht alle Punkte der Motion wortgetreu erfüllt sein sollten, ist der Regierungsrat überzeugt, so eine gute Gesamtlösung vorschlagen zu können.
"Labiola" steht für Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft. Das Programm hat zum Ziel, die Landwirtschaft zu stärken, die Kulturlandschaften zu fördern und die Biodiversität im Kanton Aargau zu steigern. Die Umsetzung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge erfolgt im Kanton Aargau im Programm "Labiola". Diese Massnahmen werden zu 90 % durch den Bund und zu 10 % durch eine Trägerschaft (im Aargau vom Kanton) finanziert.
Mit der vorliegenden Anhörung wird die Öffentlichkeit zu den drei Elementen Programmziele "Labiola", Monitoring/Erfolgskontrolle und dem neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,58 Millionen Franken befragt. Die Umsetzung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte ist für alle Beteiligten gewinnbringend. Der Land- und Ernährungswirtschaft werden die gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen entschädigt und die Wertschöpfung verbessert. Für den Kanton und die Gemeinden verbessert sich dadurch – im Wesentlichen dank den Beiträgen des Bundes – das Steuersubstrat der landwirtschaftlichen Betriebe, so dass der kantonale Aufwand für die Co-Finanzierung insgesamt mehr als wettgemacht wird.
Das höhere Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe wirkt sich auch positiv auf die Aargauer Wirtschaft aus. Und nicht zuletzt erfahren Landschaft und Natur durch die gezielten Massnahmen im Programm "Labiola" eine landschafts-ästhetische und ökologische Aufwertung. Der Bevölkerung stehen damit attraktive Wohn- und Erholungsräume zur Verfügung.
Mise en œuvre de la motion 17.3171 déposée par le conseiller national Grin et adoptée par le Parlement. Les déductions forfaitaires pour les primes d'assurance-maladie doivent être relevées.
Ziel der Vorlage bildet die Vereinfachung des Schätzungswesens auf den 1. Januar 2024. Die heute angewandte Mischwertmethode ist in der Regel mit einem Augenschein verbunden und zeichnet sich durch subjektive Bewertungskriterien aus. Die Erneuerung der Bewertungssoftware bietet die Gelegenheit, die allgemeine Neuschätzung durch ein einfacheres Schätzungsverfahren abzulösen. Neu sollen die Eigenmiet- und Steuerwerte nach objektiven Kriterien schematisch und formelmässig festgelegt werden.
Der Regierungsrat will die neue Schätzungsmethode bezüglich des Einkommenssteuersubstrats möglichst ergebnisneutral einführen. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer soll die Schätzungsverfügung transparenter und besser nachvollziehbar sein. Im Vergleich zum heutigen Verfahren lässt sich durch den Verzicht auf den Augenschein für den Kanton und die Gemeinden eine Kosteneinsparung von rund 3,2 Millionen Franken erzielen.
Die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung im Kanton Luzern erfordert eine Änderung des Sozialhilfegesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die Organisation der Alimentenhilfen (Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung). Die Gemeinden sollen weiterhin für die Alimentenhilfen zuständig sein, wobei diese aber von einer Fachstelle gemäss Inkassohilfeverordnung erbracht werden müssen.
Neobiota ist der Sammelbegriff für Pflanzen (Neophyten) und Tiere (Neozoen), die nach der Entdeckung von Amerika (1492 n. Chr.) unter Mitwirkung des Menschen nach Europa eingebracht wurden, entweder absichtlich (eingeführt) oder versehentlich (eingeschleppt). Einige wenige Pflanzen und Tiere breiten sich hier ohne ihre natürlichen Feinde und Krankheiten besonders schnell aus und beeinträchtigen die einheimische Flora und Fauna oder gefährden Mensch und Umwelt. Sie werden als «invasiv» bezeichnet.
Invasive Neobiota bedrohen die einheimische Artenvielfalt, beeinträchtigen Ökosysteme, verursachen Probleme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, gefährden die Gesundheit der Bevölkerung und verursachen Schäden an Infrastrukturen. Schon heute ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich. Je länger mit Gegenmassnahmen zugewartet wird, desto teurer werden diese in Zukunft.
Die vom Regierungsrat verabschiedete kantonale Neobiota-Strategie sieht deshalb ein durch die kantonalen Fachstellen koordiniertes Vorgehen mit flächendeckender Prävention und priorisierter Bekämpfung basierend auf differenzierten Bekämpfungszielen vor. Dies in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren unterschiedlicher Ebenen sowie mit einer systematischen Kontrolle von Wirkung und Erfolg der Bekämpfungsaktivitäten. Aufgrund der schwierigen Finanzlage des Kantons konnten die erforderlichen Mittel bisher nicht bereitgestellt werden. Die Neobiota-Bekämpfung erfolgte bis dato punktuell mit den in den zuständigen Abteilungen vorhandenen, beschränkten finanziellen Mitteln aus dem ordentlichen Budget.
Für die Umsetzung der Massnahmen der Neobiota-Strategie des Kantons Aargau wird daher ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von insgesamt 14,845 Millionen Franken für sechs Jahre beantragt.
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV; BR 872.100) wurde erstmalig im Jahr 1994 erlassen und seit damals kaum revidiert. Auf Bundesebene erfolgten in der Zwischenzeit zahlreiche Revisionen. Diese umfassen mehrere Bahnreformen sowie die Einführung des Bahninfrastrukturfonds (BIF). Überdies wurde die Verordnung über die Abgeltung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) erlassen.
Alle diese Änderungen haben Konsequenzen auf die Bestellung und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden. Die von der Regierung zur Vernehmlassung freigegebene Totalrevision trägt diesen Entwicklungen Rechnung und schlägt Anpassungen auf kantonaler Ebene vor. Überdies sollen die Erschliessungskriterien im Zusammenhang mit dem ÖV für sämtliche Gebiete im Kanton unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben im regionalen Personenverkehr angepasst werden.
Il s’agit d’un deuxième paquet de mesures permettant de soutenir les transports publics (TP) qui ont subi de fortes répercussions dues à la diminution de leur fréquentation en 2021. Les mesures contenues dans ce projet concernent les domaines pour lesquels aucune base légale n’avait été décidée pour l’année 2021 lors de l’adoption de la loi urgente du 25 septembre 2020 sur le soutien des TP durant la crise du COVID-19.
Der Kanton St.Gallen ist seit 1998 Mitglied der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Dieses Konkordat wurde vollständig revidiert und am 15. November 2019 verabschiedet. Damit der Kanton St.Gallen dem neuen Konkordat beitreten kann, müssen die Beitritts- und Vollzugsbestimmungen angepasst werden.
Die Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 hat die Grundlagen für einen Energiefonds beschlossen und den Fonds mit 9 Millionen Franken aus den Steuerreserven dotiert. Die Anfangsdotation wurde entgegen dem Antrag von Regierungs- und Landrat von der Landsgemeinde von 6,5 auf 9 Millionen Franken erhöht.
Bereits im Vorfeld des Landsgemeindebeschlusses wurde im Landrat über eine nachhaltige Finanzierung des Energiefonds diskutiert und entsprechende Anträge gestellt. Diese wurden damals mit der Begründung abgelehnt, dass zuerst einmal die vorgesehenen Finanzmittel sinnvoll eingesetzt werden sollen.
Im Memorial von 2010 (S. 63 f.) wurde zur Zukunft des Energiefonds festgehalten, der Landrat habe ihm jährlich über die laufende Rechnung Beiträge zuzuscheiden. Sind die Fondsmittel aufgebraucht, habe die Landsgemeinde über eine Aufstockung zu befinden.
In der Jahresrechnung des Kantons werden die Ausgaben des Energiefonds jährlich ausgewiesen. Über den Bestand des Energiefonds wird per Ende eines Jahres mit dem Jahresbericht zum Energiefonds Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass der Energiefonds, welcher ursprünglich mit 9 Millionen Franken und seither fast jedes Jahr vom Landrat mit zusätzlich 100'000 Franken dotiert wurde, bald ausgeschöpft sein wird. Über eine Neuregelung der Finanzierung muss deshalb bis im Jahre 2022 entschieden werden.