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Les annexes 1 et 6 de l'ordonnance du DEFR du 11 mars 2005 concernant les conditions minimales de reconnaissance des filières de formation et des études postdiplômes des écoles supérieures sont modifiées.
Les Chambres fédérales ont adopté le 21 mars 2014 la Loi fédérale sur Ia diffusion de Ia formation suisse a l'étranger (Loi sur les écoles suisses à I'étranger, LESE ; révision totale de la loi fédérale du 9 octobre 1987 concernant l'encouragement de l'instruction de jeunes Suisses et Suissesses de l'étranger). En vue de l'entrée en vigueur de la nouvelle loi, prévue pour 2015, une ordonnance est en cours d'élaboration et sera mise en audition auprès des milieux intéressés.
l'ordonnance relative à la loi sur l'encouragement et la coordination des hautes écoles (O-LEHE) contient les dispositions d'exécution permettant la mise en vigueur de la loi sur l'encouragement et la coordination des hautes écoles (LEHE). Les ordonnances du DEFR concernent le maintien de certaines dispositions dans le domaine des hautes écoles spécialisées.
Die Steuerung und Finanzierung der subventionierten nichtkantonalen Berufsfachschulen (BFS) ist im Kanton Aargau als Verbundaufgabe der drei Hauptakteure Kanton, Gemeinden und Trägerschaften der BFS (Trägergemeinde oder privater Träger) organisiert. Diese Organisationform bedingt, dass die Entscheidungsbefugnisse sowie die Finanzierungs- und Aufsichtspflichten dieser drei Hauptakteure so definiert sind, dass eine effiziente Aufgabenerfüllung (Steuerung, Finanzierung und Aufsicht) im Berufsschulwesen sichergestellt werden kann.
Von den vorgeschlagenen Neuerungen verspricht sich der Regierungsrat mehr Kostentransparenz, eine klarere Trennung von Grund- und Weiterbildung sowie von Infrastruktur und Betrieb und ein Verbesserung in der finanziellen Steuerung der BFS. Zudem wird sichergestellt, dass Kanton und Gemeinden die Kostendynamik im Bereich der beruflichen Grundbildung gemeinsam tragen und die finanzielle Planungssicherheit für die Gemeinden erhöht wird.
L'ordonnance 5 relative à la loi sur le travail (OLT 5 ; RS 822.115) n'autorise les jeunes à effectuer des travaux dangereux dans le cadre de leur formation professionnelle initiale qu'à partir de l'âge de 16 ans révolus. De nombreux jeunes n'ont pas encore atteint cet âge au terme de leur scolarité obligatoire, notamment en raison du concordat HarmoS. Afin d'éviter que le choix d'une place d'apprentissage soit, dans beaucoup de cas, restreint en raison d'un trop jeune âge, la présente révision prévoit d'abaisser l'âge minimum de 16 à 15 ans et d'assortir de cette modification de mesures accompagnatrices pour la sécurité au travail et la protection de la santé des jeunes en question.
Ce projet de loi a pour objectif, dans l'intérêt de la santé publique et de la qualité des soins, de garantir des exigences uniformes, pour l'ensemble de la Suisse, en termes de formation et d'exercice professionnel des professionnels de la santé formés au sein de hautes écoles. Le projet, conduit conjointement par le Département fédéral de l'intérieur (OFSP) et le Département fédéral de l'économie, de la formation et de la recherche (SEFRI), est élaboré en concertation avec la Loi sur les professions médicales universitaires et les autres niveaux de formation. Le but ainsi visé est une meilleure efficacité et efficience des prestations de soins, ce qui engendrera également un effet positif sur les coûts de la santé.
La révision porte sur l'obtention a posteriori du titre d'une haute école spécialisée (OPT) dans le domaine des soins infirmiers
Aus unterschiedlichem Anlass stehen bei fünf Themenbereichen Änderungen an, die zweckmässigerweise in einer Revisionsvorlage bearbeitet werden sollen. Gemäss dem Legalitätsprinzip bedarf die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst bestimmt. Die Motion verlangt zur Sicherstellung der seelsorgerischen Betreuung der Patienten in den Spitälern die Einführung des sog. Widerspruchsprinzips für die Bekanntgabe von Namen und Adresse an Spitalpfarrdienste und Gemeindepfarrämter.
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen eine Revision des Gesundheitsgesetzes, um auch im Spitalbereich eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildungsverpflichtung zu schaffen. Zur Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung ist ein in verschiedenen Kantonen erprobtes Bonus-Malus-System vorgesehen. Schliesslich ist zur Bewirtschaftung des Bonus-Malus-Systems eine Spezialfinanzierung vorgesehen, die ebenso einer Gesetzesgrundlage bedarf.
Das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz; RB 414.2) soll an die Veränderungen in der Lehrerbildung angepasst werden. Im Zentrum steht dabei die Berücksichtigung der geänderten Anerkennungsreglemente der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), namentlich für die Zulassung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern.
Ebenso zu beachten sind die Auflagen der EDK zur Anerkennung einzelner Bildungsgänge der PHTG. Nebst den Anpassungen an die gesamtschweizerischen Entwicklungen ist zudem vorgesehen, die Organe der PHTG in Anlehnung an ihre Bildungsstufe künftig nicht mehr „Schulleitung“ und „Schulrat“, sondern „Hochschulleitung“ und „Hochschulrat“ zu nennen.
Im Bereich der Sonderpädagogik sind bezüglich der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler noch verschiedene Fragen offen: Wird auch an der Sonderschule Uri ein Zeugnis abgegeben? Welche Beurteilungsinstrumente sollen wann eingesetzt werden? Wie wird die integrative Sonderschulung (IS) im Zeugnis vermerkt?
Die Bildungs- und Kulturdirektion hat im September 2012 eine Projektgruppe eingesetzt, welche die offenen Fragen bearbeitete und konkrete Lösungsvorschläge auszuarbeiten hatte.
Anlässlich eines kantonalen Sperrnachmittages am 30. Oktober 2013 wurde bei den Klassenlehrpersonen und SHP-Lehrpersonen, die IS-Schülerinnen und -schüler unterrichten, die Meinung zu den Vorschlägen eingeholt. Die Ergebnisse wurden in der Weiterarbeit berücksichtigt.
Die Sonderschule hatte bisher kein Zeugnis als offizielles Dokument. Das soll sich ändern. Das Zeugnis der Sonderschule orientiert sich stark am Zeugnis der Regelschule. Im Zeugnis kann Rücksicht genommen werden auf den Grad der Behinderung.
Für die integrative Sonderschulung (IS) werden zwei unterschiedliche Zeugnisse eingesetzt: Ein IS-Zeugnis für Lernende mit einer geistigen Behinderung. Dieser Zeugnistyp unterscheidet sich nur redaktionell vom Zeugnis der Sonderschule. Das zweite Zeugnis gilt für Lernende mit einer anderen Behinderung.
Im Rahmen der Klärung der integrativen Sonderschulung wird die Frage beantwortet, welcher Zeugnistyp eingesetzt wird (Verfügung des Schulrates).
Im Bericht werden noch Varianten für das Zeugnis bei einer geistigen Behinderung und bei einer Verhaltensbehinderung zur Diskussion gestellt. Diese haben sich im Gespräch mit den Klassenlehrpersonen und SHP-Lehrpersonen, die IS-Schülerinnen und IS-Schüler unterrichten, ergeben.
Die Verbindlichkeit des Einsatzes der verschiedenen Beobachtungs- und Beurtei-lungsinstrumente wird wie folgt festgelegt: Das ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) wird nur in der Sonderschule Uri und bei der integrativen Sonderschulung (IS) eingesetzt. Die anderen Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
Der Regierungsrat hat aufgrund sich abzeichnender struktureller Defizite eine nachhaltig wirkende Leistungsanalyse lanciert. Ziel dieser Aufgabenüberprüfung ist eine substanzielle und langfristige Entlastung des Finanzhaushalts ab dem Jahr 2015.
Insgesamt hat der Regierungsrat 197 Massnahmen beschlossen und der Öffentlichkeit am 28. August 2013 vorgestellt. Diese Massnahmen entlasten im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2014–2017 das Planjahr 2015 um 55 Millionen Franken, das Planjahr 2016 um 80 Millionen Franken und das Planjahr 2017 um 120 Millionen Franken.
Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten. Gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Eine Projektgruppe erarbeitete im Auftrage des Erziehungsrats und mit externer Unterstützung ein Konzept Informatikstrategie für die Urner Volksschulen. Das Konzept schlägt vor, dass die einzelnen Schulen zukünftig eng zusammenarbeiten, um so eine zukunftsgerichtete und professionell betreute Informatikinfrastruktur an den Urner Volksschulen aufzubauen.
An seiner Sitzung vom 4. Juni 2013 anerkannte der Regierungsrat die pädagogische Zielsetzung des Konzepts und insbesondere auch das Bestreben, dass alle Schülerinnen und Schüler gleich gute Lernbedingungen haben sollen, lehnte es jedoch ab, dass der Kanton sich namhaft an den Kosten beteiligen soll. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Schulgesetzes (RB 10.1111) die Gemeinden Trägerinnen der Volksschule sind und dementsprechend auch die Kosten zu tragen haben. Der Kanton beteiligt sich an diesen Kosten über den Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler.
Der Erziehungsrat hat aufgrund dieser Ausgangslage an seiner Sitzung vom 19. Juni 2013 beschlossen, vor der Weiterarbeit bei den Gemeinden eine Umfrage zu deren grundsätzlichen Haltung für die zukünftige Organisation der ICT an den Urner Volksschulen durchzuführen.
Im Mai 2006 erteilten die Erziehungsdirektorinnen und –direktoren der 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone (D-EDK) den Auftrag, einen gemeinsamen Lehrplan zu erstellen. Die Arbeiten sind ausgeführt. Der Lehrplan 21 wurde am 28. Juni 2013 zur Veröffentlichung freigegeben. Im Rahmen einer Konsultation lädt die Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) im Zeitraum Juni bis Dezember 2013 alle Deutschschweizer Kantone zu einer Vernehmlassung ein.
Im Kanton Uri erarbeiteten rund 40 Lehrpersonen und Fachdelegierte zusammen mit dem Amt für Volksschulen eine Vernehmlassungsantwort. Der Erziehungsrat hat mit Beschluss vom 11. September 2013 diesen Entwurf für eine Antwort an die D-EDK zur Vernehmlassung innerhalb des Kantons Uri frei gegegeben.
Die Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der 21 Deutschschweizer Kantone haben den Lehrplan 21 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Mit dem Lehrplan 21 harmonisieren die Kantone die Ziele der Volksschule und setzen so den Auftrag der Bundesverfassung um; er ist damit in erster Linie ein Harmonisierungsprojekt und keine Schulreform.
Im neuen Lehrplan wird der Bildungsauftrag an die Schulen in Form von Kompetenzen beschrieben, womit signalisiert wird, dass Schülerinnen und Schüler über das nötige Wissen verfügen und dieses anwenden können. Mit der Orientierung an Kompetenzen ist kein Paradigmenwechsel verbunden und die Lehrpersonen entscheiden weiterhin, wie sie ihren Unterricht gestalten.
Die Konsultation dauert bis Ende 2013, worauf der Lehrplan 21 überarbeitet und voraussichtlich im Herbst 2014 von den Erziehungsdirektorinnen und -direktoren freigegeben wird. Ab Sommer 2016 soll im Kanton Thurgau mit dem neuen Lehrplan unterrichtet werden, worauf eine vierjährige lokale Umsetzungsphase in den Schulen folgt.
Der Lehrplan 21 soll für die 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone als gemeinsamer Lehrplan gelten. Er bringt eine Vereinheitlichung, indem die Volksschulzeit in drei Zyklen eingeteilt wird, die Fächer und Fachbereiche gleich strukturiert sind und überall die gleichen Bildungsziele für die Schülerinnen und Schüler gelten. Der Lehrplan 21 bildet für die Entwicklung von Lehrmitteln und die Aus- und Weiterbildung für Lehrpersonen eine gemeinsame Basis.
Die Plenarversammlung der deutschschweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz hat am 20. Juni 2013 den Entwurf des Lehrplans 21 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Wie alle anderen Kantone der Deutschschweiz will auch der Kanton Aargau Rückmeldungen zum vorliegenden Lehrplanentwurf einholen und den gesellschaftlichen Konsens darüber stärken, was Schülerinnen und Schüler in der Volksschule lernen sollen. Die kantonalen Anhörungsergebnisse werden im Oktober 2013 ausgewertet, danach der Regierung als kantonale Sammel-Stellungnahme zum Beschluss vorgelegt und für die Überarbeitung des Lehrplans 21 an die Projektleitung weitergeleitet.