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Die Landsgemeinde hat am 2. Mai 2010 der Bildung eines Energiefonds zugestimmt. Mit der Verordnung über den Energiefonds (GS VII E/1/3) gibt der Landrat die Verwendung der Fondsmittel grundsätzlich vor.
Die detaillierten Vorgaben sind in der Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds (Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf, GS VII E/1/3/1) geregelt. Aufgrund von Änderungen im nationalen Gebäudeprogramm und der nationalen (harmonisiertes Fördermodell) sowie gestützt auf die Energiepolitik wurde die VV Enf laufend angepasst.
Anlässlich der Klimadebatte des Kantonsrates im Juni 2019 wurden verschiedene Vorstösse zum Thema Verkehrssteuer eingereicht. Das Postulat P 25 von Othmar Amrein verlangte die Prüfung einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für deren Erhebung nach ökologischen Gesichtspunkten.
Auch mit der Motion M 39 von Hannes Koch wurde der Regierungsrat aufgefordert, die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen zu überarbeiten und als ein zeitgemässes und ökologisiertes System auszugestalten. Es wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Betracht gezogen und eine Wertung vorgenommen. Eine der geprüften Varianten wird nun in die Vernehmlassung gegeben.
Der Regierungsrat verfolgt eine auf attraktive Rahmenbedingungen ausgerichtete Standortpolitik mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken. Im Standortförderungsgesetz werden Zweck und Ziele der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren gesetzlich verankert. Die Fokussierung auf grundsätzliche Regelungsbereiche mit offenen Zielnormen wird dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe gerecht.
Sowohl eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung wie auch eine dienstleistungsorientierte, effiziente Verwaltung sind wichtige Standortfaktoren, die zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort beitragen. Deshalb soll die Unternehmensentlastung als Teil der Standortförderung in das „Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz“ integriert und dafür das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgehoben werden.
La Modification de l’ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée vise dans un premier temps à régler à partir de quelles dates certains processus ne pourront être exécutés plus que par voie électronique.
La disposition sur l’obligation de garder le secret de la loi sur la TVA doit être adaptée afin que l’AFC puisse signaler de manière automatisée à l’Office fédéral de la statistique et aux autorités du registre du commerce les entreprises individuelles qui déclarent au moins 100 000 francs de chiffre d’affaires à la TVA, mais qui ne sont pas inscrites au registre du commerce.
Tous les quatre ans, le Conseil fédéral présente un rapport sur l’état d’avancement du programme de développement stratégique de l’infrastructure ferroviaire et des programmes d’aménagement. En 2018, le Conseil fédéral a remis le dernier rapport au Parlement dans le cadre du message sur l’EA 2035. Le présent projet constitue le prochain rapport quadriennal sur l’état d’avancement des grands projets et des deux étapes d’aménagement 2025 et 2035. Il contient des propositions d’adaptation des arrêtés fédéraux et des crédits d’engagement pertinents lorsque cela s’avère nécessaire. En outre, le Conseil fédéral met à jour, conformément au mandat, la «Stratégie à long terme Rail» de 2012, appelée désormais «Perspective RAIL 2050».
Am 11. April 2016 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über den Lehrmittelverlag, wobei vorgesehen war, den Lehrmittelverlag (LMVZ) per 1. Januar 2019 in eine privatrechtliche AG zu überführen. Die konkrete Umsetzung wie auch die Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes mussten jedoch verschoben werden, da die finanzrechtlichen Voraussetzungen für die Verselbständigung nicht gegeben waren. Insbesondere fehlte das dafür notwendige Eigenkapital.
Geprüft wurde zudem die Frage, ob die privatrechtliche AG vor dem Hintergrund der Entwicklung des Lehrmittelmarktes noch immer die passende Rechtsform darstellt. Die Prüfung ergab, dass zum heutigen Zeitpunkt die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt derjenigen der privatrechtlichen AG vorzuziehen ist.
Der Lehrmittelverlag ist mit Blick auf die Veränderungen im Marktumfeld aber darauf angewiesen, rasch und sachgerecht handeln zu können. Die Verselbstständigung soll dem LMVZ den notwendigen unternehmerischen Handlungsspielraum bieten, damit dieser die Herausforderungen auf dem Markt erfolgreich bewältigen kann. Dieses Ziel kann und soll durch eine Verselbständigung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erreicht werden.
Das Lohnsystem Verwaltung wurde mit der Totalrevision des Personalrechts im Jahr 2003 eingeführt und hat sich im Grundsatz bewährt. Bereits seit längerem zeigt sich jedoch, dass beim Führungs- und Fachkader die Markt- und Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Lohnniveau soll deshalb in diesem Bereich an den Deutschschweizer Durchschnitt angeglichen werden. Weiter soll bei der Lohnentwicklung mehr Flexibilität geschaffen werden. Aufgrund der im Rahmen der Revision geplanten Erhöhung der obersten Lohnklasse für das Staatspersonal sind auch die Bestimmungen über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers sowie der Mitglieder des Kantonsgerichts anzupassen.
L’article 7 de la loi fédérale sur la politique régionale du 6 octobre 2006 est à modifier. Jusqu’à présent, la Confédération ne pouvait octroyer que des prêts à taux d’intérêt favorable ou sans intérêts pour financer des projets d’infrastructure. Désormais, certains projets de petites infrastructures doivent également pouvoir être soutenus par des contributions à fonds perdu.
Der Grosse Rat hat am 10. November 2020 die Richtplanfestsetzung des Vorhabens "Verkehrsinfrastruktur-Entwicklung Raum Suhr VERAS" genehmigt. Für die Projektierung von VERAS inklusive der Weiterentwicklung des Kantonsstrassennetzes im Raum Suhr hat der Grosse Rat gleichentags einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 8,1 Millionen Franken zulasten der Spezialfinanzierung Strassenrechnung beschlossen.
Das Bauprojekt wurde im Jahr 2021 gestartet. Mit der ersten Phase des Bauprojekts erfolgte eine vertiefte Auseinandersetzung der erforderlichen Projektierungsarbeiten in Form der Erstellung von Pflichtenheften für die externen Leistungserbringer. Dabei zeigte sich, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind, welche in der Kreditschätzung auf Stufe Vorprojekt noch nicht bekannt waren. Der freigegebene Projektierungskredit für die Phasen 32 Bauprojekt und 33 Bewilligungsprojekt von 8,1 Millionen Franken deckt diese Leistungen nicht ab und enthält auch keine Kreditreserve.
Ebenfalls im Kredit nicht enthalten sind die Eigenleistungen für die Projektleitung in der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Um die Leistungen abzudecken, welche für das Bauprojekt und Bewilligungsverfahren VERAS nach heutigem Kenntnisstand erforderlich sind, wird ein zusätzlicher Finanzmittelbedarf von 4,36 Millionen Franken ausgewiesen.
Cinq points de chargement des automobiles sont actuellement exploités en Suisse. Ils ont été soumis à une évaluation macroéconomique et leurs futurs besoins de financement ont été évalués. D’importants investissements de renouvellement sont prévus au cours des prochaines années et il convient de décider par quelles sources de financement ces investissements seront couverts. Depuis 1985, le chargement des automobiles est encouragé par des fonds routiers à affectation obligatoire. En sus des indemnités annuelles, les Chambres fédérales ont approuvé, dans le cadre du budget 2019, un crédit d’engagement de 60 millions de francs pour des investissements à partir de 2019. Le financement des cinq points de chargement des automobiles actuels (Loetschberg, Vereina, Furka, Oberalp, Simplon) requiert une réorganisation partielle. En vue des investissements d’infrastructure à venir, il est nécessaire de compléter, moyennant un crédit additionnel, le crédit d’engagement actuel destiné à des contributions d’investissement pour le chargement des automobiles.
Die Änderungen des internationalen Rechts (Government Procurement Agreement [GAP]) bedingen Anpassung des nationalen öffentlichen Beschaffungsrechts. Gleichzeitig sollen auch die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen sowie die Bestimmungen innerhalb der Kantone soweit möglich und sinnvoll harmonisiert werden.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat daher die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) revidiert und am 15. November 2019 einstimmig verabschiedet. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage beabsichtigt der Kanton Zug den Beitritt zur revidierten IVöB und folgt damit den Harmonisierungsbestrebungen.
Pour la 4e génération du programme en faveur du trafic d’agglomération, le Conseil fédéral propose d’en cofinancer 32 au total, pour environ 1,3 milliard de francs. Un des points principaux des projets bénéficiant d’un cofinancement correspond au développement de la mobilité douce et des transports publics.
La Commission de la science, de l’éducation et de la culture du Conseil national (CSEC-N) propose une nouvelle loi destinée à améliorer les mesures permettant de concilier vie familiale et vie professionnelle ou formation ainsi qu’à améliorer l’égalité des chances pour les enfants d’âge préscolaire. Le projet poursuit deux objectifs principaux: premièrement, les parents qui font garder leurs enfants par des tiers doivent bénéficier d’un soutien financier. Deuxièmement, la politique d’accueil extrafamilial pour enfants et la politique de la petite enfance doivent continuer à être développées dans le cadre de conventions-programmes.
Am 13. Februar 2020 reichte die Grüne Landratsfraktion das Postulat "Klimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern" ein. An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 hat der Landrat gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 24. November 2020 beschlossen, dass einerseits die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer gemäss bisheriger Praxis (Hubraum und Bonus-/Malus-System gemäss Energieetikette) beibehalten und das Postulat insoweit abgelehnt, andererseits das Postulat hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufhebung der Saldoneutralität und Prüfung von Möglichkeiten einer sinnvollen Rückerstattung eines allfälligen Malus-Überschusses an die Bevölkerung überwiesen werde. Aufgrund der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten erweist sich die Zuweisung allfälliger Malus-Überschüsse aus den Motorfahrzeugsteuern an den kantonalen Energiefonds vorliegend als die zielführendste Vorgehensweise.
Die Kantone müssen gemäss Artikel 60a des Gewässerschutzgesetzes dafür sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die Motion «Zeitgemässe Abwassergebühren» verlangt den Verzicht auf Verwendung der zonengewichteten Grundstücksflächen als Bemessungsmethode für die Grundgebühr. In Erfüllung der Motion soll die entsprechende Bestimmung (Art. 9 Abs. 2) in der Gewässerschutzverordnung aufgehoben werden.
Als eines der Ergebnisse aus dem Projekt «Strukturierter Dialog» bzw. gestützt auf den in diesem Zusammenhang erlassenen XXIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz beteiligen sich die kommunalen Volksschulträger seit dem 1. Januar 2021 im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der Lehrmittel mit Status «obligatorisch» oder «empfohlen». Damit verbunden wurde ein Auftrag an Kanton und Gemeinden, eine definitive Lehrmittelsteuerung und -finanzierung unter Berücksichtigung der fiskalischen Äquivalenz vorzubereiten.
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts unter Leitung des Bildungsdepartementes mit Vertretungen des Bildungsrates, der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV) war in der Folge insbesondere zu klären, wie weit sich der Beizug der Gemeinden zur Finanzierung auch auf die Zuständigkeit für den Entscheid, welche Lehrmittel im Unterricht im Grundsatz zu verwenden sind, auswirken soll.
Im Zug des Paketes zur Konsolidierung der Kantonsfinanzen («Haushaltsgleichgewicht 2022plus») hat der Kantonsrat in der Novembersession 2021 die Finanzierung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel mit Wirkung ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent den Gemeinden übertragen. Dieser Beschluss zur Lehrmittelfinanzierung wird zusammen mit den Ergebnissen des Projekts Lehrmittelsteuerung mit dem XXVIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz gesetzgeberisch umgesetzt (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs).
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2022 die achte Teilrevision des Steuergesetzes in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge, Verbesserungen bei der Vermögenssteuer, eine moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs, die unbefristete Beibehaltung der von 2021–2023 erhöhten persönlichen Abzüge und Nachführungen der Kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung.
Ziel der Revision ist die langfristige Sicherstellung der Spezialfinanzierung Strassenbau. Dazu soll die heutige Besteuerung nach dem Hubraum ersetzt werden. Der Hubraum wird immer kleiner und die Motoren werden immer stärker. Dadurch sinken die durchschnittlichen Steuereinnahmen pro Fahrzeug.
Als neue Steuerparameter werden das Gesamtgewicht und die Leistung vorgesehen. Anhand eines zeitlich begrenzten Bonus sollen überdies besonders energieeffiziente Fahrzeuge gefördert werden. Daneben sind punktuell einzelne kleinere Anpassungen vorgesehen.
Der Gesetzesnachtrag regelt die Finanzierung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (FL/VA) im Zusammenhang mit der Verwendung der Integrationspauschalen (IP) des Bundes. Einzelheiten der Finanzflüsse, Abläufe und Zuständigkeiten sind dabei in einer vorgesehenen Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) geklärt.
Im Teilprojekt «Mittelgenerierung» soll die Besteuerung der Motorfahrzeuge überprüft werden. Dabei sind auch die Anliegen der Motionen 42.18.17, 42.19.05 und 42.19.09 abzubehandeln.
Im zweiten Teilprojekt «Mittelbedarf» soll evaluiert und aufgezeigt werden, welche finanziellen Mittel erforderlich sind, um das Strassenwesen zukünftig angemessen finanzieren zu können. Dabei soll mit verschiedenen Szenarien die Realisierungswahrscheinlichkeit von Grossprojekten berücksichtigt werden.
Im Teilprojekt «Mittelgenerierung» soll die Besteuerung der Motorfahrzeuge überprüft werden. Dabei sind auch die Anliegen der Motionen 42.18.17, 42.19.05 und 42.19.09 abzuhandeln. Im zweiten Teilprojekt «Mittelbedarf» soll evaluiert und aufgezeigt werden, welche finanziellen Mittel erforderlich sind, um das Strassenwesen zukünftig angemessen finanzieren zu können.
Dabei soll mit verschiedenen Szenarien die Realisierungswahrscheinlichkeit von Grossprojekten berücksichtigt werden. Auf Basis der Resultate aus den beiden Teilprojekten soll dann ein Konzept für die zukünftige Strassenfinanzierung hergeleitet werden, welches Szenarien mit einer entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeit abzudecken vermag. Entsprechend diesem Konzept sind die konkreten Gesetzesänderungen zu evaluieren und auszuarbeiten.
Die Nachfrage nach Förderungen entwickelte sich nach dem Start des erweiterten Förderprogramms per 1. März 2021 ausserordentlich erfreulich. Die für das Jahr 2021 zur Förderung energetischer Massnahmen vorgesehenen Mittel wurden per Mitte Oktober ausgeschöpft. Deshalb beantragt der Regierungsrat einen Zusatzkredit «Förderprogramm Energie 2021–2024» für einen einmaligen Bruttoaufwand von 52,9 Millionen Franken. Damit kann das bewährte Förderprogramm wie ursprünglich beabsichtigt bis 2024 kontinuierlich weitergeführt und eine «stop and go» Situation vermieden werden.
La modification de l’ordonnance sur l’encouragement du sport vise à fixer les conditions minimales en matière d’éthique et de sécurité dans le sport auxquelles les organisations sportives devront satisfaire à l’avenir si elles entendent bénéficier d’aides financières de la Confédération.