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Mit dem Projekt URTax wird kantons- und gemeindeübergreifend eine einheitliche Steuerlösung für einen effizienteren Steuervollzug eingeführt. Diese bildet die Grundlage für die anstehenden Aufgabenverschiebungen und die Optimierung der heutigen Prozessabläufe. Vor diesem Hintergrund soll das Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz) auf den 1. Januar 2019 einer Teilrevision unterzogen werden.
Ziel der Steuervorlage 2018 bildet die Anpassung des Steuergesetzes, an die sich mit der Umsetzung des Projekts URTax ergebenden Neuerungen. Der Regierungsrat will sowohl das Inkasso als auch das Steuererlassverfahren optimieren und gleichzeitig die rechtlichen Grundlagen für den elektronischen Behördenverkehr und für das neue Kostenverrechnungsmodell schaffen. Letzteres soll den Aufgabenverschiebungen und den anstehenden Investitionen angemessen Rechnung tragen. Zusätzlich bietet diese Vorlage die Möglichkeit, zwischenzeitlich geändertes Bundesrecht ins kantonale Recht zu überführen und weitere redaktionelle Änderungen und Präzisierungen im Steuergesetz vorzunehmen.
Gemäss der Vorlage sollen einerseits die Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten angepasst und andererseits eine gesetzliche Grundlage für die Archivierung von Behandlungsdokumentationen der Luzerner Psychiatrie geschaffen werden. Ausserdem ist eine gesetzliche Grundlage für Online-Datenverzeichnisse nötig, da Recherchen in Archivbeständen heute vermehrt online, via Internet, durchgeführt werden und das Staatsarchiv diese Dienstleistung anbieten möchte.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat bei der Beantwortung des Postulats von Kantonsrat Markus Brönnimann angekündigt, die Regelungen betreffend Informatikstrategiekommission (ISK) und Verwaltungsrat der AR Informatik AG (VR ARI) zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Aufgrund der Ergebnisse schickt er eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung.
Die Anzahl Mitglieder der ISK und des VR ARI sollen reduziert werden. Der Kanton wird mit bereits bestehenden Mitteln eine Anlaufstelle betreiben, welche die Informatik- und eGovernmentvorhaben sowohl kantonsintern als auch in Zusammenarbeit mit eGovernment Schweiz koordiniert.
Im Weiteren wird der Grundbedarf an Informatikmitteln in der Informatikstrategie, welche der Regierungsrat und die Gemeinden genehmigen, näher definiert. Im eGovG wird festgehalten, dass der Geschäftsbericht der ARI dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht wird.
Verschiedene Luzerner Gemeinden setzen für die Erwahrung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen schon seit längerer Zeit technische Hilfsmittel (Banknotenzählmaschine, Präzisionswaagen) ein. Grosse Städte in anderen Kantonen (Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, St. Gallen) gehen diesbezüglich bereits heute einen Schritt weiter, indem sie die Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfassen und auszählen.
Dabei werden maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel durch einen Scanner erfasst und anschliessend mit Hilfe einer Software ausgewertet und ausgezählt. Nach Abschluss der Auszählung kann mit Hilfe der Software die korrekte Auswertung jedes einzelnen Stimm- oder Wahlzettels überprüft werden. Die Nachvollziehbarkeit der abgegebenen Stimmen ist somit jederzeit sichergestellt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wandte sich die Stadt Luzern an den Regierungsrat. Sie hielt fest, dass sie wegen der Effizienzsteigerung und den Kosteneinsparungen maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel einführen möchte. Sie ersuchte den Regierungsrat, die Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimm- und Wahlzetteln zu prüfen.
Im Nachgang an die Gesamterneuerungswahlen von 2016 führte der Kanton mit den Gemeinden eine Review durch für mögliche technische und organisatorische Verbesserungen. In diesem Zusammenhang äusserten die Gemeinden vereinzelte Anpassungswünsche, die eine punktuelle Änderung der Urner Wahlgesetzgebung und insbesondere des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG; RB 2.1201) bedingen.
Die Anliegen der Gemeinden betreffen etwa die Anforderungen für den Einsitz ins Urnenbüro, die Fristen für Ersatz‐ und Neuwahlen oder den Zeitpunkt, den das Gesetz für den Auszählungsbeginn festlegt. Die geltenden Vorschriften bzw. Fristen werden diesbezüglich als zu streng bzw. zu kurz betrachtet, was den Vollzug zum Teil stark erschwert.
Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die Auszählung der Stimmen. Als wesentliche Neuerung werden die «nichtigen Stimmen» ausdrücklich geregelt. Schliesslich besteht ein gewisser Anpassungsbedarf auch in formeller und redaktioneller Natur.
Der Regierungsrat schlägt vor, inskünftig nur noch ein Stimmkuvert zu verwenden. Zurzeit wird für Urnengänge auf eidgenössicher, kantonaler und kommunaler Ebene je ein separates Stimmkuvert verwendet. Inskünftig sollen alle Stimm‐ und Wahlzettel im gleichen Kuvert ins Rücksendekuvert respektive in die Urne gelegt werden. Damit entfällt die relativ häufig vorkommende Fehlerquelle, dass Stimmzettel ins falsche Stimmkuvert gelegt werden und es werden inskünftig weniger Stimmkuverts benötigt.
Le système de redevance pour l'utilisation des routes nationales de première et de deuxième classe doit passer de la vignette autocollante à la vignette électronique. Il s'agit par conséquent d'adapter les dispositions légales actuellement en vigueur au nouveau système, en particulier dans les domaines de la systématique et du traitement des données.
La révision vise à intégrer dans l'ORPL les dispositions concernant le système européen de perception électronique des redevances pour l'utilisation des routes (service européen de télépéage, SET). La perception de la redevance sur les véhicules étrangers s'en trouvera simplifiée. La révision a en outre pour but d'abroger des dispositions de l'ORPL n'ayant jamais été appliquées, et de mettre en œuvre des modifications découlant de l'uniformisation des processus.
Das Bundesrecht zur Krankenversicherung wurde auf den 1. Januar 2012 revidiert. Mit der Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Diese neuen Regelungen erfordern einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Der einheitliche elektronische Datenaustausch von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der OKP erfordert ein Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V zum EG KVG; GDB 851.11). Die Zuständigkeit zur Anpassung dieser Verordnung liegt beim Kantonsrat. Sie können im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung beziehen.
Zudem sind die Details im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64a KVG in Ausführungsbestimmungen zu regeln. Diese Ausführungsbestimmungen werden vom Regierungsrat erlassen und sind deshalb nicht Bestandteil des Kantonsratsgeschäfts. Da die Ausführungsbestimmungen jedoch insbesondere für die Einwohnergemeinden den Vollzug des Datenaustauschs genauer ausführen, bilden sie ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.
Les dispositions de la loi fédérale sur l'enregistrement des maladies oncologiques, que le Parlement a approuvée le 18 mars 2016 sont précisées dans une ordonnance du Conseil fédéral.
Il s'agit des cinq ordonnances d'application de la LSCPT suivantes:
- ordonnance sur la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (OSCPT),
- ordonnance sur les émoluments et les indemnités en matière de surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (OEI-SCPT),
- ordonnance sur le système de traitement pour la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (OST-SCPT),
- ordonnance du DFJP sur l'organe consultatif en matière de surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (OOC-SCPT),
- ordonnance du DFJP sur la mise en œuvre de la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (OME-SCPT).
Das geltende Gesetz über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) stammt vom 24. April 1988 und wurde seither mehrfach teilrevidiert, letztmals per 12. Dezember 2014 (Vorverlegung der Rücktrittsfristen, Verteilung der Kantonsratssitze). Gleichwohl besteht weiterhin in verschiedener Hinsicht Handlungsbedarf. Einerseits sind Änderungen oder Präzisierungen an bestehenden Regelungen nötig, andererseits drängen sich aufgrund von Erfahrungen und aktuellen Entwicklungen neue Regelungen auf.
Verwaltungsintern wurden Arbeiten für eine Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgenommen. Im Dezember 2015 sprach sich der Regierungsrat jedoch dafür aus, eine Totalrevision der Kantonsverfassung an die Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgeschoben (vgl. Medienmitteilung vom 17. Dezember 2015).
Suppression des entraves à l'accès au marché non justifiées rencontrées par les entreprises FinTech dans le but de renforcer la capacité d'innovation des entreprises et la compétitivité de la place financière.
Mit der Revision von Artikel 64a KVG und Artikel 105a-m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der OKP ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Die Umsetzung erfordert einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Aktuell basiert dieser Datenaustausch auf einer Excel-Vorlage. Weil die Meldeprozesse nicht klar geregelt sind oder gar fehlen, die Vorlage nicht klar definiert ist und entsprechend von den Krankenversicherern sehr unterschiedlich ausgefüllt wird und zudem keine Übermittlungsart vorgegeben ist, stellt dies keine zufriedenstellende Lösung dar. Eine automatisierte, effiziente und fehlerfreie Verarbeitung ist mit der aktuellen Lösung nicht möglich.
Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang keinen einheitlichen Datenaustausch vor. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch gemäss Artikel 105h KVV technische und organisatorische Vorgaben über den Datenaustausch machen. Die Kantone und die Krankenversicherer haben nach Ausbleiben einer entsprechenden Verordnung ein nationales Konzept1 zum strukturierten und automatischen elektronischen Datenaustausch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen ausgearbeitet. Ziel ist, dass alle Kantone und Krankenversicherer am 1. Januar 2018 den elektronischen Datenaustausch zu Artikel 64a KVG umsetzen können.
La loi sur le renseignement (LRens) a été adoptée en septembre 2015 (Parlement) et en septembre 2016 (référendum). L'entrée en vigueur de la LRens entraîne le remaniement complet des ordonnances y relatives. Trois ordonnances sont prévues : l'ordonnance sur le Service de renseignement (ORens), l'ordonnance sur les systèmes d'information et les systèmes de stockage de données du Service de renseignement de la Confédération (OSIS-SRC) ainsi qu'une ordonnance sur la surveillance des activités de renseignement). La consultation porte sur l'ORens et l'OSIS-SRC.
Les objectifs de la révision sont l'examen et la clarification des structures, processus et responsabilités des acteurs.
Das heute geltende Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311) und die dazugehörige Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.312) regeln die erstmalige Herausgabe und die Nachführung der Gesetzessammlung.
Bestimmungen zu den übrigen Publikationen sind in der Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen (BGS 111.321) enthalten. Die Gesetzgebung über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311 und BGS 111.312) ist veraltet und unvollständig. Im neuen Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane sollen die relevanten Bestimmungen zusammengefasst, den heutigen Verhältnissen angepasst und ergänzt werden.
Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse soll nur noch elektronisch abrufbar sein. Der Bezug von einzelnen gedruckten Broschüren wird auch zukünftig möglich sein (Einzelerlass oder thematische Sammlung von Erlassen). Das Interesse am Bezug regelmässiger Nachträge in Papierform hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Aktuell werden weniger als 200 Abonnenten beliefert, wobei ein erheblicher Teil der Empfänger Funktionsträger der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verwaltung sowie der Gerichte sind (63%).
Das Amtsblatt und die chronologische Solothurnische Gesetzessammlung werden weiterhin gedruckt und es gilt die gedruckte Fassung als massgebendes Recht. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es noch keine überzeugende Lösung betreffend der digitalen Archivierung unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit.
Das kantonale Amtsblatt kann im Bereich Datenschutz von Onlinepublikationen nicht mit dem Bundesblatt verglichen werden, da im Bundesblatt eine erheblich geringere Dichte an besonders schützenswerten Personendaten veröffentlicht wird (z.B. Kindes – und Erwachsenenschutzrecht). Dem Regierungsrat wird vorbehalten, sobald überzeugende technische Lösungen zur Verfügung stehen, einen Primatwechsel von der massgebenden gedruckten Form des Amtsblattes und der GS auf die massgebende digitale Form zu vollziehen.
Weiter soll eine gesetzliche Grundlage, formale Fehler formlos zu bereinigen, geschaffen werden. Insbesondere Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler und terminologische Unstimmigkeiten sollen bei Bedarf formlos von der Staatskanzlei korrigiert werden dürfen.
Cette révision vise à créer les bases légales du système d'information OITE et de la connexion entre le système de traitement des données de la douane (e-dec) avec le système d'information de l'UE (TRACES) et celui de l'OSAV (système d'information OITE) afin d'assurer les contrôles systématiques requis par l'accord vétérinaire lors de l'importation d'animaux et de produits animaux. Il y a lieu en outre d'édicter les dispositions nécessaires à la mise en œuvre de l'interdiction d'importer des produits dérivés du phoque (Mo Freysinger 11.3635).