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A la suite de la révision du droit des successions entrée en vigueur en 2023, d'autres demandes de modification doivent être examinées dans une nouvelle étape. Celles-ci concernent plutôt des aspects techniques qui ont été retirés du projet de révision précédent. L'accent sera mis sur les exigences de forme des testaments et des pactes successoraux, le rapport des libéralités et la réduction des dispositions pour cause de mort, les actions et la procédures en matière successorale ainsi que le droit à l'information des héritiers et des légataires. Sur ces points également, le droit en vigueur doit être modernisé et adapté aux nouvelles réalités.
La révision vise à mettre en œuvre la demande de la motion 21.4183 (Minder, Pas de changement de nom pour les personnes expulsées). Dans ce contexte, il s'agit également d'examiner des questions de principe relatives au changement de nom, telles que la compétence, la procédure et les coûts.
Ordonnance sur la nouvelle loi LPCJ. La communication électronique deviendra obligatoire en particulier pour les praticiens (notamment les avocats) et pour les autorités. Une plateforme centrale hautement sécurisée sera mise en place pour permettre à toutes les parties à une procédure judiciaire d’échanger des données avec les tribunaux, les ministères publics et les autorités d’exécution. L’Office fédéral de la justice est compétent pour élaborer les bases légales correspondantes à l’échelon de la Confédération.
Le projet de modification du code pénal se limite à adapter sur certains points la liste des infractions entraînant une expulsion obligatoire. Certaines infractions doivent être précisées afin de lever les incertitudes existantes et d’éviter une application du droit divergente.
La Convention de La Haye du 23 novembre 2007 sur le recouvrement international des aliments simplifie le recouvrement international des créances alimentaires, en particulier celles des enfants. Elle prévoit la mise en place d'autorités centrales qui coopèrent au niveau international afin d'aider les créanciers d'aliments à faire valoir leurs droits. La Convention sur les obligations alimentaires est destinée à remplacer les conventions d'entraide administrative et judiciaire en vigueur en Suisse dans le domaine des aliments. Elle est complétée par un protocole du 23 novembre 2007 sur la loi applicable aux obligations alimentaires. En même temps, l'organisation des autorités en Suisse doit être adaptée aux nouveaux besoins et concrétisée dans une loi de mise en œuvre.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die kantonalen Angestellten und die Angestellten der unselbstständigen Anstalten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis verpflichtet werden sollen, auch Verfahrenshandlungen im Sinne des revidierten VRG und der VEVV elektronisch vorzunehmen. Damit können künftig diejenigen HR-Prozesse, an deren Ende eine Verfügung zu erlassen oder eine Vereinbarung abzuschliessen ist, durchgehend digital umgesetzt werden.
Dies gewährleistet einen grösstmöglichen Effizienzgewinn im Rahmen der Digitalisierung. Die Rechtsänderungen gemäss Vernehmlassungsvorlage betreffen primär das Personal der Zentral- und Bezirksverwaltung sowie der unselbstständigen Anstalten. Den Einheiten der Konsolidierungskreise 2 und 3 soll im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, Regelungsvorschläge für ihre Spezialerlasse einzureichen, die in die Gesetzesänderung als Nebenänderung aufgenommen werden können.
Der Regierungsrat hat am 16. September 2025 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug eröffnet. Die Teilrevision betrifft die erbrechtliche Aufsicht. Neu soll weitestgehend das Kantonsgericht anstelle der Gemeinderäte für die erbrechtliche Aufsicht zuständig sein.
Damit werden künftig Abgrenzungsfragen vermieden, die Gemeinden werden entlastet und der Rechtsweg für die Bevölkerung wird vereinfacht. Einzig die Aufsicht über die Erbschaftsbehörden wird neu direkt beim Regierungsrat liegen. Gegen Entscheide be-treffend die erbrechtliche Aufsicht ist neu das Obergericht als Beschwerdeinstanz vorgesehen.
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde angekündigt, dass die daraus folgenden Anpassungen an den kantonalen Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. Im Zentrum stehen vier neue Gesetze.
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die Gesetzesentwürfe weiter ausgearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Zudem wurden die notwendigen Verordnungsanpassungen vorbereitet.
Da das Geschäft neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. Im ersten Teil wurde der Entwurf für das neue Staatsorganisationsgesetz (SOG) samt zugehörigen Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung gegeben; die Frist endete am 15. September 2025.
Nun folgen die drei weiteren neuen Gesetze – das Bürgerrechtsgesetz (BRG), das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und das Gesetz über den Grossen Rat (GGR) – samt den Verordnungsänderungen in eine öffentliche Vernehmlassung.
Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass der Kanton Glarus eine Krise erfolgreich überstehen kann. Gleichwohl musste festgestellt werden, dass verschiedene Lücken bestehen: So sieht die Kantonsverfassung etwa nicht vor, dass eine Landsgemeinde nicht stattfinden könnte – was jedoch 2020 geschah.
Überdies kennen verschiedene unserer Behörden bislang keine besonderen Bestimmungen für Krisen. Ebenso fehlen Regelungen, wie mit einem Ausfall mehrerer Amtspersonen umzugehen wäre, wenn aufgrund einer Krise keine ordentlichen Ersatzwahlen möglich sind. Schliesslich weisen die in der Kantonsverfassung bestehenden Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln verschiedene Unklarheiten auf und befriedigen aus rechtstaatlicher Sicht nicht vollumfänglich.
Die Vorlage möchte den Kanton Glarus für alle kommende Krisen neu aufstellen und den Behörden ein klares, leicht verständliches und flexibles Instrumentarium an die Hand geben, um den krisenbedingten Ungewissheiten unter Zeitdruck begegnen zu können.
Différentes adaptations au sein de la Commission de la concurrence et du Tribunal administratif fédéral visent à améliorer l’application du droit des cartels et à accroître l’acceptation des procédures par les parties concernées.
La convention d’établissement entre la Suisse et l’Iran prévoit l’application du droit national en matière de droit des personnes, de droit de la famille et de droit successoral. Cela pose régulièrement des problèmes. En conséquence, il est prévu que le droit suisse s’applique désormais en principe aux ressortissants iraniens domiciliés en Suisse dans les domaines juridiques précités
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde in Aussicht gestellt, dass die erforderlichen Anpassungen an Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. In der Hauptsache geht es bei den Arbeiten auf der Gesetzesebene um die Schaffung von vier neuen Gesetzen. Vorentwürfe für diese Erlasse hat die Standeskommission als Begleitdokumente zur neuen Verfassung im Abstimmungsprozess veröffentlicht. Er handelt sich um folgende Erlasse:
1) Staatsorganisationsgesetz (SOG)
2) Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
3) Gesetz über den Grossen Rat (GGR)
4) Bürgerrechtsgesetz (BRG)
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die erwähnten Gesetzesentwürfe weiterbearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Im Weiteren wurden die Verordnungsanpassungen, die sich aus den Verschiebungen verschiedener Regelungsinhalte ergeben, vorbereitet. Da das Geschäft insgesamt neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. In einem ersten Teil werden der Entwurf für ein neues Staatsorganisationsgesetz (SOG) und die damit zusammenhängenden Verordnungsänderungen samt einer neuen Finanzhaushaltsverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Die Verordnungsrevisionen betreffen die Behördenverordnung, die Personalverordnung, die Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse und die Gebührenverordnung.
Die Gerichte im Kanton Appenzell I.Rh. sind geprägt vom Milizsystem. Beim Kantonsgericht als oberem kantonalen Gericht (Rechtsmittelinstanz) ist keine Richterin und kein Richter angestellt. Das Präsidium wird in einem Nebenamt ausgeübt. Im Zuge der letzten Revision der Entschädigung des Kantonsgerichtspräsidiums ging die Staatswirtschaftliche Kommission des Grossen Rats von einem Pensum von etwa 35% aus (Protokoll der Session vom 2. Dezember 2019, S. 25). Auf Stufe Bezirksgericht ist einzig die Präsidentin beziehungsweise der Präsident in einem Vollamt angestellt. Die Vermittlerinnen und Vermittler der einzelnen Bezirke sowie die Mitglieder der kantonalen Schlichtungsstellen für Miete und nicht landwirtschaftliche Pacht üben ihre Tätigkeit als Nebenamt aus.
Die letzte grosse Reform der Innerrhoder Justiz mit einem teilweisen Übergang vom Miliz- zum Berufssystem erfolgte per 1. Oktober 2005 mit der Wahl und Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten. Er amtete bis 2019 auch als Jugendanwalt; danach wurde diese Arbeit von der Staatsanwaltschaft übernommen.
Heute besteht das Kantonsgericht inklusive Präsidium aus 13 Mitgliedern, das Bezirksgericht inklusive Präsidium aus sechs Mitgliedern. Das Kantonsgericht (Zivil- und Strafabteilung, Verwaltungsgericht, Aufsichtsbehörde SchKG, Kommission für allgemeine Beschwerden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen und gesetzliches Schiedsgericht) verfügt über 180 Stellenprozent für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber (gegenwärtig drei Personen), das Bezirksgericht zusätzlich zum Präsidium über 140 Stellenprozente für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber (gegenwärtig zwei Personen) und eine Vollzeit-Praktikumsstelle. Das Sekretariat beider Gerichte ist mit 140 Stellenprozenten dotiert (gegenwärtig zwei Personen).
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV), des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG), der Geschäftsordnung (GO) sowie des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Mit den Änderungen sollen die Mitsprache- und Informationsrechte des Grossen Rats in Notstandslagen gewährleistet werden. Das Parlament als Volksvertretung soll gestärkt werden.
Le 15 mars 2024, l’Assemblée fédérale a adopté la révision partielle de la loi sur les brevets (LBI) et décidé ainsi notamment des nouveautés suivantes: recherche obligatoire et rapport sur l’état de la technique pour chaque demande de brevet, examen complet facultatif, utilisation de pièces techniques en anglais, remplacement de la procédure d’opposition actuelle par une possibilité de recours élargie, accroissement de la sécurité juridique et de la transparence pour les demandeurs et les tiers (voir également à ce sujet le message du 16 novembre 2022 relatif à la modification de la loi sur les brevets, FF 2023 7).
Les dispositions d’exécution correspondantes doivent être adaptées et complétées sur cette base au niveau de l’ordonnance. C’est l’occasion de réviser entièrement l’ordonnance sur les brevets (révision totale). Datant de 1977, elle a fait l’objet de plusieurs révisions partielles. De ce fait, les subdivisions et la structure de l’ordonnance manquent de clarté et d’uniformité. Elles seront donc adaptées aux prescriptions actuelles des directives techniques législatives de la Confédération. Sur le plan du contenu, la procédure doit être rationalisée en application de la révision partielle de la LBI. En outre, dans le sillage de la numérisation, il importe de faciliter la communication électronique et la gestion électronique des données et de supprimer les obstacles actuels à la numérisation.
La Commission des affaires juridiques du Conseil national soumet un avant-projet de révision de la loi fédérale contre la concurrence déloyale, qui vise à créer les bases légales permettant de poursuivre pénalement l’inobservation des conditions de travail.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verabschiedet. Gestützt darauf werden künftig elektronische Verfahrenshandlungen im Zivil- und Strafverfahren möglich sein. Das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Im kantonalen Verwaltungsverfahren werden bereits ab dem 1. Januar 2026 elektronische Verfahrenshandlungen möglich sein. Für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht fehlen bisher jedoch Grundlagen für elektronische Verfahrenshandlungen noch weitgehend. Um dies künftig zu ermöglichen, haben das Sozialversicherungsgericht und die Direktion der Justiz und des Innern die vorliegende Änderung ausgearbeitet.
Der Kantonsrat hat die Motion «Konversionstherapien, diskriminierende Umpolungstherapien für LGBTIQ-Personen verbieten» (KR-Nr. 183/2021) am 6. November 2023 mit 90 zu 74 Stimmen bei fünf Enthaltungen an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer Vorlage innert zweier Jahre überwiesen.
Die Motion verlangt die Einführung eines gesetzlichen Verbots von Konversionstherapien auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Verbot soll insbesondere für Minderjährige und Erwachsene gelten, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionstherapie auf einem Willensmangel beruht.
Zur Umsetzung der Motion braucht es eine Änderung des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG, LS 331). Das StJVG enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug. In Übereinstimmung mit der Forderung der Motion nach einem gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien sollen die Bestimmungen zum Übertretungsstrafrecht im StJVG mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden.
La Convention de Ljubljana-La Haye permet d’ancrer dans une base conventionnelle une obligation de coopération pénale internationale réciproque en matière de crimes internationaux en l’absence de traités bilatéraux. Elle reprend la criminalisation des crimes internationaux et les principes de l’entraide judiciaire déjà connus dans la législation suisse, principalement dans le Code pénal (ci-après: CP) et la loi du 20 mars 1981 sur l’entraide pénale internationale (ci-après: EIMP). Le crime d’agression sera inscrit dans le droit pénal suisse à l’instar du génocide, des crimes contre l’humanité et des crimes de guerre. Sa transposition en droit interne permettra à la Suisse d’approuver l’annexe H de la Convention de Ljubljana-La Haye et de mettre en œuvre la motion Sommaruga 22.3362.
Mit der Neubeurteilung können Anordnungen und Erlasse gemeindeintern an die Gesamtbehörde weitergezogen werden (§§ 170 f. Gemeindegesetz). Diesem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Unklar ist bis anhin, ob diese aufschiebende Wirkung im Einzelfall im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wiederum entzogen werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen und verneinte dies (VB.2023.00224; Urteil vom 22. November 2023). Daraufhin gelangten der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV) an die Direktion der Justiz und des Innern. Eine daraufhin vorgenommene Auslegeordnung zeigte Handlungsbedarf. Der Regierungsrat hat die Direktion der Justiz und des Innern mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 (RRB Nr. 1297/2024) ermächtigt, dazu eine Änderung des Gemeindegesetzes in die Vernehmlassung zu geben.
Der Regierungsrat und das Obergericht haben am 1. bzw. 8. September 2010 die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erlassen. Sie ist am 1. März 2011 in Kraft getreten. Im Anwendungsbereich der Verordnung dürfen Gutachtensaufträge nur an ärztliche Sachverständige vergeben werden (Ausnahme: aussagepsychologische Gutachten). Nach bisheriger Sicht des Bundesgerichts erfüllen Psychologinnen und Psychologen «in der Regel» die Mindestanforderungen zur Begutachtung und Massnahmenindikation in Strafverfahren nicht (BGE 140 IV 49), wobei später festgehalten wurde, dass die erforderliche Sachkunde «zumindest gegenwärtig» nur so sichergestellt werden können (BGer, 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für forensische Psychologinnen und Psychologen haben sich zwischenzeitlich stark verändert. Psychologinnen und Psychologen sollen daher bei entsprechender Qualifikation neu, ebenso wie ärztliche Sachverständige, zur Erstellung von Gutachten im Anwendungsbereich der PPGV zugelassen werden. Für die Verfahrensleitungen in Strafverfahren ändert sich insoweit nichts, als ihnen im Einzelfall weiterhin die Auswahl von Sachverständigen nach den Vorgaben von Art. 182 ff. StGB obliegt.
Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.
Avec cet avant-projet, la Commission des affaires juridiques du Conseil national met en œuvre une initiative parlementaire visant à compléter le catalogue des infractions du code pénal par une disposition pénale spécifique qui réprime la torture. Le but du projet est d’une part de renforcer la législation existante et de lancer un signal contre de tels crimes, d’autre part de donner une plus large assise à la Suisse pour accorder l’entraide judiciaire en matière pénale à d’autres États.
L’avant-projet revêt la forme d’une loi spéciale interdisant de montrer, d’arborer, d’utiliser et de diffuser publiquement des symboles nazis. Il s’agit de la première étape de la réalisation de la motion 23.4318 de la Commission des affaires juridiques du Conseil des États (CAJ-E) «Interdiction de l’utilisation publique de symboles racistes, faisant l’apologie de la violence et extrémistes, comme les symboles nazis».
Bislang besteht im Kanton Nidwalden keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass Interessenbindungen von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Die Justizkommission hat sich für eine Offenlegung der Interessenbindungen von Richtern, Mitglieder der Schlichtungsbehörde und Staatsanwälten ausgesprochen und eine entsprechende Motion eingereicht.
Daraufhin sprach sich auch der Regierungsrat für eine Offenlegung der Interessenbindungen der Gerichte (Behördenmitglieder) aus. Die neue Pflicht soll die Transparenz erhöhen und damit insbesondere das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz stärken, indem die entsprechenden Interessenbindungen eindeutig deklariert und für jedermann einsehbar gemacht werden. Der Landrat billigte die Motion und erteilte den Auftrag zur Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzesänderung.