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Anpassung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG); Regelung der Zuständigkeit im Ordnungsbussenverfahren und weitere Änderungen gestützt auf übergeordnetes Recht (Vernehmlassung). Am 28. September 2012 beschloss die Bundesversammlung eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, wonach der Konsum von Cannabis bei Erwachsenen künftig durch die Polizei mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100 bestraft werden kann. Zudem hat der Bundesrat am 15. März 2013 eine Revision des Ordnungsbussengesetzes in die Vernehmlassung geschickt, wonach künftig nicht nur einfache Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, sondern auch ähnliche Verstösse gegen andere Gesetze mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können sollen.
§ 170 GOG, der ausdrücklich nur von Ordnungsbussen im Strassenverkehr spricht, muss deshalb angepasst werden. Im Zusammenhang mit dieser Anpassung des GOG ist zu prüfen, ob beim GOG weiterer zwingender Anpassungsbedarf besteht. Die unter diesem Blickwinkel durchgeführte Umfrage bei Obergericht, Sicherheitsdirektion, Oberstaatsanwaltschaft und Statthalterkonferenz führte zu folgendem Änderungsbedarf: Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Entsiegelung im Vorverfahren (§ 29 GOG), Wählbarkeitsvoraussetzung der Handelsrichter (§ 36 GOG), Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht (§ 128 GOG) und Ermächtigung bei Strafverfahren gegen Beamte (§ 148 GOG).