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Im Februar 2020 hat das Zürcher Stimmvolk das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) angenommen. Mit Ausnahme der Zuständigkeiten für Standplatzbewilligungen und für Anordnungen zur Benutzung von Tram- und Busspuren und Fahrverbotszonen gehen alle Regulierungs- und Vollzugsaufgaben von den Gemeinden auf den Kanton über. Das erfordert nicht nur den kompletten Neuaufbau einer kantonalen Vollzugsorganisation, sondern auch den Erlass von Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat und die zuständige Volkswirtschaftsdirektion.
Als privatwirtschaftlicher Gewerbezweig untersteht das Taxi- und Limousinenwesen dem Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit. Wie bereits im Gesetz sind auch in die Verordnung nur Regelungen aufzunehmen, die dem Schutz polizeilicher Interessen dienen oder die zur Gewährleistung qualitativ hochstehender Taxi- und Limousinendienste zwingend notwendig sind. Eine hohe Dienstleistungsqualität kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass Regelverstösse und Pflichtverletzungen im Bereich des Taxi- und Limousinenwesens rasch und wirksam geahndet werden können.
Im PTLG und in der vorliegenden Verordnung werden die Empfehlungen der WEKO umgesetzt und eine binnenmarktkonforme und diskriminierungsfreie Marktzugangsordnung geschaffen. Das Gesetz sieht vor, dass ausserkantonale Taxifahrerinnen und -fahrer direkte Hin- und Rückfahrten in den Kanton Zürich bzw. aus dem Kanton Zürich sowie Fahrten auf Bestellung ohne Zürcher Bewilligungen anbieten und ausführen dürfen. Wollen ausserkantonale Taxifahrerinnen und -fahrer im Kanton Zürich dagegen zusätzliche Fahrten anbieten, brauchen sie dafür grundsätzlich Zürcher Taxibewilligungen.