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Am 17. April 2019 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Hundegesetzes. Gemäss den geänderten Gesetzesbestimmungen muss, «wer einen Hund hält, […] mit ihm eine anerkannte praktische Hundeausbildung besuchen» (§ 7 Abs. 1 HuG). Zudem muss, «wer erstmals einen Hund hält, [...] eine anerkannte theoretische Hundeausbildung absolvieren» (Abs. 2).
Die Verordnungsänderung setzt die Anpassung des Hundegesetzes vom 18. Januar 2021 um. Sie führt zu einer gegenüber dem früheren Recht einfacheren und kürzeren Ausbildungsverpflichtung. Die theoretische Ausbildung kann in zwei Stunden nebst Ablegen einer Prüfung absolviert werden.
Grundsätzlich sind alle Personen zur Ausbildung verpflichtet, die ab Inkrafttreten der Verordnungsrevision neu einen Hund halten werden. Die Verordnung nennt eine Reihe von Ausnahmen. Beispielsweise muss keine theoretische Ausbildung absolvieren, wer in der Vergangenheit bereits einmal einen Hund während einer gewissen Zeit gehalten hat.